Rechtsprechung / ArbG Aachen / 2018

ArbG Aachen Urteil vom 06.03.2018 – 4 Ca 2652/17

ECLI:DE:ARBGAC:2018:0306.4CA2652.17.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 16.635,00 €.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochenen Kündigung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_3

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem Datum des 13.12.2016 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Personalreferent bei einer Vergütung von monatlich 5.545,00 € brutto. Als Arbeitsbeginn wurde der 01.04.2017 vereinbart (wobei es im Arbeitsvertrag zu einer irrtümlich falschen Datierung betreffend des Jahres kam). Die Parteien vereinbarten eine sechsmonatige Probezeit, in derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte. Bezüglich des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages wird ausdrücklich auf die eingereichte Ablichtung (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_4

Der Kläger war zuvor langjährig bei der Firma H. GmbH ebenfalls als Personalreferent beschäftigt. Bis zum Jahr 2010 war die Zeugin Frau A. die Vorgesetze des Klägers in ihrem damaligen Arbeitsverhältnis. Frau A. wechselte später zur hiesigen Beklagten, wo sie als „Head of Human Resources“ tätig ist. Zwischen dem Kläger und Frau A. kam es Ende 2016 zu Gesprächen über eine Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten. Die genauen Einzelheiten der Gespräche sind zwischen den Parteien streitig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_5

Die Beklagte, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt und bei der kein Betriebsrat gebildet ist, sprach gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 31.07.2017, zugegangen am 01.08.2017, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08.2017 aus.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_6

Mit seiner am 15.08.2017 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und macht Ansprüche auf Annahmeverzugslohn abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes geltend.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_7

Der Kläger behauptet die Zeugin A. habe ihn bewusst aus seinem langjährigen und dem Kündigungsschutzgesetz unterfallenden Arbeitsverhältnis bei der H. GmbH heraus abgeworben und zur Beklagten gelockt. Er sei von Frau A. mehrfach, beispielsweise auf Fachtagungen oder Konferenzen, angesprochen worden, ob er nicht zur Beklagten wechseln wolle. Ihm sei zu einer Bewerbung geraten worden, da die Chancen auf eine Beschäftigung bei der Beklagten gut seien.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_8

Der Kläger hält die ausgesprochene Kündigung daher trotz zeitlich noch nicht gegebener Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes für treuwidrig und damit unwirksam. Die Beklagte habe ihn aus einem sicheren Arbeitsverhältnis heraus abgeworben. Dies begründe eine besondere Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeber, die letztlich dazu führe, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne einen einleuchtenden Grund innerhalb der Probezeit nicht zulässig sei. Ein solcher Grund liege hier nicht vor. Die von der Beklagten angeführten betrieblichen Gründe seien vorgeschoben, der Beklagten gehe es wirtschaftlich sehr gut.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_9

Zudem sei die Kündigung auch aufgrund von widersprüchlichem Verhalten der Beklagten treuwidrig, denn ihm seien während des Arbeitsverhältnisses immer nur allerbeste Leistungen attestiert worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_10

Der Kläger hat neben einem Kündigungsschutzantrag und dem begehrten Annahmeverzugslohn noch einen Bonusanspruch in Höhe von 1.875,00 € begehrt, der nach Klageerhebung gezahlt wurde. Der Antrag wurde daher beidseitig für erledigt erklärt. Einen weiteren Antrag auf hilfsweise Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund der ausgesprochenen Kündigung hat der Kläger im Kammertermin ebenso wie den angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag zurückgenommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_11

Der Kläger beantragt zuletzt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_12

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 31.07.2017, zugegangen am 01.08.2017, zum 15.08.2017 nicht aufgelöst worden ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_13

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn2.772,50 € brutto anzüglich am 31.08.2017 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 86,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2017 zu zahlen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_14

3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.680,00 € brutto anzüglich am 31.09.2017 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.601,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2017 zu zahlen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_15

4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.680,00 € brutto anzüglich am 31.10.2017 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.601,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2017 zu zahlen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_16

5. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.680,00 € brutto anzüglich am 31.11.2017 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.601,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2017 zu zahlen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_17

Die Beklagte beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_19

Die Beklagte hält die ausgesprochene Kündigung für wirksam. Das Kündigungsschutzgesetz greife nach § 1 Abs. 1 KSchG aufgrund der kurzen Beschäftigung des Klägers nicht ein. Die Kündigung sei auch nicht treuwidrig. Der Kläger sei keinesfalls aus seinem alten Arbeitsverhältnis abgeworben worden. Er sei lediglich mit dem Hinweis auf Bewerbungsmöglichkeiten angesprochen worden, wechselwillig sei er selbst gewesen. Der Kläger habe insoweit auch genau gewusst was er tat und auf welche Risiken er sich bei einem Jobwechsel einließe. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Personalreferent seien ihm die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten sechs Monaten und die daraus folgenden Konsequenzen bewusst gewesen. Die Kündigung in der Probezeit, die aus betrieblichen Gründen wegen finanziellen Engpässen ausgesprochen werden musste, sei daher nicht treuwidrig. Der Kläger habe das Risiko bewusst in Kauf genommen. Zudem hätte er von der Möglichkeit der Vereinbarung einer frühzeitigen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Zuge der Vertragsverhandlungen Gebrauch machen können.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_20

Widersprüchliches Verhalten durch gute Leistungsbewertungen sei ebenfalls auszuschließen. Relevant seien insoweit auch nur die Bewertungen, die nach Ablauf der Probezeit bei der Beklagten erfolgten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_21

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Güte- und Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe§

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_23

Die unproblematisch zulässige Klage ist unbegründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_24

Die vom Kläger zwar innerhalb der Frist des § 4 KSchG rechtzeitig gerichtlich angegriffene Kündigung vom 31.07.2017 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien innerhalb der zweiwöchigen Kündigungsfrist zum 15.08.2017 beendet. Mithin stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Ansprüche auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab dem 15.08.2017 nicht zu.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_25

1. Die Kündigung vom 31.07.2017 ist wirksam. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 1 Abs. 1 KSchG die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate bestand. Die Beklagte durfte das Arbeitsverhältnis daher ohne das Vorliegen eines betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrunds beenden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_26

2. Entgegen dem Vorbringen des Klägers erweist sich die Kündigung auch nicht als treuwidrig. Auch aufgrund des behaupteten Abwerbeverhaltens seitens der Beklagten war die Beklagte nicht verpflichtet einen Kündigungsgrund darzulegen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_27

Bei der Prüfung der Treuwidrigkeit einer Kündigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht § 242 BGB im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen und anzuwenden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_28

Für die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen eines Kündigungsschutzes außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes sind die grundrechtlichen Schutzpflichten und ihre Bedeutung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Arbeitnehmer auch außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes über die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt werden (§§ 242, 138 BGB). Im Rahmen dieser Generalklauseln ist der objektive Gehalt der Grundrechte, hier vor allem Art. 12 Abs. 1 GG, zu beachten. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_29

Der durch die Generalklauseln vermittelte Schutz darf allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen, dass außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes dem Arbeitgeber praktisch die dem Kündigungsschutzgesetz vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt werden. In sachlicher Hinsicht geht es darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_30

Unter Berücksichtigung dieses verfassungsrechtlichen Rahmens verstößt eine Kündigung nur gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Ansonsten würde in diesen Fällen über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt und damit die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt werden, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb und Unternehmen während der gesetzlichen Wartezeit zu überprüfen. Dementsprechend setzt beispielsweise die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes in der Regel nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer zuvor eine vergebliche Abmahnung erteilt worden ist. Ausnahmsweise kann aber eine vorherige vergebliche Abmahnung geboten sein, wenn sich der Arbeitgeber andernfalls mit einer Kündigung in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzen würde.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_31

Eine willkürliche Kündigung liegt aber nicht vor, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung besteht. Für das Vorliegen von solchen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergeben soll, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Dabei wird dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Arbeitnehmers durch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen. In einem ersten Schritt muss der Arbeitnehmer, soweit er die Überlegung des Arbeitgebers, die zu seiner Kündigung geführt hat, nicht kennt, lediglich einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB indiziert. Der Arbeitgeber muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, gilt der schlüssige Sachvortrag des Arbeitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. statt vieler: BAG, Urteil vom 28.08.2008 – 2 AZR 101/07, Rn. 33 ff.; juris).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_32

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Kündigung nicht als treuwidrig. Eine Treuwidrigkeit folgt nicht aus dem vom Kläger behaupteten Abwerben aus einem gesicherten Arbeitsverhältnis durch die Beklagte in Gestalt der Zeugin A..

