Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 5 Wahlausschreiben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/5#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/5#abs-2 (2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 5 SchwbVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 20.01.2010 – 7 ABR 39/08Wahl einer Schwerbehindertenvertretung - Hinweis- und Prüfungspflicht des Wahlvorstands - Originalunterschrift auf WahlvorschlagslisteZitiert von 16
- ArbG Berlin, 10.10.2023 – 58 BV 11694/22
- LAG Baden-Württemberg, 10.06.2020 – 4 TaBV 5/19Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2011 – 8 TaBV 43/10
- LAG Köln, 26.01.2016 – 12 TaBV 60/15Zitiert von 2
- LAG Köln, 11.04.2008 – 11 TaBV 80/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.04.2026 – 7 ABR 32/24Wahl der Schwerbehindertenvertretung - schriftliche Stimmabgabe - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
- ArbG Bonn, 15.05.2025 – 1 BV 117/24Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 27.03.2024 – 2 TaBV 44/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.