Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 3 Liste der Wahlberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 10.10.2023 – 58 BV 11694/22
- ArbG Frankfurt am Main, 26.09.2019 – 21 BV 640/18Zitiert von 1
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12Wahlanfechtung - Widerruf einer KandidaturZitiert von 46
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 42/03Zitiert von 4
- LAG Köln, 17.11.2023 – 9 TaBV 31/23
- LAG Hessen, 15.06.2020 – 16 TaBV 116/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- ArbG GieBen, 10.07.2019 – 7 BV 20/18Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 12.01.2012 – 3 TaBV 7/11Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/3#abs-1 (1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/3#abs-2 (2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.