Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 15 Bekanntmachung der Gewählten
Stand: 10.06.2019
Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 15 SchwbVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 15.03.2012 – 9 TaBV 118/11Zitiert von 3
- BAG, 29.07.2009 – 7 ABR 91/07Schwerbehindertenvertretung: Gesonderte Anfechtbarkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Köln, 10.04.2026 – 9 TaBV 31/25
- ArbG Bonn, 15.05.2025 – 1 BV 117/24Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 10.10.2023 – 58 BV 11694/22
- LAG Hessen, 14.03.2013 – 9 TaBV 223/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 – 21 TaBV 4/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.