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_33

Zwar wird mitunter vertreten, dass eine Kündigung treuwidrig sein kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis abwirbt und dann innerhalb der Wartezeit eine Kündigung ausspricht. Allerdings sind insoweit immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend. Diese ergeben hier keine Treuwidrigkeit.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_34

Es kann insoweit unter Berücksichtigung des Vorbringens der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägers bereits nicht von einem klassischen Abwerben des Klägers durch die Beklagte ausgegangen werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_35

Wie dargelegt kommt eine Treuwidrigkeit hier allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den Kläger aus einem kündigungsschutzrechtlich gesicherten Arbeitsverhältnis mit der Versprechung, ihn in ein genauso geschütztes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, abgeworben hätte. Dies ist aber auch nach dem Vortrag des Klägers selbst hier gar nicht der Fall.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_36

Von der Abwerbung eines Arbeitnehmers spricht man, wenn der Beschäftigte von einer Firma zu einer anderen "herübergezogen" wird. Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich vorgetragen von Frau A. mehrfach auf freie Stellen bei der Beklagten und seine guten Chancen auf eine solche Stelle angesprochen worden zu sein. Die Bewerbung erfolgte unstreitig durch den Kläger selbst. Erst hierauf hin ist es dann zum Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses gekommen. Bei einem solchen Geschehensverlauf kann man von einem "Herüberziehen" des Klägers zur Beklagten bereits nicht sprechen (vgl. ausdrücklich in einem vergleichbaren Fall: LAG Hessen, Urteil vom 30.03.2006 – 5 Sa 1052/05, Rn. 24; juris).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_37

Aber auch rein rechtlich kann hier, selbst wenn man von einem Abwerben des Klägers durch die Beklagte ausginge, keine Treuwidrigkeit der streitgegenständlichen Kündigung attestiert werden. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass dem Kläger als langjährigem Personalreferenten das Risiko eines Jobwechsels verbunden mit dem Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis mit neuer Probezeit bewusst gewesen sein muss. Auch die rechtlichen Konsequenzen müssen dem Kläger hierbei bewusst gewesen sein. Der abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält auch eine eindeutige Probezeitvereinbarung. Es hätte insoweit dem Kläger oblegen eine vorherige Geltung des Kündigungsschutzes zu verhandeln. Soweit dies nicht geschehen ist, oder nicht der Verhandlungsposition des Klägers entsprach, musste dieser eben das Risiko der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Kauf nehmen. Dass sich die Beklagte sodann auf die vereinbarte Probezeit und die unzweifelhafte Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzes beruft kann nicht zu einer Treuwidrigkeit oder einer besonderen Begründungsverpflichtung seitens der Beklagten führen. Wer sich von seinem bisherigen Arbeitsplatz abwerben lässt und mit dem abwerbenden Arbeitgeber nicht vereinbart, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, übernimmt das Risiko, dass ihm der neue Arbeitgeber vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Frist von sechs Monaten ordentlich kündigt (so auch ausdrücklich: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2008 – 5 Sa 52/08, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2006 – 6 Sa 962/05, Rn. 27; LAG Köln, Urteil vom 28.09.2012 – 4 Sa 569/12, Rn. 19; bereits ausdrücklich ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.1996 – 2 AZR 874/95, Rn. 14; alle zitiert nach juris).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_38

Eine Treuwidrigkeit der Kündigung folgt zuletzt auch nicht aus widersprüchlichem Verhalten der Beklagten. Zwar kann widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers ein klassischer Fall einer treuwidrigen Kündigung sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Eindruck vermittelt, er könne mit einer Dauerbeschäftigung über die Probezeit hinaus rechnen und diesem Verhalten dann durch plötzliche Kündigung widerspricht (venire contra factum proprium). Der Vortrag des Klägers reicht jedoch nicht aus um ein solches widersprüchliches Verhalten anzunehmen. Allein die vom Kläger behaupteten positiven Rückmeldungen und Leistungsbeurteilungen reichen insoweit nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht aus, um eine Zusicherung der Beklagten in Bezug auf eine dauerhafte Weiterbeschäftigung anzunehmen. Auch das Arbeitsverhältnis eines überdurchschnittlich gut arbeitenden Arbeitnehmers kann grundsätzlich während der Wartefrist gekündigt werden. Das Verhalten der Beklagten stellt sich daher auch bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin noch nicht als widersprüchlich im Sinne einer Treuwidrigkeit dar (vgl. auch LAG Köln, Urteil vom 16.08.2002 – 11 Sa 487/02, Rn. 7; ausführlich: Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 22.05.2002 – 9 Ca 7940/01).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_39

Aufgrund der Wirksamkeit der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08.2017 stehen dem Kläger die für die Zeit danach geltend gemachten Lohnansprüche nicht zu.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2018-03-06/4-ca-2652-17#rd_40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1, 269 ZPO. Zwar waren die Kosten für die für erledigt erklärte Bonuszahlung der Beklagten aufzuerlegen, da diese erst nach Klageerhebung den unstreitigen Anspruch erfüllt hat. Allerdings fällt dies in Bezug auf den Gesamtkostenstreitwert nicht hinreichend ins Gewicht (§ 92 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen.