Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 18 Voraussetzungen
Stand: 14.09.2022
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 – 21 TaBV 4/02Zitiert von 1
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 42/03Zitiert von 4
- LAG Hamm, 17.12.2004 – 13 TaBV 10/04Zitiert von 1
- BAG, 16.11.2005 – 7 ABR 9/05Wahl der Schwerbehindertenvertretung: Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Wahleinleitung für die Wahl im vereinfachten Verfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 27.09.2000 – 1 A 1541/99.PVBZitiert von 7
- LAG Köln, 19.10.2011 – 3 TaBV 51/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 04.05.2011 – 5 BV 51/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.