Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 16.07.1951 – 4 StR 734/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Tannen des Volkes ‚
in der Strofsache gegen N
Jen Lendvirt und früheren Posthalter Bernhard %
EEE >: SEE, Sort geboren 22 EB 1901,
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wesen sclwerer Antsunterschlagung u.3.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzun; von 17. April 1952, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. iIngels
Zundesrichter Dr. Hülle
Burdesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Zurdesanvalt un " als Vertreter lcr 3undesenvwaltschaft,
Justizangestellter BR als Urlundebeanter der Geschäftsstelle,
fr ascht erkennt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in künster vom 16. Juli 1951 wird mit der iaßgebe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. j
Von Rechts wegen
- 2.
Gründes
Der Angeklagte verwaltete als Posthalter nebenamtlich eine ländliche Poststelle. Das Landgericht hat ibn we;en fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung, regen Urlunlenfilsechung und wegen fortgesetzter Abgahenvberhebun; in Tateirheit nit Betrug zu einer Gesamietrafe von sieben jlonsten Gezängnis verurteilt.
Dio Revision des Angeklesten rü;;t die Lichtanwen-Aung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezenber 1949 bei der Verurteilung aus §§ 350, 351 StGB (schwere „mteunterschlegung) und die Zehlerhafte Anwendung der a8 353, 263, 73 StG3 (Abgabenüberhebung usw). Soweit der Angeklagte einer Urkundenfälschung im Ante (§ 348 ıbe 2 StGB) für schuldig befunden worden ist, lässt “ie Rechtsrüge die nach § 345 StPO notwendige Begründung verniscen; in diesen Unfang ist die Revision daher unzulissig. In übrigen ist sie im Ergebnis unbegründet.
i.) Der ‘.ngeklagte hat als ?ostbesmter vereinnehnte Annchmegebühren von je Q, 15 Di nicht ins Annahmebuch der Poststelle eingetragen und auch nicht durch Verkleben von Postwertzeichen verrechnet. Er hat zwar die Jeträge in die Postkasse abgeführt. Dies geschah je- „och nur, wa Fehlbeträge, die er aus seinem eigenen Verıögen zu decken hatte, mit diesem Gelde auszu- ‚leichen. Des ist in sechs Füllen geschehen, ohne dass Ecstgestellt werden konnte, ob die Zinzelhandlungen vor len 15. oder nach dem 14. Sentember 1949 begangen wurden.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens . sesen 55 350, 351 StE3 begegnet keinen Icdenken (Urt.
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v. 10. August 1951 - 4 StR 81/50; RGSt 64, 414 ff). “ vie [iederschlagung durch das Straffreiheitsgesetz R 4 von 31. Des senber 1949 konnt einen Angeklagten als ein, 3
Gang. der Rechtenflere nur zugute, venn die FRE gen dafür voll nachgeriesen sind. Das hat der Bundes- E: gericht: hof schon wiederholt entschieden (Urt. v. § 28. Juni 1951 - 3 StR 63/50; Urt. v. 15. Juni 1951 Er: - 2 StR 173/51; Urt. v. 4. Oktober 1951 - 4 StR '512/51)20 Der Senat sieht keinen Anlass, von diesem Grundsatz En 3. abzugehen. Die Strafkenzer hat die uöglichkeit nicht Er v eusschliessen können, dass ‚der Angeklagte die Gelder : &
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euch noch nach dem 14. Seytenber 1949 unterschlagen het; demit wer für die ‚Anwendung des Straffreiheltage- „S setzes kein Raum. 2. ee: E 2.) Der Angeklagte hat teimer von 36 Empfängern vn % y »2eketen eine Zustellgebühr, von ‘je 0, 20. ‚DU gefordert F und erhoben, obwohl sich die Einpfänger "die Sendungen _ zu? der Poststelle ebhölten. frech der ?erreisannahme . des Lendgerichts. var den.Angeklagten. be} kannt, ‚dass er. Br . die Gebühr denn nicht. erheben äurfte,. Er. het, sie zvar. E der Postkasse zugeführt): ‚jedoch nicht verbucht, weil 3 er auch mit ihnen den Fehibetrag: ‚abdecken ’wöllte, ''
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Die "Verurteilung. wegen. ‚fortgesetgter Gebühreniber er hebung in Teteinheit mit Betrug nach. $$. 353; 263, 73 SE StGB beanstandet die verteidigung nur. insoweit, als Be: das Gericht die Strafe. den. § 263: ‚StEB: nätte: "entnehmen = müssen. Das wäre zientigh ‚wena ale. ‚Verurteilung wegen,
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% Gesetz im Sinne des § 73 StGB. Der Bundesgerichtshof
ee hat jedoch in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 5 RE 6. kover:ber 1951 - 2 StR 178/51 - entschieden, ‚dass N B. 5 265 StGB mit § 353 Abs.1 StGB rechtlich nur denn zu- 23 =. sammentreffen kann, wenn zu der Täuschungshandlung, & En die notvendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine 3 zusätzliche Irrtumserregung hinzukommt; andernfalls ge Fer echliesst § 353 Abs 1 StGB als Sondertatbestand den - u: bie. §§ 263 aus. Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte, Be vie die einer Ergänzung offenbar nicht mehr fähigen Fest- > Fr stellungen der Strafkammer erkennen lassen, von den Em- is
pfängern lediglich die Zustellgebühr gefordert und er-
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halten, ohne diese durch weitere Erklärungen zu täu- Br schen. Er konnte deshalb wegen dieses Verhaltens nur . PR nach § 353 Abs 1 StGB verurteilt werden, ‘dem das Land- + gericht auch die Strafe entnomien hat. Der Senat hat -: > Gie danach gebotene Änderung des Schuläspruchs, die den I: .ngriif der Revision gegenstandslos macht, selbst vor- :
genommen. Die irrtünliche täteinheitliche Verurteilung ist auf die Sträfzunessung erkennbar ohne Einfluss geblieben.
3.) Die tatsächlichen Feststellungen Zum Zortgesetzten. Verbrechen, das. offenbar mit der: "fortlaufenden Handlung" u gemeint ist, sind in beiden Fällen äürftig, reichen aber gerade noch aus; denn der Urteilszusammenhang lässt er-
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ennen, dass der Gescmterfolg, der dem Angeklagten vor-Deckung des Fehlbetrages war.
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