Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 16 Anpassungsprüfungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/16#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
im Prüfungszeitraum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/16#abs-3 (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/16#abs-4 (4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/16#abs-5 (5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/16#abs-6 (6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Wird zitiert von 1.087 Entscheidungen zu § 16 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 05.02.2025 – 1 K 41/23
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 683/23Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 30.03.2012 – 6 Sa 480/11Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2018 – 3 Sa 60/17
- BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 122/18Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 47
- LAG Baden-Württemberg, 07.08.2019 – 4 Sa 6/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 12.05.2026 – 3 AZR 127/25Betriebsrente - Anpassung - Antragsgrundsatz - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
- BAG, 12.05.2026 – 3 AZR 159/25Betriebsrente - Anpassung - Antragsgrundsatz - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
- BAG, 27.01.2026 – 3 AZR 100/25Auslegung einer Versorgungszusage - VollzugspraxisZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2015 I S. 2553
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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03.04.2003 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I 462)
BGBl. 2003 I S. 462
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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