Rechtsprechung / ArbG Darmstadt / 5. Kammer / 2007
ArbG Darmstadt Urteil vom 19.09.2007 – 5 Ca 34/07
5. Kammer · ECLI:DE:ARBGDAR:2007:0919.5CA34.07.0A
ArbeitsrechtHessenArbeitsrecht HessenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
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Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger für die Monate August bis Oktober 2006 erteilten Abrechnungen dergestalt zu berichtigen, dass diese jeweils ein zusätzliches Bruttogehalt von 1.760,92 EUR ausweisen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,92 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertsechzig und 92/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31. August 2006 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertsechzig und 92/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 30. September 2006 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertsechzig und 92/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31. Oktober 2006 zu zahlen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.657,76 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt unberührt.
Tatbestand§
Randnummer1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung und Abrechnung zusätzlicher 1.760,92 EUR brutto für die Monate August bis Oktober 2006 in Anspruch.
Randnummer2
Der Kläger war auf der Grundlage eines am 12. Mai 1986 abgeschlossenen Chefarztdienstvertrages als Chefarzt der Anästhesiologie bis zum 31. Oktober 2006 bei dem Beklagten am Kreiskrankenhaus ………. beschäftigt.
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Hinsichtlich der Vergütung enthält der Dienstvertrag des Klägers in § 7 folgende Regelung:
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„ Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 3–5)
1. als feste Vergütung
Grundvergütung und Ortszuschlag entsprechend Vergütungsgruppe I des BAT in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag vom 17.05.1976 in der für Mitglieder der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils gültigen Fassung. Die Gewährung von Kindergeld richtet sich nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 31.01.1975, BGBl. I S. 412, in der jeweils gültigen Fassung.
Wird der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.
Der Arzt erhält dieselben tariflichen Vergünstigungen (z. B. Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld) wie die übrigen Bediensteten des Krankenhausträgers in sinngemäßer Anwendung der hierfür jeweils gültigen Tarifverträge. Bemessungsgrundlage für die Weihnachtszuwendung ist die Monatsvergütung.
2. als variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung
a) das Liquidationsrecht für die von ihm erbrachten Leistungen bei denjenigen Kranken, die
- gemäß § 7 BPflV und § 8 der AVB des Krankenhauses gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen gewählt und dies mit dem Krankenhaus vereinbart haben;
b) das Liquidationsrecht für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung (§ 7 BPflV), soweit die gesonderte Berechnung eines Gutachterhonorars neben dem Pflegesatz nach dem Pflegekostentarif des Krankenhauses in der jeweils gültigen Fassung zulässig ist;
c) das Liquidationsrecht für diejenigen ambulanten Notfallbehandlungen von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die der Arzt in eigener Person vorgenommen hat.
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…
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(5) Mit der Vergütung nach Abs. 1 sind Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie – unbeschadet der Regelungen des Satzes 2 und des § 20 – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.
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In Zeiten, in denen die Stelle des Oberarztes nicht besetzt ist, übernimmt der Arzt den gesamten Bereitschaftsdienst (Chefdienst) und erhält dafür Bereitschaftsdienstvergütung nach Stufe C für bis zu 15 Bereitschaftsdienste monatlich.
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(6) Erreicht das Bruttoeinkommen aus den Dienstbezügen nach Absatz 1 Nr. 1, den Liquidationserlösen nach Absatz 1 Nr. 2, Einnahmen aus der Tätigkeit nach § 17, sowie aus der Vergütung nach § 20 den Betrag von 150.000,00 DM (Stand 1979) jährlich nicht, so bezahlt der Krankenhausträger dem Chefarzt eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages, um den das Bruttoeinkommen im vorstehenden Sinne hinter dem Betrag von 150.000,00 DM (Stand 1979) jährlich zurückbleibt. Bei der Bemessung des Bruttoeinkommens im Sinne des Satzes 1 bleiben die Kostenerstattung an das Krankenhaus nach § 10 des Vertrages und § 3 des Zusatzvertrages und die Abgabe an den Mitarbeiterpool nach § 17 des Hessischen Krankenhausgesetzes unberücksichtigt.
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Der Betrag von 150.000,00 DM (Stand 1979) jährlich erhöht oder ermäßigt sich jeweils um den gleichen Prozentsatz, um den sich das Grundgehalt in der Endstufe der Vergütungsgruppe des Chefarztes ändert. Der sich hieraus ergebende Betrag ist jeweils auf volle 10,00 DM aufzurunden.“
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Ergänzend wird auf den Dienstvertrag vom 12. Mai 1986 (Bl. 9 – 34 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beruft sich auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 Unterabsatz 2 seines Dienstvertrages und meint, aufgrund dieser Bestimmung hätte der Beklagte mit Inkrafttreten des von der VkA und dem Marburger Bund mit Wirkung zum 01. August 2006 abgeschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden TV-Ärzte/VkA) vom 17. August 2006 die Vergütungsregelungen dieses Tarifvertrages anwenden müssen. Dies habe die Beklagte jedoch zu Unrecht abgelehnt und das Arbeitsentgelt des Klägers stattdessen fälschlicherweise nach den Vergütungsvorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienstes (im Folgenden TVöD) vom 13. September 2005 berechnet und ausgezahlt.
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Der Beklagte sei Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, also der VkA, die sowohl Vertragspartner des TV-Ärzte/VkA als auch des TVöD sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Bei dem TV-Ärzte/VkA handele es sich um einen seit 01. August 2006 geltenden speziellen Ärzte-Tarifvertrag der für die an kommunalen Krankenhäusern beschäftigten Ärztinnen und Ärzte gelte. Der TVöD sei dagegen ein allgemeiner, berufsgruppenübergreifender Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
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Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12. Mai 1986 hätten die Vertragsparteien nicht absehen können, dass im Jahre 2006 an kommunalen Krankenhäusern sowohl die Anwendung des TV-Ärzte/VkA als auch des TVöD in Betracht kommen könne. Durch ergänzende Auslegung ergebe sich jedoch die Anwendbarkeit der Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VkA.
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Auf dieser Grundlage begehrt er für die erwähnten Monate die Differenz zwischen der nach dem TVöD ausgezahlten Vergütung zu dem Lohn nach der Entgeltgruppe VI/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West zzgl. Rufbereitschaftspauschale. Diesbezüglich wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen des Klägers in der Klage auf Seite 6, dritter Absatz bis einschließlich Seite 8, zweiter Absatz (Blatt 6 bis 8 der Akte), Bezug genommen.
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Es sei unerheblich, dass der Kläger im Rahmen des Chefarztdienstvertrages eine Garantievergütung vereinbart habe, da diese lediglich die Untergrenze für sein Gesamteinkommen festlege.
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Schließlich würden alle beim Beklagten beschäftigten Ärzte, mit Ausnahme der Chefärzte, nach dem TV-Ärzte/VkA bezahlt, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger für die Monate August bis Oktober 2006 erteilten Abrechnungen dergestalt zu berichtigen, dass diese ein zusätzliches Bruttogehalt von 1.760,92 EUR ausweisen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,92 EUR brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31. August 2006 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 30. September 2006 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31. Oktober 2006 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Chefarztdienstvertrages vorgenommene Regelung als Gleichstellungsabrede anzusehen sei und daher die schuldrechtliche Anwendung des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis bewirke. Zum 01. Oktober 2005 sei der BAT im Bereich der VkA durch den TVöD ersetzt worden. In Anwendung der Gleichstellungsabrede sei der Kläger mit Inkrafttreten des TVöD von der Vergütungsgruppe BAT I gemäß dem TVÜ-VkA in die EG 15 Ü übergeleitet worden. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des TV-Ärzte/VkA zum 01. August 2006 sei der TVöD nicht ersetzt worden. Vielmehr existierten nur zwei Tarifverträge.
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Im Übrigen stellt der Beklagte auf die Vereinbarung einer Garantievergütung für den Kläger ab, die diesem ein bestimmtes Gehalt, unabhängig von etwaigen Liquidationserlösen, sichere. Diese habe sich im Jahr 2006 – unstreitig – auf 147.000,00 EUR belaufen. Dadurch bestehe ein gebührender Abstand zum Gehalt eines Oberarztes.
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Darüber hinaus ergebe eine Gesamtschau des Dienstvertrages, dass der Kläger mit anderen Beschäftigten des Krankenhauses (zu 90% unstreitig nicht aus Ärzten bestehend) gleichgestellt werden sollte. Insbesondere seien auch an anderen Stellen des Dienstvertrages einzelne Vorschriften des BAT in Bezug genommen (etwa das Formerfordernis des § 4 BAT, Jubiläumszuwendungen des § 39 BAT sowie Ausschlussfristen nach § 70 BAT).
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Seit dem 01. Oktober 2005 gelte der BAT im Bereich der VkA nicht mehr. Diesbezüglich trägt der Beklagte im Einzelnen zu den einschlägigen Überleitungsbestimmungen des TVÜ-VkA vor. Insoweit wird auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 06. August 2007, dort Seite 2, letzter Absatz bis einschließlich Seite 3, vierter Absatz (Bl. 121, 122 d. A.) Bezug genommen.
Randnummer23
Im TVÜ-Ärzte/VkA gebe es demgegenüber keine Regelung zur Überleitung des TVÜ-VkA in den TV-Ärzte/VkA.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger kann die von ihm beanspruchte Differenzvergütung aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 16 d) TV-Ärzte/VkA sowie der Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West beanspruchen.
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Die Anwendung des TV-Ärzte/VkA ergibt sich aus der Auslegung des § 7 (1) Ziffer 1 Abs. 1 und 2 des streitgegenständlichen Chefarztdienstvertrages.
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Nach den §§ 133,157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie den Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (so etwa BAG, Urteil vom 18. April 2007, NZA 2007, 965, 967 ).
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Gemäß § 7 (1) Ziffer 1 Abs. 1 des Dienstvertrages erhält der Kläger eine Grundvergütung „entsprechend der Vergütungsgruppe I des BAT mit dem Vergütungstarifvertrag vom 17.05.1976“. Nach § 7 (1) Ziffer 1 Abs. 2 des Dienstvertrages tritt dann, wenn der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch einen anderen Tarifvertrag „ersetzt“ wird, anstelle dieser Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung „etwaiger“ Überleitungsbestimmungen.
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Allerdings haben die Arbeitsvertragsparteien nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn die ehemaligen Tarifvertragsparteien des BAT nach dessen Beendigung zwei inhaltlich abweichende Tarifverträge abschließen. Insoweit ist von Bedeutung, dass in der Zeit von 1977 bis 1994 – also auch im Zeitpunkt des in Rede stehenden Arbeitsvertragsschlusses – die Tarifverträge, die Angestellte und Auszubildende in Angestelltenberufen betrafen, mit der ÖTV und mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst (DAG, Marburger Bund und GGVöD) in getrennten Urkunden, aber inhaltlich übereinstimmend abgeschlossen wurden (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Dassau/Faber, BAT-Kommentar, Stand: April 2006, Abschnitt I BAT Vorbemerkung 3 Seiten 4, 5). Vertragsschließende Gewerkschaften des BAT waren also all die zuvor genannten Verbände. Nach Verschmelzung, insbesondere der ÖTV und der DAG, zur Ver.di, hat diese in Bezug auf den BAT zunächst auch für den Marburger Bund verhandelt. Die unterschiedlichen Meinungen zu den Auswirkungen des TVöD haben indessen den Marburger Bund veranlasst, im September 2005 die Verhandlungsgemeinschaft aufzukündigen. Dementsprechend führte der Marburger Bund selbst seit dem Frühjahr des Jahres 2006 eigene Tarifverhandlungen mit der VkA (a.a.O., Abschnitt I BAT Vorbemerkung 3 Seite 6).
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Diese haben zum Abschluss des TV-Ärzte/VkA geführt. Daraus folgt das von den Arbeitsvertragsparteien im Jahre 1982 nicht ins Auge gefasste Auseinanderfallen der Tarifvertragsparteien des BAT auf Arbeitnehmerseite, welches letztlich dazu geführt hat, dass – wenn auch zeitlich versetzt – zwei voneinander gänzlich abweichende Tarifverträge mit der VkA zustande gekommen sind, namentlich der TVöD einerseits und der TV-Ärzte/VkA andererseits.
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Die sich daraus ergebende Regelungslücke ist durch Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung (§157 BGB) zu schließen.
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Entscheidend ist insoweit, dass der Kläger der Berufsgruppe der Ärzte angehört. Für die Arbeitsvertragsverhältnisse aller beim Beklagten beschäftigten Ärzte findet darüber hinaus – unstreitig – allein der TV-Ärzte/VkA Anwendung, wobei unerheblich ist, ob dies kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarungen der Fall ist. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger, für den Beklagten erkennbar, im Falle des Auseinanderfallens der tarifschließenden Verbände auf Arbeitnehmerseite eher vom Marburger Bund repräsentiert werden wollte als von der ÖTV oder DAG (heute Ver.di), deren Mitglieder auch heute noch dem nichtärztlichen Krankenhauspersonal angehören.
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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der in Rede stehenden Klausel um eine sogenannte Gleichstellungsabrede handelt. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung Klauseln, die in einem formularmäßigen oder vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen haben, im Zweifel als bloße Gleichstellungsklauseln ausgelegt (etwa in der Entscheidung vom 01. Dezember 2004, BAG E 113, 40). Ungeachtet der Ankündigung der Aufgabe dieser ständigen Rechtsprechung für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind (hierzu BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2005, EZA TV § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32) diente die in Rede stehende Bezugnahmeklausel in § 7 (1) Ziffer 1 Absatz 1 und 2 des Chefarztdienstvertrages nicht einer Gleichstellung des Klägers mit tarifgebundenen Angestellten des nichtärztlichen Personals. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Chefarzt weder vom Geltungsbereich des TVöD noch von dem des TV-Ärzte/VkA erfasst ist. Dementsprechend wollten die Parteien mit der Bezugnahmeklausel nicht nur eine etwa fehlende Tarifgebundenheit des Klägers ersetzen, sondern bewirken, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach Tarifvorschriften bestimmt, die auch bei beiderseitiger Tarifgebundenheit ohne die Bezugnahmeklausel keine Anwendung gefunden hätten (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2006, AZ: 10 AZR 770/05 in Juris).
