Rechtsprechung / BAG / 3. Senat / 2019

BAG Urteil vom 19.03.2019 – 3 AZR 393/17

3. Senat · ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0

ArbeitsrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2017 - 6 Sa 301/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Betriebsrente des Klägers richtet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_2

Der am 4. April 1947 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 2000 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der S A GmbH - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_3

Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). In dieser heißt es ua.:

„Versorgungsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
S A GmbH - nachfolgend kurz ‚Firma‘ genannt -, gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 2 Versorgungsleistungen
(1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer-/Witwengelder und Waisengelder.
…
§ 4 Dienstzeit
(1) Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsbestimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma gestanden hat.
…
§ 5 Ruhegeld
(1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt …
…
§ 6 Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung
(1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzung des § 5 (1) vorgelegen haben.
…
§ 7 Höhe des Ruhegeldes
(1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.
(2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
(4) Für Teilzeitbeschäftigte wird das Teilzeiteinkommen zunächst aus dem Einkommen umgerechnet, das sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten hätten. Es wird der Anteil des ruhegeldberechtigten Einkommen unter- und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dann im Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur Dienstzeit bei Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.
(5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt.
…
§ 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen
(1) Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt.
…
§ 10 Mindestruhegeld
Das jährliche Ruhegeld beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze.
…
§ 19 Anpassungsüberprüfung laufender Versorgungsleistungen
(1) Alle ab dem 1. Januar 2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1 % erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 (1) BetrAVG.
…
§ 28 Änderung der Bestimmungen
(1) Diese Versorgungsbestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat geändert werden.
…
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Versorgungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2002. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle früheren Versorgungsbestimmungen außer Kraft.
…
(3) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen und deren Hinterbliebene gelten Besitzstandsregelungen. …“
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_4

Die Anlage 1 zur BV 2002 regelt:

„Versorgungsbestimmungen Anlage 1
Besitzstandsregelung
(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A-Zusagen ermittelt.
(2) ‚Erreichter Besitzstand‘ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den A Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.
(3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.
(4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt.
(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.
(5.2.) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“
5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_5

Die Anlage 2 zur BV 2002 lautet auszugsweise:

„Versorgungsbestimmungen Anlage 2
Musterrentenberechnung
…
b) Bestandteil der Rente vom 01. Juni 1981 - 31. Oktober 1982 (neue A Zusage …)
Dienstzeit: 1 Jahr
Wegen Insolvenz nur 40 %
Einkommen: 1998 DM 121.979,66 Pensionsgruppe 13
1999 DM 122.234,35 13
2000 DM 121.817,40 13
…
Als Rente für das eine Jahr ergibt sich:
1 Jahr x 302,00 DM x 40 % = DM 120,80
wobei 302,00 DM der Steigerungsbetrag der PG 13 ist.
c) Bestandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Januar 2013 (neue A-Zusage)
Pensionsgruppe 13 (wie in (b))
Dienstzeit: Von insgesamt 40 anrechenbaren Dienstjahren sind verbraucht:
in (a) 12
in (b) 1
so daß (40 - 13 =) 27 Jahre übrig bleiben
Rente: 27 Dienstjahre x 302,00 DM = DM 8.154,00
…
Zum 31.12.2001 ergibt sich:
(c) Dienstzeit vom 01.11.1982 bis 31.12.2001: 19,1667 Jahre
Rente: 19,1667 Dienstjahre DM 5.788,34
x 302,00 DM
Es ergibt sich zum 31. Dezember 2001 als Besitzstand ein jährliches Ruhegeld von:
(a) …
(b) DM 120,80
(c) DM 5.788,34
insgesamt DM …“
6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_6

Zum 1. Januar 2003 übernahm die S E Projektgesellschaft mbH den Betrieb S der S A GmbH mit dem gesamten operativen Geschäft einschließlich der Betriebsmittel. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsübergangs auf die S E Projektgesellschaft mbH über. Diese firmierte zum 28. August 2003 in S E GmbH um.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_7

Die S E GmbH schloss am 22. April 2004 mit ihrem Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung“ (im Folgenden GBV 2004). Diese vereinheitlichte verschiedene, im Unternehmen der S E GmbH vorhandene Versorgungszusagen. Außerdem wurden bislang unversorgte Arbeitnehmer in das neue Versorgungswerk aufgenommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_8

Die GBV 2004 regelt auszugweise:

„§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit S E stehen, soweit und sobald sie auf das neue S-E-Entgeltsystem im Rahmen des Sozialpaketes 2004 umgestellt sind. …
…
§ 3
Bausteine der Altersversorgung
(1) Dieses Altersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge.
(2) Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Leistungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Rechtsanspruch.
(3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich S E einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen verwendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält darüber jährlich einen Nachweis.
§ 4
Baustein A - Basis-Baustein
(1) S E wendet für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen.
(2) Bezugsgröße für die Festlegung der laufenden Beiträge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. …
…
§ 5
Baustein B - zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag
(1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) …
§ 8
Leistungen
(1) Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Versorgungsregelung sind
1. Altersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters Alterskapital,
2. vorzeitige Altersrente bzw. vorzeitiges Alterskapital,
…
§ 9
Höhe der Altersleistung
(1) Die Höhe der Altersleistung ist abhängig von der Höhe der Aufwendungen für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter, ihrem/seinem Alter bei erstmaliger Beitragszahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der versicherungstechnischen Umsetzung der Beiträge. Die Altersrente zum Alter 65 ergibt sich aus einer individuellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ausgehändigt wird. Die Versorgungsbescheinigung wird jährlich zum 1. April durch die Pensionskasse aktualisiert.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine volle Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, erhält sie/er eine vorzeitige Altersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ergibt.
…
(5) Wird anstelle der vorzeitigen Altersrente ein vorzeitiges Alterskapital gewählt, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein Alterskapital, das sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens ergibt.
…
§ 17
Inkrafttreten
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. …“
9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_9

Der „Nachtrag I“ zur BV 2004 lautet:

„Nachtrag I
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste von S E eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen:
1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben.
1.2. Zur Wahrung der 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.
1.2.1 Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.
1.2.2 Für die vorzeitige Altersleistung sowie Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1 entsprechend. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären.
1.3. Die Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung werden eingestellt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
1.4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2003 das 58. Lebensjahr vollendet haben werden jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei Weitergeltung der ‚alten‘ Versorgungsregelungen ergeben. …“
10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_10

Die am 21. Mai 2004 zwischen der S E GmbH und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte „Rahmen-Betriebsvereinbarung über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien“ (im Folgenden Rahmen-BV) bestimmt ua.:

„§ 8 Betriebliche Altersversorgung
1. Grundsätze
Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner Betriebe der S E GmbH werden zugunsten eines neuen, einheitlichen S-E-Pensionsmodells abgelöst. Hierbei ist hervorzuheben, daß unter Beibehaltung des bisherigen Aufwandvolumens zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser Regelung partizipieren wird.
2. Regelung
Das neue Pensionsmodell sieht eine arbeitgeberfinanzierte Einzahlung in eine Pensionskasse vor. Die Einzahlung setzt sich zusammen aus dem Baustein A, der als eine feste Größe des individuellen Jahreseinkommens definiert ist, und dem Baustein B, der als variable Größe abhängig vom Erreichen der Unternehmensziele definiert ist. Weiterhin ist eine Eigenbeteiligung des Mitarbeiters gegeben.
Die näheren Regelungen ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung (betriebliche Altersversorgung).“
11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_11

Der Kläger schied zum 30. April 2010 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine gesetzliche Altersrente. Seit dem 1. Mai 2012 erhält er zudem eine Betriebsrente von der Beklagten iHv. monatlich 45,51 Euro brutto. Darüber hinaus wurde ihm auf seine Wahl hin nach der GBV 2004 ein Alterskapital von 8.386,77 Euro brutto gezahlt. Dies entspricht einer Altersrente iHv. monatlich 34,59 Euro brutto.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_12

In einem Vorprozess stritten die Parteien bereits um die Ablösung einer älteren Versorgungsordnung (der sog. VO A) durch die BV 2002. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, die hiergegen vom Kläger beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung (- 6 Sa 1628/14 -) hatte der Kläger zurückgenommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_13

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab dem 1. Mai 2012 eine Betriebsrente auf der Grundlage der BV 2002 zu gewähren. Hieraus ergebe sich monatlich ein um 74,49 Euro höherer Zahlbetrag. Die BV 2002 sei nicht wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. Der Gesamtbetriebsrat sei für die ablösende Betriebsvereinbarung nicht zuständig gewesen. Aufgrund der kurzfristig aufeinanderfolgenden Ablösungen sei bei der materiellen Bewertung der Ablösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in seine erdiente Dynamik eingegriffen worden. Zudem fehle es an sachlich-proportionalen Gründen für die Eingriffe in seine weiteren Zuwächse.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_14

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die freiwillig gezahlte Betriebsrente iHv. 45,41 Euro brutto monatlich weitere 74,49 Euro brutto monatlich, mithin 119,90 Euro zu zahlen.
15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_15

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die BV 2002 sei wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. Die GBV 2004 greife nicht in eine nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, da die BV 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. Außerdem lägen die Leistungen nach der GBV 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der BV 2002. Ein Eingriff in die weiteren Zuwächse sei gerechtfertigt. Mit der GBV 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die unterschiedlichen im Unternehmen bestehenden Versorgungssysteme vereinheitlicht worden. Zudem sei die Aufnahme unversorgter Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_17

