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BGH Entscheidung vom 31.07.1951 – 2 StR 245/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2305 062

Im Namen des Volkes

In der Strafsache' gegen

den Dr. rer..pol. Otto Franz Fritz R

geboren an ED 1901 in KW, Buchäruckereibesitzer, FguiiuHHD. "BED REBstrasse &

wegen Notzucht

hat der 2. Straisenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung von lo. Juli 1951, an der teilgenormen habens

Senatspräsident Dr. loericlie

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter lenneka

Bundesrichter Werner als beisitzende Richter,

Erster Stacstsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkundsbeanter- der Geschüftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 6. März 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

2.

Gründes:

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Der Angeklagte hatte in Hamburg ein Bürobedarfsgeschäft und eine lruckerei. In seinen Betrieb beschüftigte er seit lürz 1950 die 18 Jahre alte Cisela Si>- Am 31. Juli 1951 drückte er in Hamburg in einem kellerraum, dessen Türe er verschlossen hatte, die su» an die Wand und versuchte im Stehen sein Glied in deren Geschlechtsteil einzuführen. Da ihm dies nicht gelang, warf er die SW zu Boden, hielt sie dort fest und ärohte ihr mit Schlägen, als sie schrie. Er zog ihr den Schlüpfer | aus, drüctte ihre zusaxnengepressten Beine auseinander und führte sein Glied in ihren Geschlechtsteil ein, wobei er sie mit beiden Händen an den Schultern festhielt. Die Ss empfand starke Sciwmerzen und weintce. Der Angeklagte liess vor Vollendung des Geschlechtsverkehrs von dem Lädchen ab mit der Aufforderung, den Vorfall nicht zu erzöhlen. Die SEE vwuräe bei diesem Verkehr defloriert.

Das Landgericht in Hamburg hat den Angeklagten mit Urteil von 6. Kärz 1951 wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 !ionaten unter Anrcchnung der Untersu-

chungshaft verurteilt.

Lit der Nevision rügt der Anseklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1.) Als verletzt bezeichnet die Kevision die’ Vorschrif-. ten der §§ 260 St?0, 192 bis 197 GVG, da nach Beratung und Abstirmung der Vorsitzende Yyor Verkündung des Urteils dem Angeklagten nochmals Gelegenheit zu einer Äusse gegeben und anschliessend das bereits vorher beschlosse-

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ne Urteil verkündet habe.

Die Sitzungsniederschrift enthält hiezu folgende Feststellung:"Der Angeiilagte hatte das letzte Wort. Der Angellagte, bel: agt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe, erklärte: "Ich habe mit der Sache nichts zu tun." Der Angeklagte wurde bis zur Verkündung des Urteils vorläufig festgenornmen. Den Angeklagten wurde vor der Urteilsverkündung nochnals Celegenheit gegeben, seine Ausssgen zu berichtigen. Der Angeklagte wiederholte: "Ich habe mit der Sache nichts zu, tun."... bs wurde das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündlichen liitteilung des wegentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet ..."

“ Aus dieser Wiederschrift ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nach der Beratung des Urteils nochnals Gelegenneit erhielt, "seine Aussagen zu berichtigen" und anschlies-- send an die usserung das Urteil ohne weitere Beratung des Gerichts verkündet wurde. j

Die für das Urteil massgebende Beratung und Abstinnung hat, vie die keufassung des § 260 StPO durch das Gesetz vom 12, Scntenber 1950 (BGBl S 455) noch besonders hervorhebt, der Verkündung unnittelber vorausgehen, Es ist das Gesamtergebnis der Hauptverl.andlung cinschliesslich der Schlussvortrüge ızugrunde zu legen. Dass die Beratung stattfindet, muss für die Beteiligten Eusserlich erEennbar sein, §§ 260, 261, 258 StPO. Trist demnach das Gericht nach der ”eratung durch nochmalige Befragung des Angeklagten wieder in die Verhandlung ein, russ cs neuer-

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Gings beraten und abstimmen. Es ist ein Verfahrensverstoss, wenn der Vorsitzende in einen solchen Falle ohne neue Beratung oder erkennbare Verständigung mit den übrigen Gerichtsmitgliedern ein vorher beschlossenes Urteil, verkündet. Das Stillschweigen der übrigen Gerichtsmitglieder zur Verkündung ist nicht als Beratung anzucchen (Rost 42, 85 ff).

