Rechtsprechung / ArbG Köln / 2008

ArbG Köln Urteil vom 13.06.2008 – 2 Ca 5559/07

ECLI:DE:ARBGK:2008:0613.2CA5559.07.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 61 % und der Beklagte zu 39 %.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Streitwert: 2.427,88 Euro

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_2

Die Parteien streiten letztlich noch über das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_3

Der am …………. geborene Kläger war seit dem 01.08.2006 bei dem Beklagten als Verkaufsfahrer zu einem monatlichen Gehalt von ca. 2.000,- Euro brutto beschäftigt. Der Kläger hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_4

Der Kläger ist seit dem 28.05.2007 bis mindestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte kündigte dem Kläger unter dem 09.06.2007 ordentlich zum 15.07.2007.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_5

In einem am ………….. geschlossenen Teil-Vergleich vereinbarten die Parteien u.a., dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2007 sein Ende gefunden hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_6

Der Kläger nahm im Jahr 2007 keinen Urlaub.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm die im Jahr 2007 nicht genommenen 26 Urlaubstage mit einem Betrag von 2.427,88 Euro brutto abzugelten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_8

Der Kläger beantragt letztlich noch,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn an Urlaubsabgeltung für 26 Urlaubstage brutto 2.427,88 Euro zu zahlen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_10

Der Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_14

Die Klage ist unbegründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_16

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von 26 nicht genommenen Urlaubstagen aus dem Jahr 2007. Insbesondere ergibt sich der Anspruch nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_17

1. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2007 wandelte sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Klägers, ohne dass es dafür weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedurfte, in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG um.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_18

Dieser Abgeltungsanspruch ist nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne von §§ 1, 3 BUrlG beschränkt, sondern erfasst auch den vertraglichen Urlaub des Arbeitnehmers, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt war.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_19

2. Der Abgeltungsanspruch war bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März 2008 wegen der fortdauernden Erkrankung des Klägers nicht erfüllbar. Mit Ablauf des 31. März 2008 ist er ersatzlos untergegangen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_20

Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Er entsteht nicht als Abfindungsanspruch, für den es als einfachen Geldanspruch auf die urlaubsrechtlichen Merkmale wie Bestand und Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nicht ankäme. Abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Abgeltungsanspruch daher als Ersatz für den Urlaubsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch. Er setzt demnach voraus, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestände. Das trifft nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer fortdauernd bis zum Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist (vgl. BAG, Urt. v. 05.12.1995, Az. 9 AZR 871/94 m.w.N.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_21

3. Die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte den Urlaubsabgeltungsanspruch anerkannt habe, weil er den im Gütetermin am ……………. geschlossenen widerruflichen Vergleich aus anderen Gründen widerrief, ist zwar kreativ, aber dennoch unzutreffend.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_22

Dass der Beklagte nach eigenem Bekunden den Vergleich ausschließlich deshalb widerrief, weil der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, zeigt doch bereits, dass er an einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers Zweifel hatte und damit die Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht für ausgeschlossen hielt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_23

Im Übrigen liegt in einem widerrufenen Vergleich selbstverständlich weder ein Anerkenntnis noch ein Präjudiz.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_25

Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf §§ 3 ZPO, 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_26

Der Gerichtskostenstreitwert beträgt insgesamt 8.977,88 Euro (§§ 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG), wobei der Kündigungsschutzantrag mit 6.000,- Euro, der Antrag auf Erteilung einer Lohnabrechnung mit 50,- Euro und die Widerklage mit 500,- Euro bemessen wurde.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 98, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger hat die Kosten seines Unterliegens zu tragen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rücknahme der Widerklage. Die Kosten des Teil-Vergleiches tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_28

Rechtsmittelbelehrung

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_29

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_33

innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_34

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_35

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_36

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_37

Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-06-13/2-ca-5559-07#rd_38

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.