Rechtsprechung / ArbG Bonn / 1. Kammer / 2025

ArbG Bonn Beschluss vom 15.05.2025 – 1 BV 117/24

1. Kammer · ECLI:DE:ARBGBN:2025:0515.1BV117.24.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 10.10.2024 durchgeführten Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Die Antragsteller, die Beteiligten zu 1) bis 4), sind bei der zu 6) beteiligten Arbeitgeberin, konkret bei der Bu in Bo, beschäftigte schwerbehinderte Menschen. Der Beteiligte zu 5) ist der zur Vertrauensperson gewählte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6).

Am 12.09.2024 fand bei der Bu, deren Leitung ihren Sitz in Bo hat, eine Wahlversammlung zur Wahl der Schwerbehindertenvertrauensperson statt. Die außerordentliche Wahl war notwendig geworden, nachdem die am 30.11.2022 erfolgte Wahl von dem Arbeitsgericht Bonn, Az. 4 BV 2/24, mit Beschluss vom 21.02.2024 für nichtig erklärt worden war. Die Wahl wurde im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

Am 10.10.2024 wurden die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis - die Wahl des Beteiligten zu 5) - per Email an alle Beschäftigten der T-Leitung (Bl. 6 d.A.) mit der beigefügten Niederschrift über das Ergebnis der Wahl der Schwerbehindertenvertretung (Bl. 7 d.A.) bekannt gegeben. Danach wurden für den Beteiligten zu 5) 11 Stimmen, für den Beteiligten zu 1) 10 Stimmen und für die Beteiligte zu 2) ebenfalls 10 Stimmen abgegeben. Von den abgegebenen 32 Stimmen wurde eine Stimme für ungültig erklärt, da sie sich lediglich in dem Freiumschlag, nicht jedoch in dem Wahlumschlag befand.

Am 17.10.2024 reichten der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) den vorliegenden Antrag ein. Der Beteiligte zu 1) unterzeichnete zugleich i.V. für die Beteiligten zu 3) und zu 4) mit der Anmerkung, dass diese ihre Unterschriften nachreichten. Die Beteiligte zu 4) reichte am 19.10.2024 die von ihr unterschriebene Antragsschrift ein. Der Beteiligte zu 3) reichte eine Antragsschrift mit seiner Unterschrift am 21.10.2024 mit der Anmerkung bei Gericht ein, es solle überprüft werden, ob der Beteiligte zu 5) überhaupt aktiv und passiv wahlberechtigt sei.

Die Antragsteller sind der Auffassung die am 12.09.2024 eingeleitete Wahl sei unwirksam. Die als ungültig bewertete Stimme hätte nicht für ungültig erklärt werden dürfen, da der Wählerwille eindeutig erkennbar gewesen sei. Diese Stimme hätte das Wahlergebnis beeinflussen können. Es sei nicht erkennbar, dass trotz des fehlenden Wahlumschlags gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl verstoßen worden sei.

Die Wahlberechtigten seien außerdem lediglich per Email über das Wahlergebnis informiert worden, ohne dass die nach § 15 SchwbVWO erforderliche Aushangpflicht erfüllt worden sei.

Die Wahlunterlagen seien den Wahlberechtigten darüber hinaus nur per Dienstpost in das Büro übersandt worden. An wen sie übersandt worden seien, sei außerdem in der Wahlakte nicht dokumentiert worden. Da es bei der T-Leitung einen sog. fliegenden Wechsel gebe, seien viele Kollegen nicht ständig im Büro anwesend und hätten von den in ihr Büro übermittelten Wahlunterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen können. Gleiches gelte für Langzeiterkrankte, wie zB. Frau E und Herrn Dr. Pl, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Büro anwesend gewesen seien. Die Wahlleitung müsse die Wahlunterlagen unaufgefordert an die Wahlberechtigten übersenden, § 20 Abs. 5 iVm. § 11 Abs. 2 SchwbVWO. Dabei müssten die Wahlunterlagen so versendet werden, dass der Wahlberechtigte von ihnen Kenntnis erlangen könne. Gerade weil es sich bei der angefochtenen Wahl um eine außerordentliche Wahl gehandelt habe, hätten vor allem Langzeiterkrankte ggf. keine Kenntnis von ihrem Stattfinden gehabt. Herr Dr. Pl sei langzeiterkrankt gewesen, habe die Wahlunterlagen an seine dienstliche Adresse erhalten und habe keine Stimme abgegeben.