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_18

I. Prozessuale Hindernisse stehen dem Erfolg der Revision nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu Recht für zulässig gehalten. Er bedarf aber der Auslegung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_19

1. Dem Wortlaut des Klageantrags lässt sich nicht entnehmen, ab wann der Kläger von der Beklagten eine um monatlich 74,49 Euro brutto höhere Betriebsrente begehrt. Die Klagebegründung zeigt jedoch, dass die Parteien über die Ausgansrente des Klägers streiten. Die Beklagte soll ihm ab dem 1. Mai 2012 eine höhere Betriebsrente zahlen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_20

2. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_21

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Klageantrag auch auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_22

II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitgegenständlichen, durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN). Ebenso ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beide Ablösungen gesondert zu beurteilen sind.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_23

1. Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 48 mwN).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_24

2. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_25

a) Dies gilt zunächst, soweit die Übertragung der für Tarifverträge entwickelten Einschränkung der rechtlichen Prüfung auch auf Betriebsvereinbarungen vorgeschlagen wird (Thüsing FS Uebelhack 2019 S. 467, 469 f.). Eine solche kommt für die ablösende Betriebsvereinbarung aufgrund der Verschiedenartigkeit beider Regelungsinstrumente sowie der Regelungsparteien nicht in Betracht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_26

Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch tarifvertragliche Regelungen sind nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das führt zu einer Verringerung der Kontrolldichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Zum anderen ermöglicht § 19 Abs. 1 BetrAVG zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsparteien, Abweichungen auch von § 2 BetrAVG, der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden konkretisiert, vorzunehmen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 33). Dass eine tarifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, hat der Gesetzgeber zudem durch die Tarifvorbehalte in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichermaßen von der AGB-Kontrolle ausgeschlossen sind.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_27

b) Ferner gilt dies auch in Bezug auf die erdiente Dynamik und die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse (aA Diller/Günther DB 2017, 908, 909 ff.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_28

Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im Betriebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung weiter gehende Anforderungen zu stellen als außerhalb des Betriebsrentenrechts. Versorgungszusagen sind nach dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall anknüpft, zum Ausdruck (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 43 f., BAGE 138, 346; BT-Drs. 7/1281 S. 24). Ergänzt wird dies durch die dem Betriebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten (vgl. auch BT-Drs. 15/2150 S. 52; BT-Drs. 7/1281 S. 26). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung rechtfertigt es, trotz der in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehenen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung gesteigerte Anforderungen zu stellen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_29

Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 19; BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_30

c) Gleichwohl kann bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas auch berücksichtigt werden, ob eine Regelung durch die Betriebsparteien oder vom Arbeitgeber allein getroffen wurde.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_31

3. Hiernach sind die mit einer Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 verbundenen Eingriffe am dreistufigen Prüfungsschema zu messen, soweit damit in die Höhe von Versorgungsanwartschaften eingegriffen wird.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_32

4. Entgegen der Annahme des Klägers ist die Prüfung, auf welcher Besitzstandsstufe die GBV 2004 in seine Versorgungsanwartschaften eingreift, nicht anhand einer Gesamtwürdigung bezogen auf die VO A vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen. Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablösung der jeweils zuvor geltenden Versorgungsordnung, beziehen sich die für die Wirksamkeit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung der zunächst für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertrauen. Die Zulässigkeit weiterer Ablösungen ist daher in diesem Fall nicht mehr an der ursprünglich für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung zu messen. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_33

Etwas anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt ist und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen ist, dass sie die ursprüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll. In diesem Fall ist die zweite Ablösung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung. Vorliegend ist allerdings in einem gesondert geführten Verfahren der Parteien rechtskräftig entschieden, dass die Ablösung der VO A gegenüber dem Kläger wirksam erfolgt ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_34

III. Ob die GBV 2004 die BV 2002 wirksam abgelöst hat, kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - insoweit weitere Feststellungen zu treffen haben.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_35

1. Eine Ablösung durch die GBV 2004 scheitert nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_36

a) Der Gesamtbetriebsrat war - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist - für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_37

aa) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt zwar grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann sich auch aus der „subjektiven Unmöglichkeit“ einzelbetrieblicher Regelungen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18 mwN).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_38

Im Hinblick auf eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, zwar mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aber bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (vgl. statt aller BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 29, BAGE 127, 260). Der Arbeitgeber kann also festlegen, auf welcher Ebene sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane bestimmt (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 mwN).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_39

bb) Hiernach war der Gesamtbetriebsrat vorliegend für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die GBV 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und abgeschlossen hat, wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch unternehmenseinheitlich erbracht werden sollte.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_40

b) Aus § 28 BV 2002 folgt nichts anderes. Die Einzelbetriebsräte können über die sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 50 Abs. 1 BetrVG ergebende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht disponieren.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_41

c) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass die BV 2002 bei Abschluss der GBV 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001 (- 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) ergibt sich nichts anderes. Soweit das Bundesarbeitsgericht dort angenommen hat, die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung stehe als Teil der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nur denjenigen Betriebsparteien zu, die die Angelegenheit durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, bezieht sich dies ausdrücklich nur auf Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind jedoch teilmitbestimmt. Dieses Mitbestimmungsrecht lag - wie ausgeführt - für die unternehmenseinheitliche Regelung beim Gesamtbetriebsrat. Dieser war somit berechtigt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, mit denen teilmitbestimmte Regelungen auf Betriebsebene aufgehoben wurden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_42

d) Anders als der Kläger meint, ist die GBV 2004 auch nicht deshalb unwirksam, weil die Rahmen-BV ggf. teilweise wegen Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die dort geregelten Regelungsgegenstände unwirksam ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und dies eine Gesamtnichtigkeit der Rahmen-BV zur Folge hätte, bliebe die Wirksamkeit der GBV 2004 hiervon unberührt. Denn diese wurde von den Betriebsparteien gesondert vereinbart und enthält eine in sich geschlossene Regelung des Themenkomplexes „betriebliche Altersversorgung“.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_43

2. Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die GBV 2004 greife nicht in einen vom Kläger nach der BV 2002 erdienten Teilbetrag ein. Weder bestehen hierfür Anhaltspunkte noch behauptet der Kläger einen solchen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_44

3. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die GBV 2004 greife nicht in eine vom Kläger nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, hält allerdings einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie nicht durch die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts getragen ist.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_45

a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, es könne zwar eine dienstzeitunabhängige Steigerung des Versorgungsanspruchs nach der BV 2002 darin gesehen werden, dass der Besitzstand des Klägers entsprechend dem Kaufkraftverlust habe dynamisiert werden sollen. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik sei aber nicht gegeben. Der Kläger hätte nach der BV 2002 einen Betriebsrentenanspruch von 361,51 Euro p.a. bzw. 30,13 Euro monatlich erwerben können. Bis zum 31. Dezember 2001 habe er hiervon 0,126 erworben. Tatsächlich erhalte er eine monatliche Betriebsrente iHv. 45,41 Euro zzgl. der bereits gezahlten Kapitalleistung, was umgerechnet einer monatlichen Betriebsrente iHv. 34,49 Euro entspreche.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_46

b) Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es steht noch nicht fest, ob ein unzulässiger Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Maßgeblich hierfür sind folgende Grundsätze:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_47

aa) In einem ersten Schritt ist bezogen auf den Ablösungsstichtag die fiktive dynamisierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 BetrAVG zu beachten. Lediglich bei dynamischen Berechnungsfaktoren ist die tatsächliche Entwicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen Zeitpunkt sind dynamische Berechnungsfaktoren festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden, dass er eine Dynamik seiner betrieblichen Rente auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus beanspruchen könnte.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_48

Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den Ablösestichtag auf der Grundlage der alten Versorgungsordnung zu ermitteln. Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - möglichen - Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsordnung am Ablösestichtag. Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 37, BAGE 141, 259).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_49

bb) Sodann ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den Zeitpunkt der Ablösung quotierte - Betrag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende betriebliche Rente, die allerdings zu bereinigen ist (bereinigte Rente).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_50

(1) Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Eingriff in Besitzstände, hier also in die erdiente Dynamik, vorliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen Berechnungsfaktoren. Die tatsächlich geschuldete Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand zu vergleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche können sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf und der fiktiv zu berechnenden Rente ergeben, die nicht unmittelbar mit dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen. In so einem Fall wären die Vergleichsgegenstände nicht mehr vergleichbar, da Abweichungen der tatsächlichen von der dynamisierten Vollrente insoweit nicht auf der Ablösung der alten Versorgungsordnung beruhten. Dies betrifft insbesondere einen veränderten Umfang der geschuldeten Arbeitszeit - etwa durch Vereinbarung einer Altersteilzeit -, eine Veränderung der zum Ablösestichtag maßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene Inanspruchnahme der betrieblichen Rente aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen Berechnungsfaktoren nichts zu tun. Soweit sie die Rentenhöhe beeinflussen, ist dies kein Eingriff in die erdiente Dynamik.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_51

