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BGH Entscheidung vom 29.10.1957 – 1 StR 442/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den staatl. Angestellien Mugen Y ED :.: Ca. am
dort geboren wegen lortgesstzter Ämtsunterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1957, an der teilgenomaen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender;
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Sundesrichter Dr, Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger
. „als beisitzende Richter, | Obers taatsanwalt beim Bundesgericht shof — als Vertreter der Bundesanwa ‚Ltschaft, Tüst Hizangestellte r GE
als Ur undsbeenter der Geschäftsst ‚selie, . für Recht erkannt: a
Die Revision des Angeklagten gegen gas Urteil. des Landgerichts in Tübingen von 16. Kai 1957 wird verworfen,
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtismittels. zu tragen.
von Rechis wegen
Der Angeklagte ist wegen Amtsunterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis verurt2eili worden, weil er als Leiter dss Straßenverkekrsauts beim Landratsamt Calw in der Zeit von April 1954 bis Januar 1957 insgesemt mindestens 7.710,- DM unterschlagen
hat.
Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie erweist sich als unbegründet.
I. Die Verfshrensrügen
1. Soweit die Revision "feststellt", die Verhandlungsführung vor der Strafkanmer sei durch erhebliche Unsicher-
heit und Mängel gekennzeichnet gewesen, der Vorsitzende sei während der ganzen Verkandlung voreingenomn ven ‚gewesen und
die Verteidigung sei "auch" dadurch erschwe et worden, d daß
‚eine sachdienliche Frage an einen Zeugen zunächst zur geniesen worden ei. ist nicht zu erkenne N; ob überhaupt förmliche Rügen e erhoben sein sollen. Eine Rüge des Inhalts, un daß die Verhandlungsführung des Tatrichters durch erheb- ‚liche \ Unsicherheit und Mängel gekennzeichnet ‚gewesen. sei, entspräche überdies nicl ht dem Erfordernis substant siierter.
Be gründung nach g 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die von der Revision für die Befangenheit des Vors itzenden vorgetwagenen und in ihrem äußeren Hergang durch die ‚dienstlichen | Außerungen der beteiligten Gerichtspersonen im wesentlichen bestätigten Vorgänge könnte äle Revision nicht genützt werden, weil es Angeklaster und Verteidiger unvertansen haben, sie zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuches zu
machen. Durch Öle behauptete unbegründeite urückweisung
einer Trage an einen Zeugen kann die Verteidigung nicht in einen für die äntscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein (§ 338 Nr: 8 StPO), weil die Frage auf Vorstellungen des Verteidigers hin von dem Vorsitzenden der
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Strafkammer schließlich doch zugelassen worden ist.
‘2. Dis Revision beanstandet, daß die Beweisaufnahre nach erfolgter Urteilsberatung wieder aufgenommen, der Angeklagte auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in zwei Fällen statt rur in einem Falle hingevissen und im Anschluß hieran das Urteil ohne weitere Beratung sofort verkündet worden ist. Sie bemängelt weiter, daß der Vorsitzende die Urteilsverkündung während der Bekanntgabe der Gründe unterbrochen, aie Kammer nochmals zur Berätung versammelt und sodann die Ver Kündung. unter. Yitteilung einer Berichtigung des Urteils satzes kort-
esetzt hat Bu | a) Fa keakti zu, daß bei Wiederaufnahme der Verhandlung nach. äurchgaführter Beratung das beschlossene Urteil nicht
verkündet werden darf ‚ohne daß eine neue Beratung und Ab-
stimmung stattgefunden hat. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Vorschrift des § 260 Abs. I Satz 1 StPO und der Sache nach auch aus den §§ 261, 264 Abs. 1 StPO, wonach das Ur-
teil des Ergebnis des Inbegr riffs der Ve; handlung. darstellt;
' Das Urteil beruht jedoch nicht wi nem Verstoß gegen diese Bestimmungen, wenn die weitere Verh andlung keine neuen tat-
sächlichen oder recht] lichen Kesichtssunkts. ergeben hat und
jieshalb eine Abänderung des beschlossenen Urteils in einer
nochnsligen Beratung miv Gewi3 heit nicht zu erwarten ist, die Wiederholung der Beratung also lediglich eine Formsache wäre (vgl. BEN If Nr. 1 zu § 260 StPO; BGH 2 StR 245/51 von .10. Juli 1951). So liegt der Fall tier, weil sich aus den
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dienstlichen Äußerungen der betoiligten Gerichtspersonen
ergibt, da3 nach den Hinweis auf dis Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes keine weiteren Erklärungen abgegeber und keine neuen Arträge gestellt worden sinä-
b) Die Urteilsverkindung ist
[4] 1 [67]
t mit der vollständigen Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet, 2is dahin kann sie abgebrochen und eine Änderung der Urteils: Formel bechlossen werden (R@St 61, 388, 390; vgl. auch BGH 4- StR 424,53 von 8. Oktober 195%). Im vorliegenden Falle handelte es sich Überdies nur um eine Berichtigung des hortlauts des Urteilssatzes, wie der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden zu entnehmen ist, daß schon in der vorhergegangenen Beratung zwei Einzels trafen ausge sprochen worden seien und: aus ihnen eine Gesa mtstrafe gebildet, iese aber versehentlich im Urteilssatz nur als "Strafe" 143
IT. Die Sacı hrüge.