Auch sei die Wählerliste nicht vollständig gewesen.

Die Liste der Wahlberechtigten sei zum Zeitpunkt der Wahlversammlung am 12.09.2024 noch nicht endgültig verfügbar gewesen. Eine vervollständigte, dennoch aber unvollständige Liste sei erst am 17.09.2024 an die Wahlleitung übermittelt worden. Es sei versäumt worden, die Wahlberechtigung der gelisteten Personen rechtzeitig zu überprüfen. Die Liste weise Fehler und Unvollständigkeiten auf. Hinzu komme, dass das Wählerverzeichnis sowie Kommunikation zwischen Herrn Pe F (SB U1, Personalbetreuung), Frau J N (Referentin Personalbetreuung) und Frau C Ei (Wahlleitung) laut Druckprotokoll von dem Beteiligten zu 5) in die Wahlakte eingefügt worden seien. Dieser sei jedoch nicht im Wahlvorstand gewesen und hätte keinen Zugriff auf die mit der Wahl zusammenhängenden Akten haben dürfen. Am Tag der Wahlversammlung habe somit nicht festgestanden, wer habe wählen können noch, wer habe gewählt werden können.

Die Wahlberechtigten hätten auch nicht erkennen können, wo und wie sie Einsicht in die Wählerliste hätten nehmen können. Es habe keine Information, dass und wo die Liste zur Einsicht bereitgestellt würde, gegeben. Dies widerspreche § 3 Abs. 2 SchwbVWO. Nach § 3 Abs. 2 SchwbVWO sei die Liste nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe auszulegen.

An der Wahl hätten überdies Personen teilgenommen, die vor Abschluss des Wahlverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien. Dies gelte zB. für Herrn G, der zum 30.09.2024 ausgeschieden sei. Er sei - obgleich er bei Abschluss des Wahlverfahrens nicht mehr Mitarbeiter des T gewesen sei, als Wähler registriert und berücksichtigt worden. Wenn er bis Ende September - wie üblich - seinen Resturlaub abgebaut und erst danach, dh. im Oktober, gewählt habe, sei er nicht mehr wahlberechtigt gewesen. Für die Frage der Wahlberechtigung komme es nicht auf den Tag der (virtuellen) Wahlversammlung an, sondern darauf, wann die an der Briefwahl Teilnehmenden ihre Stimme abgegeben hätten.

Auch Frau L sei zum 30.09.2024 ausgeschieden und habe die Wahlunterlagen am 21.09.2024 während ihres Urlaubs erhalten. Auch sie könne erst im Oktober gewählt haben.

Auf der Wählerliste vom 17.09.2024 seien darüber hinaus weitere Mitarbeiter genannt, die schon früher aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien. Es sei nicht ersichtlich, ob diese auch noch Unterlagen erhalten hätten. Mit dem Ausscheiden hätten diese Arbeitnehmer ihre Wahlberechtigung verloren.

Umgekehrt sei ein zum 01.10.2024 eingestellter neuer schwerbehinderter Mitarbeiter, Herr Wi, nicht darüber informiert gewesen, dass Wahlen zur Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung stattfanden. Er habe keine Wahlunterlagen erhalten und habe daher auch nicht an dieser außerplanmäßig stattfindenden Wahl teilgenommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wahlberechtigung sei der Tag der Stimmabgabe. Den Wahlunterlagen sei nicht zu entnehmen, wann die Stimmzettel ausgefüllt übersandt worden seien.

Ferner hätten die erforderlichen Wahlaushänge gefehlt. So habe die Beteiligte zu 3) um Betrieb keinen Wahlaushang gesehen. Auch seien die Wahlunterlagen vor der Auszählung nicht in einer versiegelten Wahlurne aufbewahrt worden, was gegen § 10 SchwbVWO verstoße.

Schließlich habe die Wahl nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden dürfen. Die Dienststelle bestehe aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen. Herr M Win gehöre der T-Leitung Bo an. Sein Dienstort sei jedoch seit dem 15.02.2023 zur Regionalstelle Le ausgelagert. Herr Ch Ne und Herr Z sowie weitere wählbare Kolleginnen und Kollegen gehörten ebenfalls zur T-Leitung. Ihre Arbeitsplätze seien zum Logistikzentrum H ausgelagert. Frau Mo L habe ihren Einsatzort ausgelagert beim Landesverband BeBrSAin Be. Diese Wahlberechtigten hätten angesichts der räumlichen Distanzen die im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über den Ablauf der Wahl und über die Wahlbewerber und ihre Eignung für das zu vergebende Amt wegen der Entfernung der Betriebsteile voneinander und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme nicht erlangen können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das passive Wahlrecht auch nicht schwerbehinderten Menschen zukomme. Dies treffe auf ca. 32 Mitarbeiter in H zu.

Die Antragsteller beantragen,

die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 10.10.2024 für unwirksam zu erklären.

Der Beteiligte zu 5) beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Beteiligte zu 6) stellt keinen Antrag.

Sie ist der Auffassung, die Wahl sei wirksam.

Die für ungültig erklärte Stimme sei für den Beteiligten zu 5) gewesen. Sie habe keinen Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt.

Die SchwbVWO sehe keine Versendung der Wahlunterlagen an die Privatadresse der Wahlberechtigten vor. Daher seien die Wahlunterlagen allen an den Dienstarbeitsplatz gesendet worden. Auf der Wahlversammlung sei auf die Möglichkeit der Versendung an die Privatadresse auf Verlangen des Wahlberechtigten hingewiesen worden.

Allen Wahlberechtigten, die um eine Übermittlung an die Privatadresse gebeten hatten, seien die Unterlagen zugeschickt worden. Es handele sich um M Z, Gu Ho, Dr. R K, Ch Ne, M Win, Ja Je, Mo L, Mi Si und Ma La. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Wahlberechtigte ihre Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten hätten.

Da die Briefwahl im vereinfachten Verfahren an die vorangegangene Wahlversammlung anknüpfe, sei für die Wahlberechtigung der Zeitpunkt der Wahlversammlung, also der 12.09.2024, maßgeblich. Herr G und Frau L seien zu diesem Zeitpunkt Mitarbeitende der T-Leitung gewesen. Herr G habe seine Briefwahlunterlagen auch am 23.09.2024 eingereicht. Frau L habe nicht gewählt. Herr Wi habe keine Unterlagen erhalten, er habe also nicht mitgewählt. Da die Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren an den Zeitpunkt der Wahlversammlung anknüpfe, sei er auch nicht wahlberechtigt gewesen.

Stimmzettel von Mitarbeitenden, die auf einer früheren Wählerliste aufgeführt worden seien, die aber am Tag der Wahlversammlung nicht mehr in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hätten, seien bei der schriftlichen Stimmabgabe nicht berücksichtigt worden.

Es sei zutreffend, dass der Wahlleitung am 12.09.2024 die Wählerliste noch nicht in aktualisierter Fassung vorgelegen habe. Dies habe jedoch keine Auswirkungen auf die Wahl gehabt, da zum einen alle Wahlberechtigten Zugang zur Wahlversammlung gehabt hätten und zum anderen alle Aktualisierungen der Wählerliste von der Wahlleitung berücksichtigt worden seien. Allen neu aufgeführten Wahlberechtigten seien die Briefwahlunterlagen an den Dienstarbeitsplatz zugeschickt worden. Hierbei handele es sich um St K, Dr. U Pl, Re D, Ax G, Me Bon. Bis auf Herrn Dr. Pl hätten sich alle an der Wahl durch Stimmabgabe beteiligt.

Zurückgesendete Stimmzettel von Mitarbeitern, die auf einer früheren Wählerliste aufgeführt worden seien, aber am Tag der Wahlversammlung nicht mehr in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hätten, habe es nicht gegeben.

In allen Liegenschaften der T-Leitung sei die Einladung zur Wahlversammlung durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben worden.