(2) Danach ist die tatsächlich geschuldete Rente im Rahmen der Vergleichsberechnung insoweit zu bereinigen, als ihr in dieser Hinsicht unter Heranziehung der ablösenden Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter zugrunde zu legen sind, die für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung maßgeblich sind. Es sind insbesondere die gleiche Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche Arbeitszeitvolumen heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzeitiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt, dh. es ist im Rahmen des anzustellenden Vergleichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Ebenso ist eine etwa in Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gelten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderungssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente (vgl. § 2a Abs. 1 BetrAVG).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_52

cc) Ist der Betrag der bereinigten Rente niedriger als die erdiente Dynamik, hat der Versorgungsberechtigte - soweit dafür kein triftiger Grund vorliegt - Anspruch auf die Differenz zusätzlich zu der nach der ablösenden Versorgungsordnung tatsächlich geschuldeten Betriebsrente, da es an einer wirksamen Ablösung fehlt. Verluste, die durch die außer Acht zu lassenden Änderungen wie die Dauer der maßgeblichen Betriebszugehörigkeit oder das Arbeitszeitvolumen entstehen, sind dagegen nicht auszugleichen. Rentensteigerungen durch eine Erhöhung der festen Altersgrenze bleiben unberücksichtigt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_53

c) Das Landesarbeitsgericht wird bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die nach der BV 2002 erdiente Dynamik vorliegt, zu ermitteln haben, wie sich die maßgebliche Anwartschaft nach der BV 2002 bzw. die bereinigte betriebliche Rente des Klägers nach der GBV 2004 berechnet und ob die sich aus der GBV 2004 für den Kläger ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der BV 2002 erdiente Dynamik. Dabei wird es Folgendes zu beachten haben:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_54

aa) Die BV 2002 enthält dynamische Berechnungsfaktoren, die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der Versorgungsanwartschaft führen können. Eine solche Dynamik folgt aus der in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 vorgesehenen, § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechenden Anpassungsmöglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zum 31. Dezember 2001 errechneten „erreichten Besitzstandes“. Das ermöglicht eine flexible Anpassung dieses Teils der Anwartschaft an den eingetretenen Kaufkraftverlust, sofern die wirtschaftliche Lage der Beklagten dem nicht entgegensteht.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_55

bb) Für die Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente ist § 7 BV 2002 maßgeblich. Hiernach setzt sich das Ruhegeld aus zwei Teilen zusammen: Für die Beschäftigungszeit des Klägers bis zum 1. Januar 2002 ist zunächst ein nach den Anlagen 1 und 2 BV 2002 zu errechnender und dann gemäß Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zu dynamisierender Besitzstand zu berechnen. Für die Beschäftigungszeit ab dem 1. Januar 2002 sind nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_56

Wortlaut und Systematik der Bestimmung unterscheiden zwischen allgemeinen Regeln in Abs. 1 bis Abs. 4 und der Besitzstandsregelung nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 BV 2002. Dabei wird auf den Besitzstand „vor dem 1. Januar 2002“ abgestellt, also eine zeitliche Trennung vorgenommen. Dies betrifft Zeiten, während derer die nach § 30 Abs. 1 am 1. Januar 2002 in Kraft getretene BV 2002 noch nicht galt und für die deshalb nach allgemeinen Regelungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsvereinbarung bezeichnet den Besitzstand auch nicht als Mindestbetrag. Zudem haben die Betriebsparteien die Regelung bei der „Höhe des Ruhegeldes“ in § 7 BV 2002 und nicht beim - andernfalls systematisch zutreffenderen - „Mindestruhegeld“ in § 10 BV 2002 verortet.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_57

Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 nach dem jeweiligen ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9 BV 2002) während der gesamten Dienstzeit iSd. § 4 BV 2002 hätte zur Folge, dass die Beklagte für jedes vor dem 1. Januar 2002 liegende Kalenderjahr das maßgebliche Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Ablösung am 31. Dezember 2001 bereits langjährig bei ihr beschäftigt waren, hätte dies zu einem hohen Verwaltungsaufwand geführt. Darüber hinaus kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Betriebsparteien davon ausgingen, die Beklagte verfüge bei Abschluss der BV 2002 noch über die hierfür erforderlichen Daten.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_58

cc) Das Landesarbeitsgericht hat hiernach zwar zutreffend angenommen, dass sich ein dienstzeitunabhängiger Wertzuwachs der nach der BV 2002 erworbenen Versorgungsanwartschaft des Klägers aus Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 ergeben kann. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es liege kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anhand seiner Begründung und der festgestellten Tatsachen aber nicht haltbar, da sie schon nicht erkennen lässt, wie die nach der BV 2002 erdiente Versorgungsanwartschaft ermittelt wurde. Gleiches gilt für die Rentenbausteine für die Jahre 2002 und 2003.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_59

dd) Bei der Ermittlung der sich nach den Maßgaben der BV 2002 ergebenden fiktiven Vollrente des Klägers ist zu beachten, dass es wegen des Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG auf die erst nach dem Ablösestichtag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 - im Folgenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) von 65 Jahren auf 65 Jahre und 1 Monat (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) nicht ankommt. Daher ist - vor dem Hintergrund der festen Altersgrenze der BV 2002 (Vollendung des 65. Lebensjahres) - eine fiktive mögliche Dienstzeit des Klägers nach § 4 BV 2002 bis zum 4. April 2012 zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung nur voller Monate sind insoweit 141 Monate anzusetzen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_60

ee) Die Berechnung des Besitzstandes bestimmt sich nach Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_61

