Rechtsprechung / AG Solingen / 2017

AG Solingen Beschluss vom 14.11.2017 – 8 XIV 11/17

ECLI:DE:AGSG:2017:1114.8XVII11.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Unterbringung für eine Nacht im Polizeigewahrsam wird angeordnet.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_1

Auf Antrag des Ausländeramtes wird gemäß § 415, 427 Abs. 2 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG  Abschiebungshaft bis zum 12.02.2018 angeordnet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_2

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_3

Die Unterbringung für eine Nacht im Polizeigewahrsam wird angeordnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_4

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_6

Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger versuchte am 13.11.2017, sich mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis (Totalfälschung) beim Bürgerbüro der Stadt  anzumelden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_7

Er erklärte in seiner Vernehmung, vor zwei Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Sein Bruder würde sich noch zwei oder drei Monate länger im Bundesgebiet aufhalten. Den gefälschten bulgarischen Ausweis habe er für sich und seinen Bruder für 3000 Euro gekauft.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_8

Der Betroffene ist mittellos und verfügt über keinen Nationalpass.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_9

Zulässigkeit des Antrags:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_10

Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 OBG ist die Ausländerbehörde für den Haftantrag und somit auch für eine vorläufige Festnahme im Sinne des § 62 Abs. 5 AufenthG zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_11

Dies ist nach den Richtlinien für die Abschiebungshaft im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien – AhaftRL) vom 08.06.2016 in der Regel die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die ausländische Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Falle des „Untertauchens“ hatte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_12

Handelt es sich um eine bisher unbekannt, sich illegal aufhaltende ausländische Person, ist regelmäßig die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die ausländische Person aufgegriffen wurde.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_13

Der Haftantrag ist dem Betroffenen ausgehändigt und übersetzt worden. Die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Büren erhält eine Durchschrift des Antrages.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_16

Der Betroffene ist vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_17

Gemäß § 4 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_18

Nach § 14 Abs. 1 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_20

1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_21

2.   den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_22

Der Betroffenen ist weder im Besitz eines gültigen Visums noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_23

Somit war die Einreise des Betroffenen ins Bundesgebiet nach § 14 Abs. 1  Nr. 1 AufenthG unerlaubt. Über eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Bundesgebiets verfügt er nicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_24

Bei der unerlaubten Einreise des Betroffenen ins Bundesgebiet handelt es sich gemäß § 95 AufenthG um eine Straftat.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_25

Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besitzt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_26

Gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_27

Demzufolge ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_29

Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Betroffenen ist heute ergangen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_30

Mit Datum vom heutigen Tag hat das Ausländeramt gegen den Betroffenen eine Abschiebungsandrohung erlassen und am 14.11.2017 zugestellt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_32

Es bedarf vorliegend keines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_33

Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und begleitender Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_34

Insoweit sind begleitende Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), den §§ 123, 185, 223, 242, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, , den §§ 273, 274, 281, 303 des Strafgesetzbuches, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_35

Erfass sind somit die Delikte Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Erschleichen von Leistungen, Urkundenfälschung, Mittelbare Falschbeurkundung, Verändern von amtlichen Ausweisen, Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung, Missbrauch von Ausweispapieren, Sachbeschädigung.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_36

Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist somit vorliegend nicht erforderlich.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_38

Der Betroffene ist abzuschieben.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_39

Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_40

Die Überwachung der Ausreise ist gemäß § 58 Abs. 3 AufenthG insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_41

1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_42

2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_43

3. auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_45

5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_46

6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder

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7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_48

Aufgrund der gezeigten Verhaltensweise ist nicht davon auszugehen, dass sich der Betroffenen den einzuleitenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen freiwillig stellt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_49

Der Betroffenen hat versucht, sich mit gefälschter Identität ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erschleichen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_50

Der Betroffene ist somit nach § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 7 AufenthG abzuschieben.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_52

Es liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG vor.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_53

Gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_54

1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_55

1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_56

2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_57

3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_58

4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_59

5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_60

Gemäß § 2 Abs. 14 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 sein:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_61

1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_62

2. der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_63

3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_64

4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_65

5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will oder

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_66

6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_67

Der Betroffenen hat sich ca. zwei Jahre unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und  versucht, sich mit gefälschter Identität ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erschleichen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_68

Vorliegend ist der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 1  und Nr. 5 AufenthG erfüllt.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_70

Die Haft ist erforderlich. Der Zweck der Haft kann nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_71

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_72

Der Betroffenen kann auf Grund seines bisherigen Verhaltens und seines Täuschungsversuchs eindeutig nicht glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_73

Vorliegend ist ein milderes Mittel als die Abschiebungshaft zur Durchsetzung der Abschiebung nicht erkennbar.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_75

Die beantragte Dauer der Haft ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die Abschiebung durchführen zu können.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_76

Gemäß § 62 Abs. 4 AufenthG kann die Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_77

Die Abschiebung des Betroffenen in die Türkei kann in den nächsten Wochen durchgeführt werden, muss zuvor jedoch koordiniert werden.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_78

Die zuständige zentrale Ausländerbehörde hat bestätigt, dass auch ohne Sachbeweise die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die türkischen Behörden in der Regel innerhalb einiger Wochen erfolgt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_79

Anschließend muss die weitere Organisation wie Flugbuchung erfolgen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_80

Die Verhängung der Abschiebungshaft von drei Monaten bis zum 12.02.2018 ist somit verhältnismäßig.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_82

Die Haft ist verhältnismäßig.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_83

Da eine weniger in die persönlichen Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme nicht zur Verfügung steht, ist die Anordnung der Abschiebungshaft geboten und erforderlich.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_84

Der Grundsatz des Beschleunigungsgebotes wurde vorliegend beachtet. Eine richterliche Anordnung wurde schnellstmöglich ohne zeitliche Verzögerung eingeholt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_86

sofortige Vollziehung des Haftbeschlusses

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_87

Die sofortige Vollziehung des Haftbeschlusses nach § 422 Abs. 2 FamFG ist anzuordnen, da nur so die Freiheitsentziehung sofort vollzogen werden kann und die Sicherung der Abschiebung gewährleistet ist.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_88

Eine weniger in die persönlichen Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme ist nicht ersichtlich, die Anordnung der Abschiebungshaft ist geboten und erforderlich.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_89

Die beantragte Haftdauer ist erforderlich, um die nötige organisatorischen Maßnahmen für die Durchführung der Abschiebung sicherzustellen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_90

Nach § 8 Bundesfreiheitsentziehungsgesetz wurde die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses angeordnet, damit die Freiheitsentziehung des Betroffenen sofort vollzogen werden kann.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_91

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2017-11-14/8-xiv-11-17#rd_92

Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Solingen, Goerdelerstr. 10, 42651 Solingen, Abt. 8, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.