. 3. Die rechtliche Beurteilung, der Verfehlungen des Angeklagten als Amtsunters chlagung (8. 350° StEB), 1ä Bt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision daß die Strafkamnmer fortgesetzte Ver-
keine Einwenüungen. Sie bemängelt nu
abweichend vom Eröffuungsbeschluß zwei gehen der Amtsunterschlagung - stett nur ein solches Ver-
gehen — angenommen hat. In dem angefochtenen Urteil ist dies mit der sschlichen unä zeitlichen Verschieäds nheit
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der Handlungsketten begründet. Was das zeitliche Ausein-
aunderfallen der Fallgruppen angeht, so hat das Landgericht Festigestellt, daß der Angeklagte mit der Unterschlagung von Sebühren für Ausnahmegeneimigungen bei Ladungen mit
Ubariängen erst im Hai 1056, also ein halbes Jahr nach der.
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Beenäizung der Unterschlagungen von Gebühren Tür Genelmi-
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gungen von Omnibusgelegenheits- und -linienverkehr bexonren [2
nat. Die Kevision greift diese Fortetellung an; eis De-Rauptet unser Bezugnalıme auf eine Auskunft des ants Calw, daß der Angeklagte schon an 1. Septenber 1955 einer Firua BEP eine Ausnahmiegenehmigung für eine Ladu mit überlängen erteilt und die hierfür vereinpakmte Ge-
bühr für sich behalten hahe. Sie folgert hieraus, daß die
Strafkammer zu Unrecht angevommen hat, der Angeklagte habe
erst nach Beendigung der Nöglichkeit, Gebühre nn Zür Ge-
ehmigurgen von Omnibusgelegerheits- und -linienverkehr für sich zu verbrauchen, den Entschluß zur Unterschla gung von Gebührengeldern für Ausnahmegenehmigungen bei Ladungen mit Überlängea gefaßt. a
Die von der Revision behauptete andere Zeitfolge stünde
indes, auch wenn sie nicht als feststellungswidrig in diesen Rechiszug unberticksi chrigt bleiben süßte, der Ansichi de: Landgerichts, es handle sich um zwei Handlungsketten, sie
nıcht zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt weı rien könnten, nicht en
tgegen. Ss verbleibt nänlich immex noch die Ta &-
ß der ä ngeklagte zunächst. nur Gebüh ıren der einen
en und“ erst Li 1/2 Jahre rach den Begiun dieser:
mit der Unterschlagung von Gebühren ‚der anderen. 5
% nd saß er s ich hierz zu nach den ganzen Be autgeund eines neuen Willensaktes ent- a
sache, üa ‚Art unterse hlag
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2..'Zum Strafmeß rügi Revision, daß das Lanägericht
z zu Unrecht zwei Tatumstäng
e nicht als strafmildernd ververtet habe. Dae Urteil 188t jedoch insoweit keinen Bechts-
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5 6) irvtum erkennen. Der Tatrichrer brauc e efzumessungserwäg ungen. e r
zründen nur die besiimmenden Stra 2
Z führen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 3470); weichen Umständen e
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Kechtlichennedenken könnte alleniali
ht ausdrücklich gerügte Erwägung der ü
& gegen eine "nildere Bestrafung" des Angeklagten | spre eine Sicherung des öffentlichen 3ediensteten anvertr
‚as der Allgemeinheit entweder durch ein vor Biirse
absr durch bedingurgslose Reinhaltung des Ööffentlic n nge, abschreckende Ahndung von Verferlungen
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> gendes, kostsepieliges und entwüäräigendes Kontrollsys
i. Diese Ausführungen kömien den Bindruck erwecken, die Strafkammer den gesetzgeberischenGrund für die Schaffung eines s mit strengerer Strafe beärohten Unterschlagun:stat-
Y sei, und daß der Geseizgeber durch die Schaffung besonderer Strafri’ten für Beamte den zweiten, der besonderen Vertrauungs-
r öffentlichen Bediensteten angemessenen Weg gegangen als habe
:ür Beamte im Rahmen der Strafzumessung nochmals zum Verschärfung der Strafe angenommen. Das wäre recht-
lich unzulässig. Nach Lage der Dinge handelt es sich jedoch bei
der wiedergegeberen Erwägung. gur um einen allgemeinen Einweis den kriminslsol 3t3 ischen Zweck der § 8 350, ‚351 StGB, ‚dem sachlichen
Gewicht bei der Bemessung der Strafe nicht zukan:
III. Konisn# § 473 Abs. 1 Bud: EEE
. Mantel en Mert 5 Dr. Hengsherger |
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