Die bei der Wahlleitung eingegangenen Freiumschläge seien in einem abgeschlossenen Büroschrank, zu dem nur die Wahlleitung Zugang gehabt habe, aufbewahrt worden.

Der Beteiligte zu 5) ist ebenfalls der Auffassung, die Wahl sei wirksam. Auch er meint, da die nicht in den Wahlumschlag eingelegte Stimme für ihn abgegeben worden sei, habe sie die Wahl nicht beeinflusst werden können.

Darüber hinaus leide die Wahl auch nicht unter dem Mangel einer fehlerhaften Versendung der Wahlunterlagen. Es gebe keine Vorgaben der Wahlordnung, wonach die Wahlunterlagen an bestimmte Wähler versendet werden müssten. Die Wahlleitung müsse nicht ermitteln, auf welche Weise welcher Wähler am besten zu erreichen sei. Sofern einzelne Wähler dienstlich nicht hätten erreicht werden können, hätten sie Kontakt zur Wahlleitung aufnehmen müssen.

Ferner sei im - hier durchgeführten - vereinfachten Wahlverfahren unerheblich, wenn es zwischen der Wahlversammlung und dem Tag der Stimmauszählung für die Frage der Wahlberechtigung allein auf den Tag der Wahlversammlung abzustellen. Dies folge auch daraus, dass § 10 Abs. 5 SchwbVWO lediglich die sinngemäße Anwendung des § 11 SchwbVWO anordne. Wer an der Wahlversammlung teilgenommen habe, sei daher auch wahlberechtigt.

Für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen gelte nicht § 10 SchwbVO, da auf diesen in § 20 SchwbVW nicht verwiesen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Der zulässige Wahlanfechtungsantrag ist begründet.

Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig.

Für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertrauensperson bei der zu 6) beteiligten T-Leitung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus § 177 SGB IX. Streitigkeiten über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, dh. auch über die Anfechtung der Wahl, sind daher auch dann durch die Gerichte für Arbeitssachen zu entscheiden, wenn die Vertretung in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes gewählt wird (grundlegend BAG 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 - juris).

Die Antragsteller haben ausschließlich die in ihrem Ergebnis am 10.10.2024 bekanntgegebene Wahl der Schwerbehindertenvertrauensperson angegriffen. Die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die in einem getrennten Wahlgang erfolgt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

An dem Verfahren über die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertrauensperson waren demgemäß nach § 83 Abs. 3 ArbGG neben den Antragstellern, dem Beteiligten zu 5) als die gewählte Vertrauensperson lediglich noch der Arbeitgeber zu beteiligen. Weitere Stellen waren nicht zu beteiligen, insbesondere nicht die Wahlleitung.

a) § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - juris; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - juris).

b) Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 18.10.2024 ausgeführt, endet das Amt der Wahlleitung (im förmlichen Verfahren: des Wahlvorstands) mit der Durchführung der Wahl. Sie kann daher an einem Wahlanfechtungsverfahren nicht beteiligt werden.

c) Ebenfalls nicht zu beteiligen sind der oder die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, die der Kammer im Übrigen nicht bekannt sind.

Da es sich bei der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und ihrer Stellvertreter nicht um eine einheitliche, sondern um zwei getrennte Wahlen handelt (vgl. dazu BAG 23. Oktober 2024 - 7 ABR 36/23 - juris; 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - juris), wird das Wahlrecht getrennt für die Wahl der Vertrauensperson einerseits und ihrer Stellvertreter andererseits ausgeübt. Beide Wahlen können nach der Rechtsprechung des BAG unabhängig voneinander angefochten werden.

Im vorliegenden Verfahren steht allein die Wahl des Beteiligten zu 5) als Schwerbehindertenvertrauensperson in Frage. Nur dessen Wahl ist Gegenstand des Anfechtungsantrags der Antragsteller. Ob und wann ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt wurden, ist im Verfahren nicht angesprochen worden. Da deren Wahl nicht angefochten wurde, sind sie am vorliegenden Verfahren auch nicht zu beteiligen.

Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet.

1. Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahlen der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Personalrats sinngemäß anzuwenden. Entsprechend § 26 BPersVG kann die Wahl binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 26 BPersVG jedenfalls mindestens drei Wahlberechtigte oder der Arbeitgeber.

2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung liegen vor.

aa) Die vier Antragsteller sind als - unstreitig - wahlberechtigte schwerbehinderte Beschäftigte iSv. § 177 Abs. 2 SGB IX anfechtungsberechtigt nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 26 BPersVG.

bb) Auch die Anfechtungsfrist aus § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 26 BPersVG von zwölf Arbeitstagen ist gewahrt (vgl. zur Maßgeblichkeit der im Personalvertretungsrecht geregelten Anfechtungsfrist: BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 25/08 - juris). Das Wahlergebnis wurde am 10.10.2024 bekannt gemacht; der von dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) unterzeichnete Anfechtungsantrag ist am 17.10.2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Die Beteiligte zu 4) hat die Antragsschrift mit Eingang am 19.10.2024 unterzeichnet. Der Beteiligte zu 3) hat am 21.10.2024 eine von ihm unterzeichnete Durchschrift der Antragsschrift bei Gericht eingereicht. Da die Beteiligten zu 3) und zu 4) die Antragsschrift eigenhändig unterzeichnet innerhalb der Antragsfrist (nochmals) eingereicht haben, bedurfte es keiner Beibringung von Vollmachten mehr durch den Beteiligten zu 1).

b) Die materiellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung liegen ebenfalls vor. Bei der streitbefangenen Wahl ist gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen worden. Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 26 BPersVG sind solche, die zwingender Natur sind (BVerwG 24. Februar 2015 - 5 P 7/14 - juris). Es ist auch davon auszugehen, dass dieser Verstoß gegen das Wahlverfahren Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen konnte.

aa) Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen, da diese entgegen den Voraussetzungen des § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX iVm. § 18 SchwbVWO im vereinfachten Verfahren durchgeführt wurde.

(1) In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird gem. § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX die Vertrauensperson im vereinfachten Verfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.

Bei der Beteiligten zu 6) sind - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen beschäftigt.

Zur Dienststelle der Beteiligten zu 6) gehören Beschäftigte im Logistikzentrum in H, eine in Be tätige schwerbehinderte Beschäftigte und ein in Le tätiger schwerbehinderter Beschäftigte.

(2) Die Dienststelle der Beteiligten zu 6) besteht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen.

(a) § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX und § 18 SchwbVWO dienen der Feststellung, ob in einem Betrieb bzw. in einer Dienststelle wegen der überschaubaren Anzahl der Wahlberechtigten sowie der Lage des Betriebs und seiner Teile auf das förmliche Wahlverfahren mit der Bestellung eines Wahlvorstands nach § 2 SchwbVWO, der Aufstellung einer Wählerliste nach § 3 SchwbVWO, dem Erlass eines Wahlausschreibens nach § 5 SchwbVWO, der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen nach § 6 SchwbVWO ua. verzichtet werden kann und stattdessen die Wahl vereinfacht in einer Wahlversammlung nach den §§ 19, 20 SchwbVWO durchgeführt werden kann (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - juris zu § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX). Es geht also um Fallgestaltungen, in denen der Prozess der Meinungsbildung bei Wahlen typischerweise auch ohne Einhaltung der für das förmliche Wahlverfahren vorgesehenen Verfahrensschritte stattfinden kann (BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 61/12 - juris).

