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BGH Entscheidung vom 11.08.1953 – 2 StR 495/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im N

den Regierungsrat

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amen des Volkes

In der Strafsache gegen

Dr. rer. pol. Leo x ED

eus VB, zeboren an ED 1907 ı: 1.

N;

wegen einfacher passiver Bestechung u.a.

hat der 2. Ferien

-Strafsenat des Bundesgerichtshofs

in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen

habens Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Sscharpenseel Dr. Baldus Dr. Arndt

Dr. Willms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr Win der Verhandlung,

Landgerichtsrat

GE :i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter en

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. April 1952

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründez:z

Der Angeklagte ist wegen einfacher passiver Bestechung und wegen zweier Verkehrsübertretungen zu Geldstrafen verurteilt worden. är hat als Leiter des Straßenverkehrshauptamtes in Oldenburg für die. Bearbeitung und Entscheidung von Zulassungsamträgen des Fuhrunternehmers TED ich wiederholt in Gaststätten einladen, eine Hotelrechnung bezahlen und andere kleinere Zuwendungen machen lassen. Die auf die Verurteilung. wegen Vergehens nach § 331 StGB beschränkte Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. |

w Die Verfabrensbeschwerde beunstande%; zunächst, daß von der Vereidigung der Zeugen ICE ur: OD: eines Angestellten des DB. ::nä3 § 60 Nr 3 StPo abgesehen wurde, und sieht darin eine Verletzung des

§ 59 StPO. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, kann die Strafkamner bei ihrer sntscheidung über die Vereidigung der Zeugen nur davon ausgegangen sein, daß beide Zeugen im Hinblick auf die dem Angeklagten gewährten Zuwendungen :eine aktive Bestechung nach § 333 StGB begangen haben könnten. Darin liegt kein Rechtsfehler. sine aktive Bestechung naeh § 333 StGB kann im Sinne

des § 60 Nr 3 StPO als Beteiligung sowohl an einem Verbrechen nach § 332 StGB Wie an einem Vergehen nach § 331 StGB in Betracht kommen (RGSt 64, 296 !298)). Zwar wird der Tatbestand des § 333 StGB im allgemeinen nur dann vorliegen, wem der beschenkte Beaute seinerseits den Tatbestand des § 332 StGB erfüllt hat. Es sind jedoch gerade im Falle ‘des sog. Ermessensbeamten - und das war der Angeklagte - Fälle denkbar, in denen der Beschenkte, namentlich aus subjektiven Gründen, nur eines Vergehens nach § 331 StGB überführt werden kann, während gegen

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den Schenker der Verdacht einer Aktivbestechung nach § 333 StGB besteht. In tatsächlicher Hinsicht ist das Bestehet eines solchen Tatverdachts dem Urteil

zu entnehmen. Die Annahme der Straflkammer, es lasse sich nicht feststellen, ob TB von ingcklagten pflichtwidrige Amtshandlungen oder unsachgenässe Er-

. messensentscheidungen erwartet habe, steht richt ent-

gegen.

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht fehl. Soweit die Revision die Feststellung der Strafkammer angreift, daß der Angeklagte den Zeugen TOD spätestens 1945 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit kennen lernte, sind keine bestimuten

Tatsachen bezeichnet, die das bericht zu einer weitergehenden Aufklärung hätten drängen können, und keine

Beweismittel angegeben, die eine genauere Feststellung ermöglicht hätten. Der in der Revision enthaltene all-

gemeine Hinweis auf den Akteninhalt genügt nicht.

Il: Sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil nicht.

Bei der falschen Angäbe der Jahreszahl 1947 in den Urteilsgründen statt richtig 1949 liegt ein offensichtliches’Schreibversehen vor. |

Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Bezahlung der Hotelrechnung (III Nr 9 der Anklage) klärt sich dadurch, daß die Strafkammer von dem der Anklage insoweit zugrunde liegenden Sachverhalt einen Teil ausgeschieden, die Bezahlung der Hotelrechnung aber für erwiesen gehalten hat, Die Ausführungen der evision, das Gericht habe bei der mündlichen Bekanntgabe der Gründe ausdrücklich erklärt. daß eine Übernachtung in diesem Falle überhaupt nicht festzustellen gewesen sei. ist unbeachtlich, weil allein die schriftlichen Urteils-

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gründe maßgebend sind (BGH Urt vom 8.Juni 1951 - 2 StR 22/51 =, MDR 51 539)...

Der Zweckzusamnenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung ist einwandfrei festgestellt. In subjektiver Hinsicht ist für die Anwendung des § 331 StGB lediglich das Bewußtsein des Beamten, daß die von ihm empfangene Leistung die Gegenleistung für eine ämtshandlung bilden sollte, notwendig. Das Vorhandensein dieses Bewußtseins bei dem Angeklagten hat das Land-

gericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Das Urteil begenügt sich nicht damit, ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten anzunehmen.

Unschädlich ist es, wenn die Strafkammer die zusätzliche Feststellung getroffen hat, daß sich der Angeklagte bewußt war, auf die Zuwendungen keinen Anspruch zu haben. Dies könnte nur für die Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns oder Versprechenlassens von Bedeutung sein, die im vorliegenden Falle nicht gegeben war (RGSt 31, 389).

Rotbert Bundesrichter Scharpenseel Baldus ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert,

| Rotberg Dr.Armdt | Willns