Dieser Verfahrensnangel ist jedoch kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 StPO. Fr kann nicht zur Aufhe_ bung des Urteils führen, wenn es erkennbar nicht auf ihn beruht (§ 537 StPO). Dies ist anzunehnen, wenn die weitere Verhandlung keinen neuen Prozesstoff ergeben hat und ersichtlich ist, dass die beschlossene Entscheidung durch - eine nochrmalige Beratung nicht beeinflusst werden konnte (Urteil des Bundesgerichtchofs von 9. Januar 1951 - 4 StR 42,50 - OCH 2, 193 £f, RGSt 43, 51).

Der Angeklagte hatte nach der Sitzungsniederoschrift ‚bei seiner nochmaligen Befragung erklärt: "Ich habe mit der Sache nichts zu tun", Er hat demnach inhaltlich nur seine bisherigen Urilärungen, dass er nit der Zeugin sg» überhaupt nickt im Kellerraum gewesen sei und | die Tat nicht becangen habe, bekräftigt. ®r brachte 'sachlich nichts Feues. Auch die llevision behauptet nichts Gegenteiliges. Seine Äusserung hat keine weitere Klärung | Gebracht und das der ?eurteilung zugrunde liegende Beweiserlebnis nicht Geändert oder ergänzt: Sie konnte die Entscheidung nicht beeinflussen. ‚Die Verfahrensrüge ist daher unbezründet. TE

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2.) Die Revision rügt weiter Verletzung des § 263 StPO. Sie kann jedoch nur vorbringen, dass die massgebende Beratung des Urteils der Verkündung der Zntscheidung nicht unmittelbar vorausgegengen ist. Diescr Vorgang enth&lt keine tatsächliche Grundlage, dass eine gesetzeswidrige Abstimmung vorliest. Die Rüge ist daher unbeachtlich.

3.) Unbegründet ist auch die Rüge, die Zeugin Si sei entgegen der Bestimmung des § 60 Nr 1 StPO zu Unrecht vereidigt worden.

Nach der keufassung der §§ 59 ff StPO durch das Gesetz von 12. Septenber 1950 ist jeder Zeuge crundsätzlich zu vereidigen, sofern nicht einer der Ausnahnefälle der §§ 60, 61 StPO gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1951 - 1 StR 35/50 -). Hienach ist gemäss § 60 Är 1 StPO von der Vereidigung abzusehen bei Personen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwüche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das er!iennende Gericht auf Grund der Hauptverhandlung zu entscheiden. Das Ergebnis äicser Beurteilung ist rur in der Richtung nachprüfbar, ob den Gericht hiebei ein Rechtsfchler unterleufcen ist und ob es sich von unzulässigen Erwägungen hat leiten lassen (TCSt 68, 310). '

Das Urteil stellt zur Verständnisreife der Zeugin sm fest, dass sie geringe geistige Fähigkeiten und einen gewissen Uengel zu eigenem Denken aufweist, in ihrer intellektuellen Bildung nicht sonderlich weitgekiommen ist,

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jedoch nicht zu Zügen oder Srfindungen neigt.

Diese Feststellung hat das Gericht in Senntnis der Tatsache, dass die Zeugin SEE cine Tilfsschule besuchte, getroffen au? Grund des eigenen persönlichen Zin- We

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drucks bei der Verhandlung und der Aussagen der Zeugen, 80 “ auch des Lehrers an ücr Hilfsschule. Demnach ist die Zeu- 3% gin in ihrer intellektuellen Bildung zwar etwas zurück- w geblieben und geistig nicht besonders begabt; das bedeutet aber nicht, dass sie infolge mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschväche das Wesen oder die Bedeutung eincs Eides nicht erkennen kann. Sie war vielmehr in der Iage, den Tatvorgang aufzunehmen und widerspruchs- - | frei zu berichten. Das Gericht hatte auf Grund der Hauptverhandlung keinen Zweifel an der Zidesreife der Zeugin.