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Aus der Bezugnahme auf andere Einzelreglungen des BAT innerhalb des Chefarztdienstvertrages ergibt sich nichts anderes. Wie bereits gesagt, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages auch der Marburger Bund Tarifvertragspartei des BAT, so dass die darin getroffenen Regelungen sogar für dessen tarifgebundene Mitglieder unmittelbar und zwingend gem. § 4 Absatz 1 TVG Anwendung gefunden haben.
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Im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens der Arbeitsvertragsparteien ist ferner von Bedeutung, dass diese bei Abschluss des Arbeitsvertrages vernünftigerweise eine ausgewogene Gehaltsstruktur im Hinblick auf das gesamte Krankenhauspersonal gewollt hätten. Dieser Überlegung würde es widersprechen, wenn sich die Grundvergütung des Chefarztes nicht nach der für alle leitenden Oberärzte des Krankenhauses des Beklagten geltenden Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West, sondern nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ-VkA richten würde.
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Bereits aus der Position als Chefarzt ergibt sich, dass eine dynamische Verweisung auf die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VkA gewollt wäre, wenn die Arbeitsvertragsparteien an ein Auseinanderfallen der Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite gedacht hätten. Der Chefarzt weist in jedem Fall höhere Eingruppierungsmerkmale als ein leitender Oberarzt auf, der ihn selbst sogar nur vertritt. Auch die Vergütungsgruppe I des BAT, auf die im Arbeitsvertrag ausdrücklich Bezug genommen wird, war die höchste für Ärzte vorgesehene Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrages.
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Dabei ist es unerheblich, ob es überhaupt Überleitungsvorschriften in die Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte/VkA gibt. Gemäß § 7 (1) Ziffer 1 Absatz 2 des Dienstvertrages werden nur „etwaige“ Überleitungsbestimmungen berücksichtigt. Ihr Fehlen führt jedoch nicht dazu, dass eine Eingruppierung des Klägers in den TV-Ärzte/VkA unterbleibt.
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Da die Überleitungsvorschriften der TVÜ-VkA gerade nicht durch den Marburger Bund, sondern die Ver.di als Tarifvertragspartei auf Arbeitnehmerseite vereinbart wurden, kann der Beklagte auch nicht geltend machen, die hierdurch getroffene Überleitung sei für den Kläger maßgeblich und endgültig. Vielmehr ist allein der TV-Ärzte/VkA mit Blick auf die dargelegte Auslegung als ein den BAT „ersetzender“ Tarifvertrag im Sinne des § 7 (1) Ziffer 1 Abs. 2 des Dienstvertrages anzusehen. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, wenn der TVöD zeitlich vor dem TV-Ärzte/VkA abgeschlossen wurde, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits die Verhandlungsvollmacht durch den Marburger Bund aufgekündigt war, so dass mit dem Abschluss eines eigenen Tarifvertrages durch diese Arbeitnehmervereinigung zu rechnen gewesen ist.
Randnummer40
Schließlich ändert auch die zusätzliche Vereinbarung einer garantierten variablen Vergütung nichts an dem durch Auslegung gefundenen Ergebnis. Diese kommt gemäß § 7 (6) des Dienstvertrages lediglich dann zum Tragen, wenn die Grundvergütung, die Liquidationserlöse, die Einnahmen aus der Tätigkeit nach § 7 des Dienstvertrages sowie aus der Vergütung nach § 20 einen Betrag von seinerzeit 150.000,00 DM jährlich nicht erreichen. Rückschlüsse auf die Höhe der Grundvergütung selbst lassen sich hieraus nicht herleiten.
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Der Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Insbesondere ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die monatliche Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung nebst Rufbereitschaftspauschale zu der festen Vergütung gemäß der Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West nebst Rufbereitschaftspauschale auf 1.760,92 EUR brutto beläuft.
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Randnummer43
Da der Beklagte zur Nachzahlung der erwähnten Vergütung verpflichtet ist, hat der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf entsprechende Abrechnung gemäß § 108 Abs. 1 GewO für die Monate August bis Oktober 2006.
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Der Beklagte hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen, da er voll unterliegt.
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Der Wert des gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes setzt sich zusammen aus dem Wert der eingeklagten Forderungen sowie jeweils 125,00 EUR für jede vom Kläger begehrte Abrechnung.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Zulassungsgründe ersichtlich ist.