§ 98 Vergleichskosten
Stand: 10.06.2019
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
Wird zitiert von 343 Entscheidungen zu § 98 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.09.2011 – XII ZB 2/11Vergleich ohne Kostenregelung in einer Unterhaltssache: Anfechtbarkeit der isolierten Kostenentscheidung; Kriterien für die KostenentscheidungZitiert von 26
- BGH, 25.09.2008 – V ZB 66/08Zitiert von 6
- BGH, 15.03.2006 – XII ZR 209/05Zitiert von 14
- OLG Naumburg, 16.04.2013 – 10 W 8/13
- BGH, 20.12.2006 – VII ZB 54/06Zitiert von 3
- OLG Hamm, 13.06.2023 – 25 W 89/23
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 25.08.2026 – 8 W 1488/26 VerStreitwertfestsetzung: Ansatz von lediglich 20 % des Werts bei Klage auf Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach anerkanntem Versicherungsfall Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 05.05.2026 – 6 W 108/25
- BGH, 17.03.2026 – II ZR 74/22Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.