Is sind auch keine Tatsachen ersichtlich, die die eigene Sachlsunde des Gerichts nicht als ausreichend erscheinen lassen mussten und es zur Benutzung weiterer Beweienittel in dieser Linsicht drängten. Seine Aufklärungspflicht hat das Gericht somit nicht verletzt. Da es die Voraussetzungen Si des § 60 Nr 1 St?0 ohne “echtsirrtum nicht Tür ge_cben cm achtete, musste es die Zeugin vereidigen.

4.) Das Revisionsvorbringen, der Grundsetz " in dubio

pro reo" und damit § 261 StPO sei verletst, entbehrt ei- “

ner Grundlage. Er kann nur Anwendung finden, wenn das Ge-

richt Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Das Ur-

teil lässt jedoch ergehen, dass das Gericht von der Schuld

des Angeklagten in vollen Umfange überzeugt war. Das Vor- $ y bringen der Revision, das Gericht habe Zweifel an der i

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10.

Schuld des Angelllagten gehabt, ist eine Annahme, die in dem Urteil keine Stütze findet.

5.) Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils lüsst keinen RechtsTehler er!:ennen. Nach den Feststellungen in Urteil ( S 4, 5) hat die Si sicn gegen das Vorgehen des Angeiilagten unter Tortwährendem Veinen und Schreien mit der ihr möglichen Kraft gewehrt. Der Angeklagte kat sie an die \land gedrückt, sie hierauf zu Boden geworfen-und dort festgehalten, dass sie sich nicht rühren konnte. Zugleich drohte er ihr mit Schlägen, falls sie nicht mit dem Schreien aufhöre. Er hat ihr ge- . waltsam die Beine auseinander gezwängt und sein Clied in den Geschlechtsteil des ädchens eingeführt. “r hat sonit mit Gewalt den Widerstand der sa überwunden, um sie zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zu zwingen (RGSt 63, 227; 77, 82).

Zum inneren Tatbestand enthält das Urteil zwar keine Erörterungen. Zs ergibt sich jedoch aus den Feststellungen. dass der Angel:laste den Widerstand der sam» als ernstlich erkannt und ihn vorsätzlich gebrochen Lat. Diese Feststellungen (S 4/5) stehen nicht im Widerspruch mit den Ausführungen zum Einwand des Angeklagten, dass die Örtlichkeit des Kellerraunes gegen die Schilderung der Zeugin sum» spreche (S 11, 12). Das Lanügericht führt aus, dass der Angeklagte den “ellerraum wählte, da er "hei der ihn aus der Zusarmenarbeit im Betrieb bekannten Wentalität der Zeugin saB> und engesichts ihrer wirtschaftlichen Abhöngigkeit von ihn!" damit rechnete, dass sie sich still

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verhalten, keinen Widerstand entgegen setzen, sondern sein Verhalten widerstandslos sich gefallen lassen würde, Damit hat das Gericht die Erwartung des Angeklagten über den Ablauf der beabsichtigten Tat und den Bewegzgrund für die Wahl des Ortes dargetan. Für die Beurteilung entscheidend ist jedoch, dass diese Erwartung sich nicht erfüllte, sondern die Zeugin sumD dem Vorgehen des Angeklagten Widerstand entgegen setzte und dieser den liiderstand mit Gewalt überwunden hat. Als er von der sam abliess, da sie ihr ‘Schreien nicht aufgab, war die Tat bereits vollendet. Ä

Soweit die Revision die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist dies in der Revision unzulässig. Widersprüche gegen die Denkgesetze oder allgemeinen äürfahrungssätze sind’ nicht ersichtlich.

Auch die Strafbemessungsgründe begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich

zugleich für den orts_ abwesenden Bundesrich-

ter Henneka (der Senats- ‘ Werner vorsitzende ist gleichfalls ortsabwesend),