Zur Auslegung des § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX ist auf diesen Zweck der Vorschrift abzustellen und damit insbesondere darauf, ob es angesichts des Auseinanderfallens der Betriebsgemeinschaft gewährleistet ist, dass die Wahlberechtigten die ansonsten im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über die Wahlbewerber erlangen können und die Verständigung der Wahlberechtigten über Art und Inhalt der Wahl trotz der gegenüber dem förmlichen Wahlverfahren erheblichen kürzeren Vorbereitungszeiten möglich ist.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe der „nicht aus räumlich weit(er) auseinander liegenden Teilen" in § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX und in § 18 SchwbVWO sind dabei nicht durch die Festlegung einer bestimmten Entfernung in Kilometern (zB über 20 Kilometer) näher zu bestimmen. Auch die Festsetzung einer festen Zeitspanne, innerhalb derer Mitarbeiter aus dem einen Betriebsteil einen anderen Betriebsteil erreichen können, ist zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs ungeeignet. Vielmehr ist der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auszufüllen. Neben der Entfernung ist dabei die ggf. zeitaufwendige persönliche Kontaktaufnahme der in den verschiedenen Teilen beschäftigten Wahlberechtigten sowie die dadurch bedingte erschwerte Information der Wahlberechtigten über diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die für die Aufgabe einer Schwerbehindertenvertretung bereit und geeignet sind, von Bedeutung (BAG 7. April 2004 aaO.).

Die Möglichkeit für die Wahlberechtigten, sich über die Wahlbewerber zu informieren und sich ein Bild von diesen zu machen, besteht typischerweise nur, wenn diese rechtzeitig vor der Wahl bekannt gemacht werden oder den Wahlberechtigten ohnehin bekannt sind. Daher ordnet § 8 SchwbVWO für das förmliche Wahlverfahren an, dass die Namen der Bewerberinnen und Bewerber eine Woche vor der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Das hat vor allem deshalb Bedeutung, weil nach § 177 Abs. 3 SGB IX grundsätzlich alle Beschäftigten der Dienststelle oder des Betriebes passiv wahlberechtigt sind, also nicht nur die dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Demgegenüber werden im vereinfachten Wahlverfahren die Kandidatinnen und Kandidaten aus der Mitte der Wahlversammlung benannt und die Wahlen finden unmittelbar danach statt (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 SchwbVWO). Die Wahlberechtigten haben daher nicht die Möglichkeit, sich über Kandidaten zu informieren, die erst in der Wahlversammlung vorgeschlagen werden. Durch das neben der Höchstzahl von weniger als 50 Wahlberechtigten nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX bestehende Erfordernis der räumlichen Nähe wird dafür gesorgt, dass die Wahlberechtigten die vorgeschlagenen Kandidaten typischerweise bereits kennen (können). Ohne eine räumliche Nähe der Betriebs- oder Dienststellenteile ist das nicht der Fall (BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 61/12 - juris).

(b) Im Streitfall ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Dienststelle der Beteiligten zu 6) aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.

Bereits die abstrakt betrachteten räumlichen Entfernungen sprechen dafür. Dies trifft auf die in Be und Le beschäftigten Wahlberechtigten der Beteiligten zu 6) ohne weiteres zu. H liegt mit einer Entfernung von etwa 60 km von Bo so weit entfernt wie die Verkaufsstellen in dem der Entscheidung des BAG vom (7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - juris) zugrundeliegenden Fall, in dem es die Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren als nicht statthaft angesehen hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass trotz der räumlichen Entfernungen auf die im förmlichen Verfahren vorgesehenen Verfahrensschritte hätte verzichtet werden können, weil allen Wahlberechtigten etwaige Wahlbewerber ohnehin schon aus anderen Gründen hinreichend bekannt sein konnten. Auch ist nicht ersichtlich, wie ihnen etwaig bislang nicht bekannte, an einem anderen Ort beschäftigte Wahlbewerber innerhalb des kurzen Wahlvorgangs im vereinfachten Verfahren hätten bekannt werden können. Im vereinfachten Wahlverfahren werden die Wahlbewerber in der Wahlversammlung bekannt gemacht, in der regelmäßig auch die Stimmabgabe erfolgt. Eine etwaige Informationsgewinnung kann innerhalb dieser kurzen Zeitspanne nicht erfolgen.

(3) Der Ausschlusstatbestand des § 177 Abs. 6 Satz 3, letzter Halbsatz SGB IX ist auch ungeachtet dessen gegeben, dass in Le und Be jeweils nur einzelne Wahlberechtigte beschäftigt sind.

