Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 5 Wahlausschreiben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BAG, 20.01.2010 – 7 ABR 39/08Wahl einer Schwerbehindertenvertretung - Hinweis- und Prüfungspflicht des Wahlvorstands - Originalunterschrift auf WahlvorschlagslisteZitiert von 14
- ArbG Berlin, 10.10.2023 – 58 BV 11694/22
- LAG Baden-Württemberg, 10.06.2020 – 4 TaBV 5/19Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2011 – 8 TaBV 43/10
- LAG Köln, 26.01.2016 – 12 TaBV 60/15Zitiert von 2
- LAG Köln, 11.04.2008 – 11 TaBV 80/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.04.2026 – 7 ABR 32/24Wahl der Schwerbehindertenvertretung - schriftliche Stimmabgabe - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
- LAG Niedersachsen, 27.03.2024 – 2 TaBV 44/23Zitiert von 1
- ArbG Aachen, 11.05.2023 – 2 BV 109/22
24 Entscheidungen zu § 5 SchwbVWO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/5#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/5#abs-2 (2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.