Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 19 Vorbereitung der Wahl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 04.05.2011 – 5 BV 51/11Zitiert von 1
- BAG, 16.11.2005 – 7 ABR 9/05Zitiert von 16
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 42/03Zitiert von 4
- LAG Köln, 25.04.2012 – 9 TaBV 96/11
- LAG Köln, 08.03.2012 – 13 TaBV 82/11
- LAG Hamm, 17.12.2004 – 13 TaBV 10/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 – 21 TaBV 4/02Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.09.2000 – 1 A 1541/99.PVBZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/19#abs-1 (1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/19#abs-2 (2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.