Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
Stand: 15.06.2021
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 7 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12Zitiert von 1
- BVerwG, 22.10.2024 – 5 P 8/23Anfechtung der Wahl eines Teildienststellenpersonalrats; Rechtsschutzbedürfnis
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 1.24Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
- BAG, 14.09.2022 – 7 ABR 17/21Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem Verselbständigungsbeschluss beruhenden DienststellenfiktionZitiert von 6
- BVerwG, 14.06.2019 – 1 WB 10/18Erfordernis eines konkreten Rechtsverhältnisses für einen FeststellungsantragZitiert von 3
- BVerwG, 27.08.2015 – 1 WB 37/14Beteiligungsrecht des Personalrats; Verkürzung der DienstzeitZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2025 – 5 P 2.25Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem PersonalvertretungsrechtZitiert von 1
- ArbG Bonn, 15.05.2025 – 1 BV 117/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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