Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 19 Vorbereitung der Wahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/19#abs-1 (1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/19#abs-2 (2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 19 SchwbVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 04.05.2011 – 5 BV 51/11Zitiert von 1
- BAG, 16.11.2005 – 7 ABR 9/05Wahl der Schwerbehindertenvertretung: Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Wahleinleitung für die Wahl im vereinfachten Verfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 42/03Zitiert von 6
- ArbG Bonn, 15.05.2025 – 1 BV 117/24Zitiert von 1
- LAG Köln, 25.04.2012 – 9 TaBV 96/11
- LAG Köln, 08.03.2012 – 13 TaBV 82/11
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 17.12.2004 – 13 TaBV 10/04Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 – 21 TaBV 4/02Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.09.2000 – 1 A 1541/99.PVBZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.