Rechtsprechung / ArbG Köln / 2006

ArbG Köln Urteil vom 23.03.2006 – 1 Ca 9151/05

ECLI:DE:ARBGK:2006:0323.1CA9151.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 400,00 €.

4. Die Berufung wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_2

Die Parteien streiten über Freizeitausgleich für Arbeitsausfall an Tagen vor Weihnachten und Neujahr.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_3

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1973 als Flightmanagerin zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 1.887,19 Euro beschäftigt. Sie ist mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18,75 Stunden teilzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für das .....personal bei der ....... Anwendung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_4

Der MTV bestimmt in § 11 Abs.1, 23 Abs. 3 sowie in der Protokollnotiz X:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_6

An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr wird, wenn die Verhältnisse des Betriebes es zulassen, ab 12.00 Uhr unter Fortzahlung der Vergütung Arbeitsbefreiung gewährt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_8

Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_9

Wenn die Sonntagsarbeit vor 24.00 Uhr aufgenommen wurde, gilt als Sonntagsarbeit auch die Arbeit in der Zeit von 00.00 Uhr bis 04.00 des auf den Sonntag folgenden Tages.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_10

Feiertagsarbeit im Schichtdienst beginnt mit dem Beginn der Frühschicht und endet mit dem Beginn der Frühschicht des darauf folgenden Tages."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_11

Protokollnotiz X zum Manteltarifvertrag Nr. 14 für das ....personal (Die Protokollnotiz tritt zum 01.01.1993 in Kraft.):

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_12

Fehlzeitenberechnungen / Zeitkonto

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_13

(1) Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt an 5 Arbeitstagen und weniger pro Woche arbeiten, erhalten für jeden Abwesenheitstag unter Fortzahlung der Vergütung – ausgenommen Abwesenheitszeiten gemäß § 27 (Krankheit) und wegen gesetzlich oder behördlich festgesetzter Feiertage – eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der 5-Tage-Woche entspricht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_14

(2) In Höhe der Zeitdifferenz soll zu den an den jeweiligen Abwesenheitstagen im Sinne des Abs. (1) planmäßig vorgesehenen Arbeitszeiten eine Verrechnung (Zeitkonto) mit folgenden be- bzw. entsprechenden Freizeitguthaben vorgenommen werden: Plusstunden aus Gleitzeit im Schichtbetrieb, Reisestunden, Rufbereitschaft, Überarbeit (§ 9), schichtfreie Wochenfeiertage (§ 11 Abs. (4), Arbeit an Vorfesttagen (§ 11 Abs. (2), Arbeit an Feiertagen (§ 11 Abs. (3)), Zusatzurlaub (§ 33).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_15

Eine Rangfolge kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_16

Satz 1 gilt entsprechend für die Verrechnung von Freizeitguthaben mit be- bzw. entsprechenden Zeitdifferenzen im Sinne des Abs. (1) während des Zeitraumes, in dem der jeweilige Freizeitausgleich zu gewähren ist (§§ 9 und 11).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_18

Die Klägerin hätte eigentlich am 31. Dezember 2004 in der Nachtschicht von 20 Uhr 45 bis 5 Uhr 15 und damit acht Stunden gearbeitet. Sie wurde allerdings nach § 11 Abs. 1 MTV von der Arbeitspflicht freigestellt. Die Beklagte schrieb der Klägerin lediglich 3,75 Stunden auf ihrem Zeitkonto gut.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_19

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihr acht Stunden auf ihrem Zeitkonto gutschreiben. Dies ergebe aus der Entscheidung des BAG vom 14. August 2002 – 5 AZR 417/01 - . Zudem liege ein Verstoß gegen § 4 TzBfG vor. Vollzeitbeschäftigte erhielten für die gleiche Schicht acht Stunden auf ihrem Zeitkonto gutgeschrieben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_20

Die Klägerin beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_21

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr für den 31.12.2004

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_22

4 Stunden und 15 Minuten auf ihrem Zeitkonto gutzuschreiben,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_23

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_24

im Falle des Arbeitsausfalls aus Anlass eines Vorfeiertages

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_25

gemäß § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für das .....

