Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 8 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen
Stand: 10.06.2019
Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 8 SchwbVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 15.03.2016 – 7 TaBV 63/15Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 12.01.2012 – 3 TaBV 7/11Zitiert von 5
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 61/12Hauptschwerbehindertenvertretung - vereinfachtes Wahlverfahren - räumliche NäheZitiert von 10
- LAG Hessen, 02.06.2025 – 16 TaBV 137/24
- ArbG Bonn, 15.05.2025 – 1 BV 117/24Zitiert von 1
- LAG Köln, 11.04.2008 – 11 TaBV 80/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 17.12.2004 – 13 TaBV 10/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.