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BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 2 StR 348/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Baumaschinisien Hens Henry H WEB aus HD
EEE. geboren arı EEE 1906 in NEE >
wegen Vergehens nach § 330 a StGB
hat der 2. PFerienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Tr, Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Februar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die nach dem 12. Februar 1952 er-
littene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate
übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen *
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Gründe§
Die Straikarmer nirmt en, der Angeklagte habe in einem vorsätzlich herbeigeführten Vollrausche das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Eauern IB; seines Nachbarn, in Brand " gesetzt.Sie hat ihn deshalb rach § 330 a StGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Ausführungen richten sich jedoch nur gegen einzelne Feststellungen des Urteils. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
i. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte sei mit seinem Rade den etwa vier Kilometer langen Weg von der Kirche am Oberen Landweg bis zu seinem Hause in etwa 40 Minuten gefahren, Die Revision meint, es sei nicht angängig, dass die Strafkammer "den Zeitpunkt der Rückkehr des Hars auf einer Wahrscheinlichkeitsrechnung aufbaue*". Die Strafkammer ist auf Grund der Aussage des Zeugen KED: nach der der Angeklagte ziemlich schnell fortfuhr, und seiner eigenen Einlassung, er sei ziemlich schlank durchgefahren, zu der Überzeugung gelangt, dass er die angegebene Strecke in etwa 40. Minuten zurückgelegt habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht “zu beanstanden. j
2. Der Angeklagte kan nach den Feststellungen gegen 1? Uhr nach Haus. Seine geschiedene Ehefrau öffnete ihm die Haustür und ging mit ihm in das Wohnzimmer. Etwa eine Viertelstunde später erwachte die Tochter Inge im Schlafzimmer von einem Feuerschein. Sie sah, dass das Dach des Nachbarhauses brannte. Eine Frau Sci die 200 m vom Hofe des ICE entfernt wohnt, hatte schon gegen i*? Uhr bemerkt,
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dass der Wagenschuppen, in den der Angeklagte nach den Feststellungen den Eraend gelegt hat. in Flammen stend. Die Revision meint: "Wäre Egg der Brandstifter, dann hätte seine geschiedene Ehefrau bei dem von ihr angegebenen um i1? Uhr vorgenormenen Öffnen der Haustür für den Eintritt ihres Mannes die hellen Flammen unbedingt sehen müssen".
Dies träfe jedoch nur dann zu, wenn der Brend des Schuppens im damaligen Zeitpunkte vom Hause des Angeklagten aus überhaupt zu sehen war und der Feuerschein auch gerade in die geöffnete Haustür fiel. Hierfür bieten die Urteilsgründe keinen “nhaitspunkt. Die Ausführungen der Revision liegen deshalb auf tatsächlichen Gebiet, das der Nachprüfung durch das nevisionsgericht entzogen ist. Das gilt auch von der Beheuptung der Revision, Frau Ef hätte einen Brandgeruch wahrnehmen müssen.,
3: Die Revision weist darauf hin, dass nach den Feststellungen niemand das Vieh habe brüllen hören. Sie meint, das lege die Nöglichkeit nahe, dass ein Fremder der Brandstifter sei, der die Tiere vorher entfernt habe, um sie nicht umkommen zu lassen. Dem steht jedoch die Feststellung des Urteils entgegen, dass das Vieh im Feuer stand.
4. Die Revision bekämpft die Annahme der Strafkamner,
der Angeklagte habe sich schon, als er Streichhölzer in
der Gaststätte DW kaufte, "die Brandlegung vorgenommen", mit einem Hinweis auf seine Volltrunkenheit. Auch dieser Angriff geht fehl. Dem Angeklagten hat nach der Überzeugung. der Strafkammer nur die Fähigkeit gefehlt, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Hingegen ist seine natürliche Entschluss- und Handlungsfähigkeit nach den Feststellungen nicht
beseitigt gewesen.
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5: Auch die Strafzumessungsgründe unterliegen keinen Bedenken. Es ist kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer die "bedenken- und hemmungslose Genußsucht und Verschwendungssucht" des Angeklagten strafschärfend verwertet. Die Behauptung der Revision, dass der Angeklagte nicht genuß- und verschwendungssüchtig sei, widerspricht den Feststellungen.
Die Strafkammer hat sechs Nonate der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Eine Begründung gibt sie hierfür nicht. Das ist auch nicht erforderlich, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Was der Vorsitzende hierzu bei der Urteilsverkündung gesagt haben soll, unterliegt nicht der Nachvrüfung durch das Revisionsgericht. Masszebend sind allein die Urteilsgründe (BGH Urt v. 8.6.51 - 2 StR 22/51 -).
Kirchner Koeniger ‚Werner
Scharpenseel Dr. Ludwig.
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