Gesetze / Betriebsrentengesetz

BetrAVG

§ 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel

Stand: 10.06.2019

Bund102 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/19#abs-1 (1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/19#abs-2 (2) Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/19#abs-3 (3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

§ 18a § 20