§ 3 Dauer des Urlaubs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/3#abs-1 (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/3#abs-2 (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.