(1) Danach ist in einem ersten Schritt der am 31. Dezember 2001 „erreichte“ Besitzstand zu ermitteln. Wie der Wortlaut von Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zeigt und der dortige Klammerzusatz verdeutlicht, bestimmt sich der Rechenweg verbindlich nach den in der Anlage 2 festgelegten „Vorschriften zur Berechnung“. Bezogen auf den Beschäftigungsbeginn des Klägers am 1. Juli 2000 errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zwei Teilen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_62

(a) Zunächst sind nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 auf der Grundlage des Einkommens des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 und der Einkommensbänder 1999 bis 2001 (Abs. 2 Anlage 1 BV 2002) die für ihn maßgebende Pensionsgruppe und die hierfür geltenden Grund- und Steigerungsbeträge festzustellen. Der Kläger wurde allerdings erst am 1. Juli 2000 eingestellt, sodass allein sein Entgelt des Jahres 2000 maßgeblich ist. Dieses betrug 49.640,33 Euro (= 97.088,05 DM), was zur Anwendung der Pensionsgruppe XI mit einem Grundbetrag von 2.692,00 DM und Steigerungsbeträgen von 179,00 DM führt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_63

(b) Da sich der Kläger zum 31. Dezember 2001 noch innerhalb der zehnjährigen Wartezeit befand, errechnet sich sein erreichter Besitzstand nach Abs. 3 Anlage 1 BV 2002. Danach steht ihm 1/10 des Grundbetrags für jedes abgeleistete Dienstjahr zu und für Teile eines Jahres entsprechend weniger. Hiernach ergibt sich für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 ein Grundbetrag von 1/10 und für die verbleibende Zeit bis zur Ablösung (31. Dezember 2001) 1/20 des Grundbetrags.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_64

(2) Dieser Besitzstand wäre in einem nächsten Schritt nach den Vorgaben in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zum 1. Januar 2005 und zum 1. Januar 2008 entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 1 BetrAVG zu dynamisieren. Insoweit geht es um den dynamischen Berechnungsfaktor, für den der Festschreibeeffekt nicht gilt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_65

Eine weitere Dynamisierung zum 1. Januar 2011 scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2010 beendet war und der Kläger - wie ausgeführt - über diesen Zeitpunkt hinaus keine Dynamik erdient hat.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_66

(3) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 2002 bis zum 4. April 2012 sind die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. Dabei sind für die Zeiten ab dem Ablösestichtag für die Berechnung der weiteren Zuwächse nach der BV 2002 (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 BV 2002) das Einkommen des Klägers und die Beitragsbemessungsgrenze für Dezember 2003 heranzuziehen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_67

Aus der Regelung in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BV 2002, die auf die gesamte Dienstzeit abstellt, folgt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzustellen ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sind.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_68

Für die Berechnung der Höhe dieses Teils des Ruhegeldes ist zunächst das ruhegeldberechtigte Einkommen des Klägers iSd. § 9 BV 2002 in den Jahren 2002 und 2003 zu ermitteln. Wie der Verweis auf die jahresbezogene Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in § 7 BV 2002 sowie die Regelung in § 9 BV 2002 zeigen, kommt es auf das jeweilige jährliche Bruttogehalt des Klägers an. Ferner ist die „jeweils gültige“ Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 4. April 2012 sind sodann das jährliche Bruttogehalt des Klägers ausgehend von seinem Bruttoentgelt im Dezember 2003 und die zu diesem Zeitpunkt gültige Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. In einem letzten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze 0,2 vH dieses Teils und für den Teil oberhalb 0,4 vH dieses Teils zu errechnen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_69

(4) Der sich danach ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten Vollleistung nach der BV 2002 ist entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG anteilig im Verhältnis der Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juli 2000 bis zum 4. April 2012 (= 141 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des Klägers bis zu einer Ablösung der BV 2002 zum 31. Dezember 2003 (= 42 Monate) zu quotieren.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_70

ff) Sodann wäre zu prüfen, ob der derart ermittelte Betrag niedriger ist als die bereinigte Rente.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_71

(1) Da der Kläger vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der Beklagten eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der GBV 2004 zustehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I GBV 2004 (Ziff. 1 Nachtrag I GBV 2004).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_72

(2) Ziff. 1.2. Nachtrag I GBV 2004 sieht vor, dass dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls „der Höhe nach“ die in Ziff. 1.2.1 iVm. Ziff. 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen zu gewähren sind. Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistung ist wie folgt zu ermitteln:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_73

(a) Die in Ziff. 1 Nachtrag I GBV 2004 erwähnten „arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelungen“ sind bei der vorliegenden Vergleichsberechnung die nach der BV 2002.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_74

