Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 11 Schriftliche Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/11#abs-1 (1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen
In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvorstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe übersenden oder übergeben. Er vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/11#abs-2 (2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/11#abs-3 (3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin
Der Wähler oder die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 11 SchwbVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 19.09.2008 – 10 TaBV 53/08Zitiert von 2
- BAG, 21.03.2018 – 7 ABR 29/16Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - WahlgeheimnisZitiert von 11
- LAG Niedersachsen, 27.03.2024 – 2 TaBV 44/23Zitiert von 1
- ArbG Aachen, 11.05.2023 – 2 BV 109/22
- ArbG GieBen, 10.07.2019 – 7 BV 20/18Zitiert von 1
- BAG, 10.07.2013 – 7 ABR 83/11Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - rechtzeitige Bekanntgabe von WahlhandlungenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.04.2026 – 7 ABR 32/24Wahl der Schwerbehindertenvertretung - schriftliche Stimmabgabe - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
- LAG Hessen, 02.06.2025 – 16 TaBV 137/24
- ArbG Bonn, 15.05.2025 – 1 BV 117/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.