Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU

FreizügG/EU

§ 9 Strafvorschriften

Stand: 24.11.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/9#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte, eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/9#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/9#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.

§ 8 § 10