(b) Die fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 ist nach der Besitzstandsregelung zum „vollendeten 65. Lebensjahr“ zu errechnen (Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004). Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien in der GBV 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 2003 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben haben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_75

(c) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente ist „auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003“ zu bestimmen. Damit haben die Betriebsparteien den Festschreibeeffekt nach der gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 1 BetrAVG übernommen. Die variablen Berechnungsfaktoren - auch die dynamischen - sind somit in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Höhe zugrunde zu legen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_76

(d) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 setzt sich - wie ausgeführt - aus zwei Bestandteilen zusammen: nämlich dem für die Beschäftigungszeiten bis zum 31. Dezember 2001 der nach der Anlage 1 BV 2002 „erreichte(n) Besitzstand“, zu ermitteln nach Maßgabe der Anlage 2 BV 2002, und für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 2002 den nach § 7 BV 2002 erworbenen Anwartschaften.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_77

(aa) Damit ist zunächst gemäß Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 der „erreichte Besitzstand“ entsprechend zu bestimmen. Die Berechnung dieses „erreichten“ Besitzstandes richtet sich auch im Rahmen der Besitzstandsregelung der GBV 2004 ausschließlich nach den Vorgaben in Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2 BV 2002.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_78

(bb) Der „erreichte Besitzstand“ iSd. Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ist allerdings nicht zu dynamisieren, da es nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 auf die Altersrente auf der Grundlage der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003 ankommt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_79

(cc) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 2002 bis zum 4. April 2012 sind wiederum die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_80

(e) Die Summe beider Bestandteile ist nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 „mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit“ (42 Monate : 141 Monate) zu multiplizieren.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_81

(3) Der sich so ergebende Betrag bildet die Leistung, die dem Kläger „der Höhe nach“ zu gewähren wäre (vgl. Ziff. 1.2 Nachtrag I GBV 2004). Dies bedeutet, dass es sich bei der in Ziff. 1.2.1 Halbs. 1 Nachtrag I GBV 2004 genannten Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen hat. Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem Kläger infolge der tatsächlichen Anmeldung und Abführung von Beiträgen an die Pensionskasse (vgl. Ziff. 1.1 Nachtrag I GBV 2004) gewährt wird, anzurechnen. Die Pensionskassenrente steht ihm nicht zusätzlich zu. Dies zeigt auch der Vergleich mit den Vorgaben in Ziff. 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004. Im Rahmen der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich („zzgl.“) zu gewähren.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_82

(4) Nach Ziff. 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004 hat der Kläger jedoch mindestens „die zum 31. Dezember 2003 erreichte Altersrente zzgl. Leistungen gemäß Ziffer 1.1“ zu erhalten. Dies erfordert eine Vergleichsberechnung:

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_83

(a) Bereits die unterschiedliche Formulierung in beiden Halbsätzen von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der GBV 2004 zwischen einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Altersrente auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003, die zeitratierlich zu kürzen ist (Halbs. 1), und einer „zum 31. Dezember 2003 erreichten Altersrente“ (Halbs. 2) differenziert haben. Diese sprachliche Unterscheidung verdeutlicht, dass es sich bei der „erreichten“ Altersrente iSd. zweiten Halbsatzes nicht um die fiktiv zu berechnende und zeitanteilig zu kürzende Altersrente iSd. ersten Halbsatzes handelt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_84

(b) Bei der „zum 31. Dezember 2003 erreichte(n) Altersrente“ handelt es sich vielmehr um eine nach der Versorgungsordnung aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 zu berechnende Altersrente. Das ergibt sich aus der Gegenüberstellung der beiden Halbsätze in Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_85

(c) Für die Ermittlung dieser nach der BV 2002 erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 - für die Jahre 2002 und 2003 die zu ermittelnden Bausteine in Ansatz zu bringen, die sich nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 BV 2002 unter Zugrundelegung des tatsächlich in diesen Jahren vom Kläger erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Zu der danach errechneten „erreichten Altersrente“ ist die monatliche Pensionskassenrente des Klägers hinzuzurechnen („zzgl.“). Aufgrund seiner Wahl hat der Kläger zudem ein „vorzeitiges“ Alterskapital nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2, § 9 Abs. 5 GBV 2004 von der Pensionskasse erhalten. Um einen Vergleich mit den laufenden Leistungen nach der BV 2002 vornehmen zu können, ist dieses in eine Betriebsrente umzurechnen. Unstreitig beläuft sich dieser monatliche Betrag auf 34,59 Euro.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_86

Insoweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuldete Rente zu bereinigen. Zu prüfen und vom Landesarbeitsgericht zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem Kläger zustünde, wäre er bis zum 4. April 2012 tätig gewesen. Dabei ist sein tatsächliches Einkommen bis zum Ausscheiden am 30. April 2010 zugrunde zu legen und für den anschließenden Zeitraum das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgelt.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_87

