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BGH Entscheidung vom 23.01.1951 – 1 StR 35/50
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Begl. Abschrift, Wird teilweisco abgedruckt,
2 StR 35 / 50
Im Namen des Vulkes ! In der Strafsache gegen
den ufmann Franz G 2u8 trasse eboren am 907 in ,
wegen Unzucht mit einem Kind
bat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 23. Januar 1951, an der teilgenommen haben: ee T . Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichtsr Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Beamter der Bundesanwaltscheft,
Justizassistent
als Urkundsbeamter der Geschäfts-
stelle, für Recht erkannt:
1.)
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 10. Oktober 1950 mit den ihm zugrunde, Aiegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist. In diesom Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe: |
In der Hauptverhandlung wurde die Hausfrau Margarete HD sis Zeugin vernommen, die Mutter des Mädchens, i mit dem der Angeklagte nach. den Feststellungen des angefochterien Urteils unzüdhtige Handlungen vorge- | nommen hat. Sie hat zwar über diese Handlungen nichts
aus unmittelbarer Wahrnehmung tekunden können, hat
sich aber allgemein über die Ülaubwürdigkeit ihrer ebenfalls als Zeugin vernommenen Tochter und darüber geäussert, wie es zur Entdeckung der mehrere Jahro zurückliegendon, den Gegenstand der Anklage bildenden 7)) Vorgänge kam. Diese Bekundungen sind auck von der Strefkammer, wie die Gründe des angefochtenen Urteile ergeben, bei üer Urteilsfindung verwertet worden, Ausweislich der Sitzungsniederschrift sah die Strafkamner von der Vereidigung der Frau Up ab, weil "sie keine wesentlichen Aussagen gemacht habe", Mit Recht rügt die Revision, dass das: Landgericht dadurch den § 61 Nr. 3 StPO verletzt habs.
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Das deutsche Strafverfahrersrecht hat im Laufe der Entwicklung die Bedeutung des Eides ganz verschieden eingeschätzt. Ursprünglich war die Vereidigung eines Zeugen die Regel, von der das Gesetz nur ganz bestimmte, eng umgrenzte Ausnahmen vorschrieb oder zuliess, Durch das Gesetz vom 24. November 1933 (RGBl, I 8. 1008) wurden die Ausnahmen erheblich erweitert, itmerh-in bildete auch da noch die Vereidigung die Regel (vgl. RGSt Bd, 68 S. 275; Bd. 69 8, 264), Erst durch Art. 4 der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGB1. I 5. 341) wurde sie in das Ermessen des Gerichts gustellt. Das führte dazu, gass die Vex:_älgung von Zeugon vielfach zur soltenen Ausnahme wurde. Mit dieser Entwicklung hat die seit dem 1. Oktober 1950 im Bundesgebiet geltende Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (SG6E1. $. 455) bewusst gebrochen (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr, GW vor den Bundestag, veröffenticht in Justiz und Verwaltung 19550, S. 207). Danach ist jetzt wieder grundsätzlich jeder Zeuge zu vereidigen (§ 59 StPO). Neben den unverdndert gebliebenen Vorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen die Vereidigung verbieten (f 60 SıPV), kann das Gericht nur noch in den in § 61 StPü aufgezählten Fällen nach seinem Ermessen von der Vereidigung eines Zeugen absehen, Der Zusammenhang dieser Vorschriften untereinander und der unmissverständlich erklärte gesetzgeberische Wille gebleten, die Ausnahmen streng auf die im Gesetz vor-
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gesehenen Fälle zu teschränken, Das gilt vor allem auch für die Bestimmung des § 61 Nr, 3 StPO, auf die sich der von der Revision bemängelte Beschluss der Strafkammer ersichtlich gründen soll,
Danach kann das Gericht nach seinem Ermessen ; von der Vereidigung absehen, wenn es der Aussage keine I wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. 'Es müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Aussage darf keine wesentliche Be- | deutung haben und es darf nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sein, Der von der Revision bemäugelte Beschluss ist daher schon deshalb mangelhaft, weil die Strafkammer in ihm zwar ausspricht, dass die Zeugin Mergarete HP keine wesentliche Aussage gemacht habe, womit nffenbar ausgeärückt werden ssllte, dass ihrer Aussage keine wesentlicke Bedeutung beigemessen werde, aber sich nicht dazu Ausser‘, ob nach ihrer Überzeu- Fr gung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu er- - warten war, Zwar geht aus den Urteilsgründen hervor, dass die Strafkammer auch die unbeeidigte Aussage der Zeugin für glaubhaft gehalten kat, also auch wohl angenommen hat, dass unter Eid keir.e andere Aussags zu erwarten war. Dadurch wird aber der Mangel der Begründung des Beschlusses nicht gehei!t, Es muss zus derı Peschluss und seiner Begründung selbst hervorgehen, dass des Gericht alle Voraussetzungen der Ausnahme des § 61 Nr, 3 StPO für gegeben erachtet hat, weil nur dann für den
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Angeklagten und seinen Verteidiger eine klare lage entsteht und sie die weiters Verteidigung entsprechend einrichten können. Ob schon dieser Mangel der Revision zum Erfolg verhelfen muss, obwohl die Revision diesen Fehler nicht ausdrücklich rügt, kann unentschieden bleiben, weil auch der ausdrückliche Angriff begründet ist, Die Revision verweist insoweit auf die Urteilsgründe, die an zwei Stellen die Bekundungen der Zeugin Margarete Hgg verwerten. Einmal wird die Glaubwürdigkeit ihrer Tochter u, a, deshalb bejaht, weil auch die Mutter ihr Kind als wahrheitsiiebaend bezeichnet habe, Zum anderen stützt Cas Landgericnat seine Feststellungen, wie es zur Aufdeckung der Straftat kam, auf die Aussage der Zeugin und erörtert, ob die zur Aufdeckung führenden Vorgänge die Glaubwürdigkeit des Kindes beeinträchtigen. Die Revieionsrüge ist dahin zu verstehen, e3 ergebe sick aus älesen Darlegunger des Urteile, dass die Strafkammer bei der Beschlussfassung über den Begriff der wesentlichen Ausssge rechtlich geirrt habe, Diese Rüge ist zulässig {RG6S%. Bi. 71 8, 54), der Angriff ist auch begründet. Da § 61 Nr. 3 StPO von Aussagen spricht, denen das Gerich‘; keine wesentliche Bedeutung beimisst, kann dis Vorschri?t nicht Jahin verstanden werden, dass nur bei vollswand!zer Bedeutungslosigkeit oder Unerkeblichkeit (wie ir Aer früheren in der erwähnten Entscheidung behandelten Gesetzesfassung; damals § 61 Ar. 5 StPO) die Asnahme Platz greifen dürfe Fri. yrse'%g ınterscheid:: das
5.
Gesetz zwischen wsesuiliche.: ussagen und solchen von ausschlaggebender Bedeutung (§ 62 StPO). Die wesentlichen Aussagen stehen in ihrer Bedeutung als Grundlagen der Urteilsfindung also in Cer Mitte zwischen den unerhebliohen und den Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung. Ob einer Aussage ein solches Gewicht zukommt, lässt
sich nicht allgemein begrifflich, sondern nur von Fall n. zu Fall im Hinblick auf die besondere Sachlage entscheiden. Einen Fingerzeig für die Handhabung gibt die Xusserung des Berichterstatiers im Bundestag, wonach es jedem Gericht, das eine Aussage nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt lasse, schwer fallen werde, auf sie in den Entscheidungsgründen Bezug zu nehmen (Justiz und Vernaltung 1950 S, 207). Darin kommt deutlich der Wille des Gesetzgebers zum Auadruck, dass nur solche Aussagen die Anwendung der Ausnakmevorschrift des § 61 Nr, 3 StPO zulassen sollen, deren Irhz1l; für die Begründung der richterlichen Überzeugung vom Tathargang entbehrt werden kann. Das trifft jcdenfalls denn nicht mehr zu, wenn der Tatrishrer seine Überzeugung vom Tathergang
in einem wichtigen Punkte au? diece Aussage allein
