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BGH Entscheidung vom 20.01.1955 – 3 StR 46/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR 46/54
N In
Im Nanen des vorne 2236 055
In der Strafsache gegen
den Eisenbahnsekretär Vinzenz H ED geboren am EEE 1595 in oc: ,
wegen Amtsunterschlagung
aus BEE,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter EEE
als. Urkunäsbeanter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Gießen vom 30. November 1955 dahin geändert, dass er wegen fortgesetzter ge-
meinschaftlicher schwerer Amtsunterschlagung in Tat-
einheit mit Untreue verurteilt ist, desgleichen der Mitangeklagte Ti in Fall 2 der Formel des land-
gerichtlichen Urteils.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen. Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Betrug und Untreue zu sechs Monaten Gefängnis und 30 DM Geldstrafe verurteilt worden,
Mit seiner Revision macht er Verletzung des sachlichen Rechts
geltend.
Sie wendet sich zunächst gegen die Annahme einer Amtsunterschlagung mit der Begründung, die tatsächlichen Feststellungen seien dafür nicht ausreichend. Nach dieser Richtung bestehen indessen keine Bedenken.
Die Verfehlung des Angeklagten besteht darin, daß er ebenso wie der verabredungsgemäss mit ihm handelnde, rechtskräftig abgeurteilte Bahnassistentenanwärter Wolfgang Tg GEB «ärrenä der Dienstzeit wiederholt Benachrichtigungsgebühren für Trachtstückgut und Expressgut einnahm, aber. nicht in die Verrechnungskarten eintrug, auch nicht mit dem übrigen Kassenbestand abrechnete, sondern zur Deckung von Fehlbeträgen verwendete. Die Strafkammer geht davon aus, daß die beiden bei der Begehung der Taten jeweils die tatsächliche Herrschaft über die Kasse allein ausübten. Diese Auffassung ist auf Grund der Art, wie die im Betrieb am Bahnhof Lang-Cöns eingehenden Gelder verwaltet wurden, ge-. rechtfertigt. Für die Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf und aus dem Güterverkehr. wurden gesonderte Kassen geführt. | Der Fahrdienstleiter und der Güterbodenarbeiter hatten während gelegentlicher. kurzer. ‘Abwesenheit des Angeklagten oder des Formowski nur Fahrkarten auszugeben und die dafür gezahlten Beträge entgegenzunehmen. Daß sie auch mit den Einnahmen aus der Güterabfertigung zu tun hatten, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Im Gegenteil ist darin hervorgehoben, daß bei Übergabe des Dienstes zwischen Towuuuz>
und dem Fahrdienstleiter zur Nachtzeit wohl die Fahrkartenkasse übergeben wurde, nicht aber die zweite Kasse und
sonstige Gelder.
Dieser Sachverhalt lässt erkennen, dass der Angeklagte - und an seiner Stelle nach dem Dienstwechsel TED - die alleinige Herrschaftsgewalt mindestens über die hier in Betracht kommenden für Benachrichtigungsgebühren ge- | zahlten Gelder hatte. Nach den Feststellungen. war für die ordnungsmässige Kassenverwaltung der jeweils dienstiuende Schalterbeamte verantwortlich. Schalterbeamte waren nur der Beschwerdeführer und TEEEED. Da sie demnach jeweils allein in eigener Verantwortung und ohne Mitwirkung eines anderen die Einnahmen aus dem Güterverkehr verwalteten, hatte daran jeder der beiden für die Zeit seines Dienstes
Alleingewahrsanm.
Der Beschwerdeführer hat wie TOD die genannten Beträge nicht zus der Kasse herausgenommen. Das schliesst indes die rechtswidrige Zueignung nicht aus. Denn die Einnahmen sollten nach den Feststellungen die gelegentlich entstandenen oder entstehenden Fehlbeträge ausgleichen, die der Angeklagte aus seinem eigenen Vermögen hätte ersetzen müssen. Dadurch, daß er zur Deckung des Verlustes nicht eigene Nittel verwenden wollte und verwendet hat, sondern amtliche Gelder, hat er diese wirtschaftlich seinen eigenen Zwecken. dienstbar gemacht und.ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zugeführt (RGSt 64, A145; BGH 4 StR 81/50 vom 10, August
1951).
