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BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 3 StR 370/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

1. den früheren Bahnbetriebswartanwärter Johann H aus am MED - Te: Keboren am @. EB in

2. den früheren Eisenbahnbetriebswart Heinrich V aus TEE am ME, dort geboren an MB. , 3. den früheren Ladeschaffner Julius r aus Er am SB geboren am ®. ln a am Ma, 4. den Fuhrunternehmer Emil L 1 m aus an NED geboren am BB. EEEED inR ‚ 5. den Hotelier Israel_W aus FEED an MED, geboren an. u ae a

Nebenbeteiligter: Rolf L EEE zus TORE an MED,

wegen Zollhinterziehung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

"7 Oberstaatsanwalt REREED

als,Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

"I. Die Revisionen der Angeklagten Emil LM und Israel Wi und des Nebenbeteiligten Rolf Lee gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Hain vom 13- kärz 1952 werden verworfen. Jedoch wird

a) hinsichtlich aller Angeklagten die Anordnung der Veröffentlichung dahin berichtigt, dass "die Bestrafung wegen der Beteiligung an gewerbsmässiger Zollhinterziehung, begangen in Tateinheit mit anderen Straftaten, auf Kosten der Verurteilten

bekanntzumachen ist";

b) hinsichtlich der Angeklagten Fre und 1» die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten Emil IB wegen 3eihilfe zur gewerbsmässigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Devisenvergehen, mit Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch sowie mit aktiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 1 000 DM und zu einem Wertersatz von 10 000 DM verurteilt Gegen den Angeklagten Weib hat es wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und aktiver Bestechung auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr, eine Geldstrafe von 5 000 DM und Wertersatz in Höhe von 50 000 DM erkannt.

Ausserdem hat das Landgericht die £Zinziehung von Koffern, amerikanischen Zigaretten und Kofferschlüsseln, sowie eines Kraftwagens, der dem Nebenbeteiligten Rolf IB gehörte; angeordnet, ferner bestimmt, dass "der entscheidende Teil. des Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Rechtskraft durch ein einmaliges Einrücken in der Frankfurter Rundschau zu veröffentlichen ist".

Die Angeklagten Emil IB und VWEREEB, sowie der Kebenbeteiligte Rolf Le wenden sich mit dem Rechtsnittel der Revision gegen ihre Verurteilung; sie behaupten Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen

Rechts: Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.

Die Revision des Angeklagten Emiı LEE .

1. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Angeklagte Emil IMMEB zwar auf § 5 267, 268 StPO hingewiesen, im Ergebnis aber nur die Sachbeschwerde erhoben, Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen:

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Der Angeklagte förderte durth das Zu- und Abfahren der Koffer das vom Landgericht näher dargelegte Schmuggelunternehmen ausländischer Hintermänner. Diesen gelang es, mit Eilfe des Angeklagten grössere Mengen zoll- und steuerpflichtiger ausländischer Waren im Inland in den freien Verkehr zu bringen, ohne dass die Eingangsabgaben entrichtet wurden. Dieses Verhalten des Angeklagten rechtfertigte seine Verurteilung nach den §§ 398, 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 1, RAbgO § 49 StGB. Die Erschwerungsgründe des § 401 b Abs 1 RAbgO dürfen einem Gehilfen wegen seiner Beteiligung am Schmuggel nur dann zugerechnet werden, wenn er seinen Tatbeitrag Selbst gewerbsmässig geleistet hat (§ 50 Abs 2 StGB). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht nur seines Vorteils wegen etwa 1 1/2 Jahre lang mitwirkte, sondern die Fahrten ausführte, um sich auf diese Art und Weise für längere Zeit einen beachtlichen Nebenverdienst zu verschaffen. Die gleichen Gesichtspunkte gelten für das Erschwerungsmerkmal der Beihilfe zum Bandenschmuggel. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 32 x357 entschieden hat, muss auch der Gehilfe beim Bandenschmuggel mit den übrigen Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt zeitlich, örtlich und körperlich zusammengewirkt haben, um das Schmuggelunternehmen zu fördern. Auch das lässt sich den Feststellungen des Urteils entnehmen. Die drei Hauptangeklagten, die mit der Ausgabe von Reisegepäck auf dem Hauptbahnhof in Frankfurt am Main befasst waren. händigten dem Angeklagten Emil I» die mit Schmuggelgut gefüllten Gepäckstücke vor dem Bahnhof aus, damit er sie den Abnehmern zuführe. Auch die innere Tatseite der Beihilfe hat das Landgericht ausreichend dargelegt, so dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmässig begangenen Bandenschmuggel keinen rechtlichen Bedenken unterliegt:

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Ebenso ist die Verurteilung wegen einer in Tateinheit mit diesen Vergehen begangenen Beihilfe zum Vergehen gegen Art I Abs 2, Art VliIIdes Gesetzes Nr 53 der Militärregierung nicht zu beanstanden. Dadurch, dass das Landgericht rechtsirrtümlich den Angeklagten nur als Gehilfen angesehen hat, ist er nicht beschwert.

Die Feststellungen des Urteils reichen auch aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu tragen. Die Auftraggeber des Angeklagten, seine Hintermänner, die sich der Strafverfolgung entziehen konnten, liessen durch ihn die für die Bahnbediensteten bestimmten Bestechungsgelder auszahlen. In jedem Fall, in dem Leiiii> einen Koffer mit Schmuggelgut erhielt, gewährte er den Beamten der Bundesbahn eine Vergütung von 150 DM. Das geschah, um sie zur Verletzung ihrer Dienstpflichten zu bestimmen. Trotz des Umstandes, dass der Angeklagte diese Bestechungsgelder nicht seinen eigenen Mitteln entnahm, sondern die Gelder seiner Hintermänner verwendete, ist nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte als Täter eines Vergehens nach § 333 StGB verurteilt worden ist. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang die Verantwortung für die Bestechung in der Weise über- & nehmen wollte, dass er sich nicht nur unterstützend oder BR fördernd betätigen, sondern unter Übernahme der Tatverantwortung beteiligen wollte. x

Da auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch keinen Bedenken unterliegt - (vgl BGHSt 1, 388), lässt der Schuldspruch keinen Rechts- . fehler erkennen.

2. Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen nicht R bestehen bleiben. Nach der Aburteilung ist § 23 StGB idF wi ‚?

des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955

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in Kraft getreten. Diese Vorschrift, die dem Richter ermöglicht, Gefängnisstrafen bis zu neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, hat nicht nur verfahrensrechtliche, sondern vor allem sachlichrechtliche Bedeutung. Soweit eine Gefängnisstrafe unter neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird,

ist die Strafe milder als eine Verurteilung zu Gefängnis schlechthin, weil dem Verurteilten die Möglichkeit eröffnet ist, der Strafvollstreckung zu entgehen und durch gute Führung Straferlass zu erlangen.

Nach § 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung ist bei Verschiedenheit der Gesetze. von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Auch das Revisionsgericht ist nach § 354 a StPO befugt, ein Urteil aufzuheben, wenn zur Zeit seiner Entscheidung ein milderes Gesetz gilt als es zur Zeit der Urteilsfällung durch den Tatrichter der Fall war. Demgenäss war der Strafausspruch aufzuheben, soweit nicht auf Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden ist. Eine Aufhebung des Strafausspruchs im vollen Umfang kommt dagegen nicht in Betracht. Durch das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs 2 StPO) ist das Landgericht gehindert, auf eine höhere Strafe zu erkennen, falls es die Gefängnisstrafe auf Bewährung aussetzen sollte. Dass es aus Anlass der Aussetzung auf eine niedrigere Strafe erkennen wird, kann als ausgeschlossen angesehen werden.

Die Zurückverweisung zur Entscheidung über die Anwendung des § 23 StGB hat sich auch auf den Angeklagten Fr» zu erstrecken, der zu einer Gefängnisstrafe von neun konaten verurteilt worden ist, aber kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die das sachliche Strafrecht betreffende Gesetzesänderung (§ 354 a StPO) muss im Sinne des § 357 StPO einer Gesetzesverletzung gleichstehen. Der gleiche recht-

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liche Gesichtspunkt, der zu Gunsten des Beschwerdeführers die Aufhebung rechtfertigt, würde eine solche Entscheidung auch hinsichtlich des Mitangeklagten Fr erfordern, wenn dieser das Rechtsmittel eingelegt hätte. Die Voraussetzungen des § 357 StPO liegen vor, wenn gleichartige sachlichrechtliche Erwägungen, wie sie zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des einen Beschwerdeführers Veranlassung gaben, zu einer gleichen Entscheidung hinsichtlich anderer Angeklagten führen müssen (OGHSt 2, 51 (617; RG IW 1935,

§ 125 Nr 16 mit Anmerkung Hafner). Diese Auffassung entspricht dem Grundgedanken des § 357 StPO, der der Gerechtigkeit willen Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer Personen vermieden wissen will.

Fehlerhaft ist dagegen die Anordnung des Gerichts über die Veröffentlichung des Urteils. Wie der Bundesgerichtshof in einem Fell, in dem eine Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit einem anderen Vergehen zusammentraf, entschieden hat, darf die Veröffentlichung nicht erkennen lassen, welche Straftat mit dem Abgabenvergehen tateinheitlich zusammentrifft (S6HSt 3, 378). Die Art der Veröffentlichung näher zu bestimmen, ist nach § 474 RäAbgO nicht Sache des erkennenden Gerichts, sondern des Finanzamtes. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Urteils. Der Strafausspruch kann insoweit durch den Senat- geändert werden. In entsprechender Anwendung des § 357 StPO musste sich dieser Erfolg der Revision des Angeklagten LM auch bei denjenigen Mitangeklagten auswirken, die keine Rechts-

mittel eingelegt haben.

II.

Die Revision des Angeklagten Wi. Die Rüge dieses Angeklagten, dass er in seiner ver-

teidigung durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden sei, ist offensichtlich unbegründet.

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Das Verfahren des Landgerichts bezeichnet die Revision deshalb als mangelhaft, weil es die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer kann aber mit dieser Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er es unterlassen hat anzugeben, welche Beweismittel der Tatrichter nicht benutzt hat, obwohl ihn die Umstände dazu

drängten:

Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht sind keine Rechtsfehler zum hachteil des Angeklagten erkennbar. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 396, 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 2 RAgbO ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sich durch den Schmuggel für eine gewisse Zeit eine Nebeneinnahme verschaffen wollte. Es hat auch mit Recht angenommen, dass er vor der tatsächlichen Beendigung jeder Abgabenhinterziehung mit den beteiligten Bahnbediensteten örtlich; zeitlich und körperlich derart zusammenwirkte, dass die Voraussetzungen des Bandenschnuggels vorliegen. Auch gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art I Abs 2, Art VIII des Militärregierungsgesetzes Nr 53 nF bestehen.keine Bedenken. Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen aktiver Bestechung der Bahnbeamten nach § 333 StGB. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestimmte der Angeklagte Web den bei der Gepäckabfertigung beschäftigten Mitangeklagten Vs durch das Angebot von Belohnungen, unverzollte Gepäckstücke mit zoll- und steuerpflichtigen Inhalt an ihn herauszugeben. Dass VB und seine Mitarbeiter später dieses Angebot an-

nahmen und mit dem Beschwerdeführer dann "zusammenarbeiteten",

steht seiner Verurteilung wegen aktiver Bestechung nicht entgegen. i

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“auch im übrigen ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstösse gegen Denk- und Erfahrungssätze liegen nicht vor. Die Ausführungen zum Strafausspruch entsprechen der Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO, da sie erkennen lassen, welche Gesichtspunkte für die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Nicht erforderlich ist, dass si6 alle

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vom Tatrichter erwogenen Gründe enthalten. & Fehlerhaft ist dagegen auch hier die Anordnung. =” R

der Veröffentlichung. Hierzu kann auf das verwiesen werden, .. was zur Revision des Angeklagten Levitus ausgeführt worden e ist. R Im. u

Die Revision des Nebenbeteiligten Rolf_Iip. R a) Dieser Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensver- ei stoss darin, dass der Vorsitzende der Strafkammer in der ae mündlichen Urteilsbegründung die Einziehung des Kraftwa- > gens in anderer Weise gerechtfertigt habe, als es in den a "schriftlichen Urteilsgründen geschehen sei. Darin liegt 3 keine Verletzung der §§ 267, 268 StPO. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichte (3 StR 118/52 vom 19. Dezember 1952; 2 StR 22/51 Ss vom 8. Juni 1951 = MDR 1951, 539) ausgesprochen hat, kommt D es lediglich auf den Inhalt der schriftlich niedergelegten ER Urteilsgründe an. Nur sie enthalten eine zuverlässige Wieder- 2: gabe des Ergebnisses der Beratung. Dass dies hier nicht der Mn Fall sei, das Beratungsergebnis von den Urteilsgründen abweiche, kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht rü- R gen, weil das Revisionsgericht eine solche Behauptung regel- & mässig nicht nachprüfen kann. BR p) Mit der Rüge, das sachliche Recht sei unrichtig Re. angewandt, kann der Nebenbeteiligte ‘die Einziehung seines & Opel-Lastkraftwagens nicht zu Falle bringen. Nach den Fest- R

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stellungen des angefochtenen Urteils wurde das Kraftfahrzeug von dem mitverurteilten Vater des Nebenbeteiligten, dem Fuhrunternehmer Emil LED, zu Schmuggelfahrten benutzt. Vom Januar 1949 bis Ende Juli 1950 fuhr Emil Lin mit diesem jagen zum Hauptbahnhof Frankfurt am Main, nahm dort Koffer mit Schmuggelgut in Empfang, um sie den ins Ausland geflüchteten Empfängern der Waren zuzuführen, nachden er vorher die Koffer mit wertlosem Inhalt sowie sonstige Sachen zum Bahnhof hingefahren hatte. Auf diese Weise ernöglichte er es seinen rechtskräftig verurteilten Eittätern, Bediensteten der Bundesbahn, die Koffer mit Schnuggelgut unauffällig gegen ähnliche Koffer mit nicht zollpflichtigem Inhalt auszutauschen.

" Der Eigentümer des Fahrzeugs war hier an den Schmuggel- *ahrten nicht beteiligt. Trotzdem ist die Einziehung des Kraftwagens nach § 414 RAbgO gerechtfertigt und geboten, wenn den Eigentümer der Vorwurf trifft, dass er bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt erkennen konhte, dass sein Fahrzeug zur Begehung einer Steuerstraftat benutzt werden sollte (BGHSt 1, 351 ‚3547). Das Landgericht hat ausreichend dargelegt, dass eine Reihe von Umständen, vor allem die auffällige Ansammlung der Koffer in seiner Garage, den Nebenbeteiligten hätten veranlassen müssen, der Verwendung seines Fahrzeugs durch den Angeklagten Emil Levitus nachzugehen. Ihn trifft deshalb der Vorwurf, infolge ungenügender Sorgfalt die geschilderte Benutzung des Fahrzeugs nicht erkannt zu haben. Die Ein-

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ziehung des Fahrzeugs ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Senatspräsident Dr. Rotberg Koeniger Scharpenseel ist an der Unterzeichnung verhindert, da er aus dem Baldus Maaß

Senat ausgeschieden und ortsabwesend ist.

Koeniger