Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 9 Strafvorschriften
Stand: 24.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/9#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte, eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/9#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/9#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 9 FreizügG/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2025 – 11 S 1157/24Zitiert von 6
- VG Regensburg, 18.04.2023 – RN 9 K 23.229
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 – 7 B 10211/24.OVGZitiert von 4
- VG Bayreuth, 31.08.2023 – B 6 S 23.530
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 – 11 S 2757/20Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Ansbach, 07.02.2023 – AN 5 K 22.02403, AN 5 K 22.02682Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 08.07.2025 – AN 11 K 21.01656
- OVG Saarland, 02.06.2025 – 2 B 20/25Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 08.01.2024 – 1 Ws 283/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 FreizügG/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.