Ob für Frage, wann ein Teil einer Dienststelle iSd. § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX vorliegt, ausschließlich auf die Legaldefinition dieser Begrifflichkeit im BPersVG abgestellt werden kann, kann dahinstehen. Denn danach - § 7 BPersVG - sind Teile einer Dienststelle organisatorisch und funktionell unselbständige Verwaltungseinrichtungen, die als Untergliederungen der Dienststelle durch Aufgabenbereich oder räumliche Lage von der üblichen Dienststelle abgegrenzt sind (Hebeler in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann ua., Bundespersonalvertretungsgesetz, 235. AL Juni 2023, § 7 BPersVG Rdn. 5). Danach können auch einzelne Beschäftigte einer Dienststelle Teile derselben sein, sofern sie nur aufgrund einer anderen räumlichen Verortung von der üblichen Dienststelle abgegrenzt sind.

Ungeachtet dessen ist die Kammer aber auch der Auffassung, dass auch die Frage, wann ein Teil einer Dienststelle iSd. § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX vorliegt, am Sinn und Zweck dieser Vorschrift orientiert auszulegen ist. Wesentlich ist, ob die Ausübung des Wahlrechts räumlich weit entfernt beschäftigten Wahlberechtigten bei Anwendung der Regelungen über das vereinfachte Wahlverfahren erschwert wird.

Auch die oben wiedergegebene Zielsetzung des § 177 Abs. 6 Satz 3 SGBB IX gebietet es, einen Teil einer Dienststelle bereits dann anzunehmen, wenn dieser Teil lediglich aus einem (schwerbehinderten) Beschäftigten besteht. Einer irgendwie gearteten organisatorischen Selbständigkeit bedarf es hierfür nicht - dann würde im Übrigen die Abgrenzung zur sog. Nebenstelle obsolet.

(4) Anders als der Beteiligte zu 5) im Anhörungstermin vor der Kammer angenommen hat, ist die Voraussetzung der „räumlich weiten Entfernung“, die die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren ausschließt, nicht deswegen zu relativieren, weil der Gesetzgeber nunmehr in § 20 Abs. 5 SchwbVWO die Möglichkeit vorsieht, die Wahlversammlung mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Das vereinfachte Wahlverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur Anwendung finden, wenn gewährleistet ist, dass die Wahlberechtigten die vorgeschlagenen (ggf. auch nicht schwerbehinderten) Kandidaten typischerweise bereits kennen (können) oder sie jedenfalls leicht kennenlernen können. Die Kandidaten sollten den Wahlberechtigten also schon vor der Durchführung der Wahlversammlung - etwa aus den gemeinsamen Arbeitsbeziehungen - bekannt sein. Hieran ändert sich durch die Durchführung der Wahlversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz nichts. An einem anderen Ort beschäftigte Kandidaten für die Schwerbehindertenvertretung werden den Wahlberechtigten nicht deswegen näher bekannt, weil die Wahlversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Vielmehr ist eine persönliche Kontaktaufnahme bei einer Durchführung der Wahlversammlung gemäß § 20 Abs. 5 SchwbVWO noch schwerer möglich als bei Durchführung einer Wahlversammlung iSd. § 20 Abs. 1 SchwbVWO in Präsenz. Im Übrigen kommt § 20 Abs. 5 SchwbVWO erst zur Anwendung, wenn die in § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX geregelten Voraussetzungen zur Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren vorliegen.

(5) § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX ist auch eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, da sie zwingend ist. Liegen die Voraussetzungen zur Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren nicht vor, so muss im förmlichen Verfahren gewählt werden (vgl. BAG 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - juris zum Betriebsverfassungsrecht).

bb) Der Verstoß gegen § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX ist auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

(1) Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften berechtigen nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn sie das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 2. März 2017 - 7 ABR 19/15 - juris). Zwar ist ausreichend, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre; allerdings reicht nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit eines anderen Ergebnisses, vielmehr muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht gänzlich unwahrscheinlich sein (BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - juris)

(2) Wird eine Wahl im vereinfachten Verfahren anstelle einer Wahl im förmlichen Verfahren durchgeführt, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren vor. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - juris zum Betriebsverfassungsrecht).

cc) Ob noch weitere Wahlmängel vorliegen, konnte angesichts der Unwirksamkeit der Wahl aus den vorstehend genannten Gründen dahinstehen.

III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.