Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 2a Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/2a#abs-1 (1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/2a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/2a#abs-3 (3) Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann bei einer unmittelbaren oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusage das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der ausgeschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nach. Bei einer Versorgungszusage, die über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, sind der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan, der Pensionsplan oder die sonstigen Geschäftsunterlagen zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/2a#abs-4 (4) Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen nicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 2a BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.11.2023 – 3 AZR 1/23Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze - Festschreibeeffekt - vorgezogene Inanspruchnahme - untechnischer versicherungsmathematischer AbschlagZitiert von 10
- BAG, 02.12.2021 – 3 AZR 328/21Gesamtversorgung - Nachversicherung - AnrechnungZitiert von 9
- BAG, 11.03.2025 – 3 AZR 136/24Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren - BerechnungZitiert von 2
- BAG, 19.03.2019 – 3 AZR 369/17Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 – 6 Sa 763/22Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2019 – 3 AZR 201/17Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache AblösungZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 04.12.2025 – 18 SLa 845/24
- ArbG Stuttgart, 04.07.2024 – 22 Ca 4417/23Zitiert von 1
- BAG, 02.07.2024 – 3 AZR 247/23Verschlechterung betrieblicher Altersversorgung im KonzernZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2553)
BGBl. I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.