oder neben anderon Deweisanzeichen stützt, So verhält es sich aber im vorliogunden Falle, Pür dio Frage, ob sioh der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, war zunächst die Aussage des Kindes von außschlaggebender Bedeutung, an dem sich der Angeklagte vergangen haben soll, Dabei karı es in eutscheidender Weise auf die Glaubwürdigkeit dieses Kindes an. Auch
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- 7- auf die Bekundungen der Zeugin Margarete Hg hat die Strafkammer -wenn auch nicht allein- ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes gestützt. Damit legte sie ihrer Aussage eine für die Urteilsfindung wesentliche Bedeutung bei, so dass ein Absehen von der Vereidigung auf Grund des § 61 Nr. 3 StPO nicht mehr möglich war, Gleichgültig für die Frage der wesentlichen Bedeutung ist es, ob die Aussage sich unmittelbar auf den Tather-
. gang bezieht wie die Bekundungen der Augen-und Ohrenzeugen, oder Ob sie nur mittelbar eine Grundlage der richterlichen Überzeugung bildet. Denn eine solche Untersoheidung würde sich in deutlichen Widerspruch zum erkennbaren gesetzgeberischen Willen setzen. Die Nichtvereidigung der Zeugin Margarete Hg verletzt also die §§ 59, 61'Nr. 3 StPO, Auf diesem Verfahrensfehler kann auch das Urteil Weruhen (16St. Bd. 20 S. 163), zumal da der Fahler auf die Beurteilung der Aussage eines Kindes von Einflurs gewesen sein kann, bei deren Bewertung -vor allem, wenn sie sich auf unsittliche Vorgänge bezieht- erfahrungsgemäss beswndere Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit geboten ist. Die Revision muss deshalb Erfolg haben. .
2.) Aufzuheben ist das Urteil nur in dem Falle, in dem der Angeklagte verurteilt ist, nicht aber in dem Falle, in dem er freigesprochen wurde. Zuar ist der Angeklagte wegen einer in sich fortgesetzten Handlung angeklagt worden; die beiden den Gegenstand des’ Verfahrens bildenden Fälle hat die Anklage nur als unselbständige Teilstücke dieser fortgesstzten Handlung. angesehen,
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Trotzdem ist -entgegen der Ansicht der Revision- im Ergebnis verfshrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten in einem Falle freigesprochen, im anderen verurteilt hat. Denn die Strafkammer ist der Auffassung der Anklage über das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs nicht gefolgt, | 'Sie Hat im ersten Fall keine bestimmten Feststellungen | über die Schuld des Angeklagten treffen und darum den zweiten Fall nicht mehr ale ungelbständiges Teilstück einer fortgesetzten Handlung ansehen können, Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (§ 264 StPO), Nimmt der Tatrichter entgegen der Anklage keine fürtgesetzte Handlung an, sondern hält er von gwei allein zur Auklage stehenden Tätigkeitsakten nur den einen für erwiesen, so erschöpft das Urteil nur dann die Anklage, wenn es in dem erwiesenen Falle die Verurteilung ausspricht, im anderen Falle aber freispricht (RGSt. Bd. 51 8. 81; Bd. 57 8. 302, 304). Die abweichende Auffassung, die in der von der Revision angeführten Entscheidung RGSt. Ba, 53 S. 216 einmsl ausgesprochen wurde, ist vom Reichsgericht im übrigen weder vorher noch nachher vertreten worden, Die von der Revision zur weiteren Begründung der Verfahrensbeschmerde vorgetragene Rechtsansicht, dase das Landgericht in vorliegenden Falle nicht zum Teil hätte auf Freisprechung erkennen dürfen, ist hiernach
3.)
- 9.
unzutreffend. Im übrigen würde die Auffassung des Landgerichts keinesfalls den Angeklagten beschwert haben,
In sachlich-rechtlicher Beziehung zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler, Die Angriffe, die die Revision in dieser Beziehung gegen das Urteil richtet, bemängeln nur Eingelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweis-
würdigung. Das ist aber unzulässig,
gez. Richter gez. Krumme gez.Dr.Geier gez. Mantel gez, Dr.Augustin
Beglaubigt: ala Jus Tzassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes