Rechtsprechung / BFH / 6. Senat / 2026

BFH Urteil vom 07.05.2026 – VI R 20/24

6. Senat · ECLI:DE:BFH:2026:U.070526.VIR20.24.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

Werden die Akten vom Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn das Dokument druckbar war und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zur Papierakte genommen wurde (Anschluss an Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301).

Tenor§

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.06.2024 - 1 K 658/23 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_1

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) führte bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für den Streitzeitraum (Januar 2016 bis Dezember 2019) eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_2

Das FA folgte den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüferin und erließ wegen Fahrtkostenzuschüssen und steuerfreien Verpflegungszuschüssen einen Nachforderungsbescheid. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2023 wies es den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_3

Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Steuerberater B, erhob am 25.09.2023 über sein besonderes Steuerberaterpostfach (beSt) Klage. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, die weiteren Anlagen im PDF-Format. Das Finanzgericht (FG) druckte die Dokumente einschließlich der Klageschrift aus und nahm sie zur (führenden) Papierakte. Die Klage wurde zunächst beim 2. Senat des FG aufgenommen und später an den insoweit zuständigen 1. Senat des FG abgegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_4

Der Berichterstatter wies B am 21.12.2023 darauf hin, dass für die streitgegenständliche Klageschrift als Formate für elektronisch eingereichte Dokumente ausschließlich "PDF" oder "TIFF" zulässig seien und die Klage daher unwirksam erhoben sein dürfte. Die Verfügung enthielt zudem einen Hinweis auf § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_5

Nach einem kurzen Schriftwechsel um den Jahreswechsel sowie einem Telefonat mit dem Büro des B am 03.01.2024 übermittelte B die Klageschrift vom 23.09.2023 am 04.01.2024 elektronisch im PDF-Format.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_6

Am 13.02.2024 übermittelte die von B bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft C eine eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin des B, in der diese erklärte, der am 04.01.2024 eingereichte Klageschriftsatz entspreche dem am 25.09.2023 übermittelten Dokument vollumfänglich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_7

Das FG wies die Klage ab. Diese sei im falschen Format formunwirksam erhoben worden und daher unzulässig. Eine rückwirkende Heilung nach § 52a Abs. 6 FGO sei nicht eingetreten, da es jedenfalls an der zeitgleichen, zumindest aber unverzüglichen und nicht entbehrlichen Glaubhaftmachung fehle, dass der Schriftsatz mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Unerheblich sei, ob die elektronische Akte die führende sei oder --wie vorliegend-- die Papierakte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_8

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_9

Sie beantragt,das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.06.2024 - 1 K 658/23 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_10

Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_11

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat innerhalb der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) formwirksam Klage erhoben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_12

1. a) Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Gemäß § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_13

b) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der Fassung vom 05.10.2021 ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Vorschrift ordnet nach ihrem Wortlaut ("ist") das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat demnach verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach dem Grunde nach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.08.2024 - V R 1/24, BFHE 284, 492, BStBl II 2024, 834, Rz 5, sowie Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343, Rz 43 ff., und Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10.02.2026 - VI ZR 313/24; im Ergebnis auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023 - 20 F 15.22).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_14

c) Davon abweichend ist bei der führenden Papierakte ein elektronisch eingereichtes Dokument im Sinne von § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es druckbar ist und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papierakte genommen wurde (s. zum mit dem § 52a Abs. 2 FGO wortgleichen § 46c Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301, Rz 11 f.; Tiedemann in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 46c ArbGG Rz 13 und 14; MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 130a Rz 5; s.a. obiter dictum im Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2025 - B 12 BA 13/23 R, Rz 18 zu § 65a Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und BGH-Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262/22 zu § 32a Abs. 2 der Strafprozessordnung).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_15

Die in § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO geregelte Übermittlung von Dokumenten steht im Kontext mit der Regelung zur elektronischen Führung von Prozessakten (§ 52b FGO). Durch die Formatvorgaben soll unter anderem sichergestellt werden, dass die elektronisch übermittelten Dokumente ohne Weiteres in der elektronisch geführten Gerichtsakte abgelegt werden können.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_16

Soweit nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ein Dokument im Dateiformat PDF verlangt wird, sollen daher nach Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO die Lesbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit elektronisch eingereichter Dokumente für das Gericht gewährleistet werden (BTDrucks 17/12634, S. 25, 37 f.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_17

Werden die Akten weiterhin in Papierform geführt, kann die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung sein, wenn das Dokument druckbar war und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papierakte genommen wurde. Die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist (s. BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301, Rz 12; zustimmend Spitz, juris PraxisReport IT-Recht 16/2023, Anm. 2). Das elektronische Dokument kann dann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden (§ 52b Abs. 5 FGO).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_18

Es würde in dieser Konstellation eine reine und damit mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht vereinbare Förmelei darstellen, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von dem verwendeten Format abhängig zu machen (vgl. BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301, Rz 12; zu § 130a der Zivilprozessordnung vgl. BAG-Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 2/22, BAGE 177, 284, Rz 20 f.; zudem BAG-Beschluss vom 01.08.2022 - 2 AZB 6/22, Rz 12).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_19

Dies bestätigt auch vorliegend der Umstand, dass die Erstbearbeitung der Klage durch den erstaufnehmenden 2. Senat des FG ohne Weiteres anhand der Papierakte möglich war. Erst dem Berichterstatter des 1. Senats des FG ist der Verstoß gegen die Vorgabe des PDF-Formats aufgefallen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_20

2. Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat die Klägerin am 25.09.2023 frist- und formgerecht Klage erhoben, ohne dass es auf die Heilungsmöglichkeit nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO in der ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung ankommt. Die am 25.09.2023 als Word-Datei aus dem beSt des B übermittelte Klageschrift ist zwar, anders als nach den ab dem 01.01.2022 gemäß § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs.1 Satz 1 ERVV geregelten Anforderungen an elektronische Dokumente kein PDF-Dokument. Aber auch nach dem 01.01.2022 stellte dies nach den vorstehenden Ausführungen keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn --wie im Streitfall-- weiterhin die Papierakte führte und der Schriftsatz druckbar war und ausgedruckt zur Papierakte genommen wurde.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_21

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- die materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin nicht geprüft. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_22

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2026-05-07/vi-r-20-24#rd_23

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.