Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
Stand: 17.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/2#abs-1 (1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF sollen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/2#abs-2 (2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/2#abs-3 (3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 2 ERVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 – L 6 BA 7/22Zitiert von 2
- LAG Hessen, 25.01.2023 – 6 Sa 369/22Zitiert von 1
- BFH, 26.07.2011 – VII R 30/10(Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur - Geringfügige Überschreitung der Frist zur Übermittlung der Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen Absturz der EDV-Anlage - "Unverzügliche Information" nach § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO)Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 24.08.2023 – 6 U 184/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 31.12.2021 – 6 Sa 1370/20Zitiert von 2
- LAG Hessen, 30.12.2021 – 6 Sa 684/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 10 W 99/24
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
- BFH, 07.05.2026 – VI R 20/24Formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Falle der führenden PapierakteZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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09.02.2018 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 200)
BGBl. 2018 I S. 200
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.