(5) Die nach Halbs. 1 von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 ermittelte Höhe der Altersleistung ist mit der nach Halbs. 2 ermittelten - zum Teil bereinigten - Rente zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag wäre die dem Kläger nach der GBV 2004 insgesamt zu gewährende - bereinigte - Altersleistung iSd. Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Prüfung, ob in eine erdiente Dynamik nach der BV 2002 eingegriffen wird.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_88

d) Sollte sich ergeben, dass eine dem Kläger nach der GBV 2004 zustehende bereinigte Altersleistung hinter einer von ihm nach der BV 2002 erdienten Dynamik zurückbleibt, läge ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe vor, der zu seiner Rechtfertigung triftiger Gründe bedürfte. Dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen solcher Gründe vorzutragen. Lägen solche nicht vor, wäre eine wirksame Ablösung der BV 2002 gegenüber dem Kläger nicht erfolgt und ihm stünde zusätzlich zu der nach der GBV 2004 geschuldeten Betriebsrente der Unterschiedsbetrag zwischen der erdienten Dynamik nach den Regelungen der BV 2002 und der bereinigten Rente nach den Regelungen der GBV 2004 zu. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und auch eine um einen Monat vorgezogene Rente in Anspruch genommen hat. Verluste, die er dadurch erleidet, stehen ihm nicht zu.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_89

4. Liegt kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der BV 2002 gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff bedürfte sachlich-proportionaler Gründe. Sind solche nicht gegeben, wäre die vorige Versorgungsordnung, dh. die BV 2002, weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte, die mehrere im Unternehmen geltende Versorgungsordnungen vereinheitlicht hat, könnte sich möglicherweise auf ein Vereinheitlichungsinteresse berufen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_90

a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 62). Einer besonderen Rechtfertigung des Vereinheitlichungsinteresses bedarf es nicht. Aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 (- 3 AZR 483/04 - Rn. 51 ff.) folgt nichts anderes. Sie betraf die Vereinheitlichung im Konzern, nicht im Unternehmen. Allerdings muss die inhaltliche Ausgestaltung der Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen. Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 53). Davon geht der Senat auch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Niveau (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 72). Mit einem Vereinheitlichungsinteresse kann also nicht die Kürzung des Dotierungsrahmens gerechtfertigt werden (zur Wahrung des Dotierungsrahmens siehe auch BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 105, 212). Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_91

Neben der Wahrung des Dotierungsrahmens ist es erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_92

b) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der vorhandene Dotierungsrahmen durch die GBV 2004 nicht abgesenkt worden ist. Die Wahrung des Dotierungsrahmens ergibt sich dabei vorliegend aus § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-BV über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien vom 21. Mai 2004. Dort heißt es, es sei hervorzuheben, „daß unter Beibehaltung des bisherigen Aufwandsvolumens zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser Regelung partizipieren wird“. Danach ist anzunehmen, dass die Betriebsparteien die Beibehaltung des Dotierungsrahmens verhandelt sowie geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich der Versorgungsaufwand - wie in § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-BV festgehalten - nicht verringert hat. Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 51) hinzunehmen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_93

c) Zur Frage, ob die Vereinheitlichung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das wird nachzuholen sein.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_94

Bei einer Abwägung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern darüber hinaus neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren, in das Versorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV 2004 sowie Ziff. 3 Nachtrag I GBV 2004). Insoweit dient die GBV 2004 auch der Generationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der Beklagten bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unversorgten Mitarbeiter darstellt.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_95

5. Sonstige Verschlechterungen durch die GBV 2004 sind nicht gegeben.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_96

a) Soweit die GBV 2004, anders als die BV 2002, für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - Alterskapital von der Pensionskasse zu beziehen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2004), liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vor. Die GBV 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängiges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des Versorgungsfalls Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72, BAGE 141, 259).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_97

b) Soweit die GBV 2004 vorliegend dazu führt, dass die betriebliche Altersversorgung des Klägers für seine Versorgungsanwartschaften ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr auf einer Direktzusage beruht, sondern über eine Pensionskasse durchgeführt wird, steht ihm zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu (vgl. dazu BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 22, BAGE 123, 82). Allerdings bedarf bei der Ablösung einer zeitlich vorrangigen Betriebsvereinbarung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung der Wechsel des Durchführungswegs jedenfalls dann keiner Rechtfertigung, wenn dies - wie im Fall des Klägers - nicht zu einem Einschnitt in die Versorgungsrechte oder zu einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Arbeitnehmers geführt hat. Da die Beklagte ihre Beiträge zur Pensionskasse bereits vollständig erbracht hat und der Kläger sich die Pensionskassenleistung in Form eines einmaligen Alterskapitals hat auszahlen lassen, kann eine Verschlechterung zulasten des Klägers nicht mehr eintreten.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2019-03-19/3-azr-393-17#rd_98

V. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Zwanziger Wemheuer Günther-Gräff
Becker Möller