Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 2a Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.11.2023 – 3 AZR 1/23Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze - Festschreibeeffekt - vorgezogene Inanspruchnahme - untechnischer versicherungsmathematischer AbschlagZitiert von 10
- BAG, 02.12.2021 – 3 AZR 328/21Gesamtversorgung - Nachversicherung - AnrechnungZitiert von 9
- BAG, 11.03.2025 – 3 AZR 136/24Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren - BerechnungZitiert von 2
- BAG, 19.03.2019 – 3 AZR 369/17Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 – 6 Sa 763/22Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2019 – 3 AZR 201/17Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache AblösungZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 04.12.2025 – 18 SLa 845/24
- ArbG Stuttgart, 04.07.2024 – 22 Ca 4417/23Zitiert von 1
- BAG, 02.07.2024 – 3 AZR 247/23Verschlechterung betrieblicher Altersversorgung im KonzernZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/2a#abs-1 (1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/2a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/2a#abs-3 (3) Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann bei einer unmittelbaren oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusage das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der ausgeschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nach. Bei einer Versorgungszusage, die über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, sind der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan, der Pensionsplan oder die sonstigen Geschäftsunterlagen zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/2a#abs-4 (4) Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen nicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen.