Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Nach Gewicht
- LAG Hamburg, 20.11.2024 – 2 SLa 5/24Zitiert von 2
- BAG, 20.08.2024 – 3 AZR 286/23Arbeitgeberzuschuss zur EntgeltumwandlungZitiert von 14
- ArbG Hamburg, 11.01.2024 – 4 Ca 184/23Zitiert von 1
- LAG Hamm, 10.01.2024 – 4 Sa 803/23Zitiert von 3
- BAG, 08.03.2022 – 3 AZR 362/21Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVGZitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 12.07.2024 – 6 Sa 524/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.11.2025 – 3 AZR 77/25Versorgungsversprechen - Rechtsmissbrauchseinwand - widersprüchliches VerhaltenZitiert von 2
- BAG, 26.08.2025 – 3 AZR 298/24Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
- BAG, 26.08.2025 – 3 AZR 31/25Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung - Tarifvertragsauslegung - tarifliche ÖffnungsklauselZitiert von 2
102 Entscheidungen zu § 19 BetrAVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/19#abs-1 (1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/19#abs-2 (2) Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/19#abs-3 (3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.