Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 126
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.107
Nach Gewicht
- FG Köln, 28.01.2003 – 8 K 1213/02Zitiert von 3
- BFH, 30.05.2025 – V B 61/23Rechnungsanforderungen für den VorsteuerabzugZitiert von 2
- BFH, 27.03.2014 – X B 75/13Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung - SachurteilsvoraussetzungenZitiert von 5
- BFH, 08.11.1983 – VII R 141/82Zitiert von 6
- BFH, 24.02.2026 – VII R 34/24Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer ÜbermittlungswegZitiert von 1
- BFH, 16.12.2020 – VIII B 141/19Berechtigtes Interesse als Sachurteilsvoraussetzung der isolierten AnfechtungsklageZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – IV R 36/23(Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst)
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
3.107 Entscheidungen zu § 126 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/126#abs-1 (1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/126#abs-2 (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/126#abs-3 (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/126#abs-4 (4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/126#abs-5 (5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/126#abs-6 (6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.