Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 293 Annahmeverzug
Stand: 10.06.2019
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Wird zitiert von 1.469 Entscheidungen zu § 293 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 16.08.2017 – 19 Sa 69/16Zitiert von 1
- BGH, 25.07.2022 – VIa ZR 485/21(Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Einschränkung eines begründeten Schadensersatzanspruchs ohne Herausgabeanspruch)Zitiert von 13
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2013 – 5 Sa 231/13
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2025 – 6 SLa 18/25
- EuGH, 21.12.2023 – C-38/21Verbraucherschutz: Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/48/EG auf Kraftfahrzeug-Leasingverträge ohne Kaufverpflichtung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 146
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2021 – 2 Sa 25/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 14.09.2026 – 12 U 113/26
- OVG NRW, 14.08.2026 – 13 A 124/23Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 06.08.2026 – 18 SLa 24/26Annahmeverzugslohn - Angebot einer Prozessbeschäftigung - Voraussetzungen des böswilligen Unterlassens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.