Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 121
Stand: 10.06.2019
Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Wird zitiert von 690 Entscheidungen zu § 121 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 24.01.1989 – VIII R 91/83Zitiert von 12
- BFH, 28.07.1982 – V R 64/82Zitiert von 1
- BFH, 20.03.2025 – VI R 21/24(Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 20.03.2025 - VI R 25/23: Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst)Zitiert von 1
- BFH, 26.10.2022 – VI R 25/20Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche BelastungZitiert von 5
- BFH, 24.02.2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17), XI R 30/20, XI R 11/17(Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19))Zitiert von 19
- BFH, 23.09.2020 – XI R 6/20 (XI R 19/15), XI R 6/20, XI R 19/15(Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil X-GmbH vom 05.03.2020 - C-48/19))Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.06.2026 – III R 2/24Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder AusbildungsbedarfZitiert von 1
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.