Der Tatbestand des ‘ 350 StGB ist damit verwirklicht. Fortsetzungszusammenhang ist mit Recht angenommen. 7? 2
Auch die Merkmale der schweren Amtsunterschlagung hat
das Landgericht zutreffend bejaht. Die Führung der Verrechnungskarten beruhte auf amtlicher Anordnung und gehörte zu den dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten. Diese Karten waren zur Kontrolle der Einnahmen bestimmt. Sie sollten den dem Beschwerdeführer übergeordneten Beamten der Bundesbahnbehörde die Übersicht ermöglichen (RGSt 74, 171). Der Beschwerdeführer und FB haben sie durch Unterlassung gebotener Einträge unrichtig geführt.
Ebensowenig ist gegen die Annahme eines tateinheitlich mit der Amtsunterschlagung zusammentreffenden Vergehens der _ Untreue einzuwenden. Der Angeklagte hat die ihm kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteresse wahrzunehmen, in einer dem Auftraggeber nachteiligen Weise verletzt (vgl RGSt 69, 336).
Dagegen beruht die Verurteilung wegen Betrugs, begangen durch Täuschung der Kontrollbeanten infolge Nichteintragung der Benachrichtigungsgebühren in die Verrechnungskarten, auf Rechtsirrtum. Zwar ist die Bundesbahn durch das Verhalten des Angeklagten um die vereinnahnten Beträge geschädigt worden. Aber die Täuschung ist hier nur durch die ünrichtige Führung der Verrechnungskarten geschehen. Durch sie wird indes der Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung verwirklicht. Sie gehört zu ihrem Begriff und wird durch die gesetzliche Regelung in § 351 StGB strafrechtlich abgegolten. Denn die darin aufgeführten Tätigkeiten sind dazu bestimnt, die vorgesetzte Behörde oder den Prüfungsbeamten irrezuführen. Es liegt daher Gesetzeseinheit vor, wenn der Täter sich nur der in der bezeichneten Vorschrift genannten Täuschungsmittel bedient zu dem Zweck, sich im ungestörten Besitz der unterschlagenen Gelder zu erhalten (RGSt 61, 202). So war es hier.
Daß der Angeklagte noch auf andere Weise getäuscht und dadurch sich eines tateinheitlich zusammentreffenden Betrugs schuldig gemacht hat, ist nicht ersichtlich, Die Verurteilung wegen Betrugs hat deshalb zu entfallen. Der Rechtsfehler kann durch Änderung des Schuldspruchs vom Revisionsgericht beseitigt werden. Die Strafhöhe kann er nicht beeinflusst haben, weil sie sich bei der Freiheitsstrafe überhaupt nicht, bei der Geldstrafe nicht nennenswert über das Mindestmaß - § 8 351 Abs 2, 27 Abs 2 Nr 1 StGB - erhebt. #
Dasselbe gilt für die Verurteilung des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten TEE, auf sen die Änderung des Urteilsspruchs zu erstrecken ist, § 357 StPO.
Die vom Landgericht vertretene Meinung, die Strafe sei aus § 351 StGB zu entnehmen, entspricht der neueren Rechtsprechung nicht mehr. Danach ist das Gesetz, das die schwerste Strafe and’'oht, nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln (RGSt 75, 14, 190). Da hier für das Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung mildernde Umstände zugebilligt worden sind, betrug das Höchstmass der auf Grund des § 351 StGB möglichen Strafe fünf Jahre Gefängnis, im Falle des § 266 StGB fünf Jahre Gefängnis und Geldstrafe. Demnach war die Strafe gemäss der letztgenannten Strafvorschrift zu verhängen, wobei allerdings nicht unter das Mindestnaß der tateinheitlich zusammentreffenden Straftät heruntergegangen werden durfte. Im Ergebnis ist das ohne Bedeutung, weil das Landgericht zutreffend auf die Mindeststrafe des § 351 StGB von sechs Monaten Gefängnis und auf eine durch § 266 StGB gebotene Geldstrafe erkannt hat. |
Allerdings hat das Landgericht übersehen, für die ausgesprochene Geldstrafe von 30 DM eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Einer Aufhebung des Urteils wegen der Unterlassung dieses Ausspruchs bedarf es jedoch nicht, weil für
den Fall der Nichtzahlung oder Nichtbeitreibbarkeit eine nachträgliche Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe durch Beschluss möglich ist, 88 459, 462 StPO.
Da das Rechtsmittel im wesentlichen ohne Erfolg bleibt, treffen die Kosten den Beschwerdeführer. Zur Anwendung des 8 473 Abs 1 Satz 3 StPO besteht kein Anlaß.
Glanzmann Koeniger Jagusch Maaß Dr. Wiefels