Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 3 Liste der Wahlberechtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/3#abs-1 (1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/3#abs-2 (2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 3 SchwbVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 15.05.2025 – 1 BV 117/24Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 10.10.2023 – 58 BV 11694/22
- ArbG Frankfurt am Main, 26.09.2019 – 21 BV 640/18Zitiert von 1
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12Wahlanfechtung - Widerruf einer KandidaturZitiert von 47
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 42/03Zitiert von 6
- LAG Köln, 17.11.2023 – 9 TaBV 31/23
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 15.06.2020 – 16 TaBV 116/19Zitiert von 4
- ArbG GieBen, 10.07.2019 – 7 BV 20/18Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 12.01.2012 – 3 TaBV 7/11Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.