Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 8 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Hamm, 15.03.2016 – 7 TaBV 63/15Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 12.01.2012 – 3 TaBV 7/11Zitiert von 5
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 61/12Hauptschwerbehindertenvertretung - vereinfachtes Wahlverfahren - räumliche NäheZitiert von 7
- LAG Hessen, 02.06.2025 – 16 TaBV 137/24
- LAG Köln, 11.04.2008 – 11 TaBV 80/07Zitiert von 2
- LAG Hamm, 17.12.2004 – 13 TaBV 10/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.