Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 121
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 617
Nach Gewicht
- BFH, 20.03.2025 – VI R 21/24(Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 20.03.2025 - VI R 25/23: Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst)Zitiert von 1
- BFH, 26.10.2022 – VI R 25/20Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche BelastungZitiert von 4
- BFH, 24.02.2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17), XI R 30/20, XI R 11/17(Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19))Zitiert von 18
- BFH, 23.09.2020 – XI R 6/20 (XI R 19/15), XI R 6/20, XI R 19/15(Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil X-GmbH vom 05.03.2020 - C-48/19))Zitiert von 4
- BFH, 13.08.2020 – VI R 27/18(Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als außergewöhnliche Belastungen abziehbar - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.08.2020 VI R 15/18)Zitiert von 7
- BFH, 08.01.2019 – IX R 8/17Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - WiedereinsetzungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- BFH, 07.05.2026 – VI R 20/24Formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Falle der führenden PapierakteZitiert von 2
617 Entscheidungen zu § 121 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.