Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

SchwbVWO

§ 19 Vorbereitung der Wahl

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/19#abs-1 (1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/19#abs-2 (2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.

§ 18 § 20