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_26

personal bei der .... die Anzahl von

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_27

Stunden gutzuschreiben, die sie schichtplanmäßig

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_28

an dem jeweiligen Tag ohne den Ausfall gearbeitet hätte.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_29

Die Beklagte beantragt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_31

Sie meint, der Klägerin seien für die ausgefallene Nachschicht vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 nur 3,75 Stunden gutzuschreiben gewesen. Dies ergebe sich aus den tariflichen Regelungen. Auf die Entscheidung des BAG vom 14. August 2002 könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Tarifvertragsparteien hätten von der Möglichkeit des § 9 Abs. 2 ArbzG Gebrauch gemacht und den Beginn der Feiertagsruhe auf 6 Uhr des 1. Januar 2005 verschoben. Die Klägerin werde nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Vielmehr würden alle Arbeitnehmer gleichbehandelt, weil auf die individuelle Arbeitszeit abgestellt werde.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_32

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_33

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_34

I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für den 31. Dezember 2004 4 Stunden und 15 Minuten auf ihrem Zeitkonto gutzuschreiben. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich weder aus dem MTV noch aus § 2 EFZG oder aus § 615 BGB. Auch § 4 TzBfG ist nicht verletzt. Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag ist aus den gleichen Erwägungen unbegründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_35

1. Der Klägerin waren nach § 11 Abs. 1 MTV i.V.m. der Protokollnotiz X Abs. 1 für die vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 ausgefallene Acht-Stunden-Schicht 3,75 Stunden auf ihrem Zeitkonto gutzuschreiben. Dies ist erfolgt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_36

Auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung kein "Abzug" vorgenommen worden. Der Klägerin sind für die Nachtschicht vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 3,75 Stunden auf ihrem Zeitarbeitskonto gutgeschrieben worden. Sie musste daher in dieser Woche weitere 15 Stunden arbeiten. Ohne einer Gutschrift von 3,75 Stunden hätte die Arbeitsverpflichtung weiterhin 18,75 Stunden betragen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_37

2. Die Beklagte ist nicht nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. 2 Abs. 1 EFZG verpflichtet, der Klägerin acht Stunden gutzuschreiben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_38

Zu der Protokollnotiz X a.F. zum MTV hat das BAG angenommen, der Arbeitgeber sei im Falle des Arbeitsausfalles aus Anlass von gesetzlichen Feiertagen verpflichtet, die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die der Arbeitnehmer schichtplanmäßig an den Feiertagen ohne den Ausfall gearbeitet hätte (BAG 14. August 2002 – 5 AZR 417/01 – DB 2003, 155).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_39

Der vom BAG entschiedene Fall ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. In der Entscheidung des BAG ging es um eine feiertagesbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers an Ostermontag.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_40

§ 2 EFZG ist vorliegend nicht anwendbar, weil der Ausfall der Schicht der Klägerin vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 nicht feiertagsbedingt war. Nach § 9 Abs. 2 ArbzG kann in mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Begin der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien gemäß § 23 Abs. 3 MTV Gebrauch gemacht. Die Feiertagsarbeit am 1. Januar 2005 begann daher mit der Frühschicht um 6 Uhr. Die von der Klägerin eigentlich zu erbringende Nachschicht hätte früher geendet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_41

Die derart vom Kalendertag abweichende Feiertagsruhe ist auch für den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 EFZG maßgeblich (BAG 17. Mai 1973 – 3 AZR 376/72 – AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 29; 31. Januar 1969 – 3 AZR 439/68 - AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 26; 1. Dezember 1967 – 3 AZR 90/67 - AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 25; 26. Januar 1962 – 1 AZR 409/60 - AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 13; Treber § 2 EFZG Rn 35). Der Arbeitnehmer, dessen Schicht an einem derart bestimmten Vorfeiertag ausfällt, kann somit keine Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 EFZG verlangen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_42

Für die Klägerin folgt daraus, dass sie für die ausgefallene Schicht keine Gutschrift auf ihrem Zeitkonto aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 EFZG (weder in Höhe von 3,75 noch in Höhe von 8 Stunden) verlangen kann.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_43

3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Zeitgutschrift in Höhe von acht Stunden entgegen ihrer Auffassung nicht aus § 615 BGB zu.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_44

Die Beklagte befand sich nicht in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Dem steht entgegen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Klägerin vom 31. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 zu beschäftigen. Die Klägerin war vielmehr gemäß § 11 Abs. 1 MTV von der Arbeitspflicht freigestellt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_45

4. Die Klägerin ist nicht unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt worden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_46

Es liegt schon keine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vor. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte werden vielmehr gleichbehandelt. Beide Gruppen erhalten eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der 5- Tage-Woche entspricht. Für vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durchschnittlich an fünf oder weniger Arbeitstagen pro Woche arbeiten, ist dies in der Protokollnotiz Nr. X MTV geregelt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_47

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin von der tariflichen Regelung auch profitieren kann. Wäre sie regulär in der Nachschicht vom 1. auf den 2. Januar 2005 eingeteilt worden, wären ihr nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 EFZG für diese Schicht acht Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben gewesen. In einem solchen Fall hätte sie ihre wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung zu ca. 40 % erfüllt, während ihr vollzeitbeschäftigter Kollege seine wöchentliche Arbeitszeit nur zu ca. 20% erfüllt hätte.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_48

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_49

Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_50

Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_52

Gegen dieses Urteil kann von der Partei

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_55

Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_57

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_58

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_59

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_60

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_61

Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2006-03-23/1-ca-9151-05#rd_62

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.