Rechtsprechung / AG Schöneberg / 2021

AG Schöneberg Urteil vom 21.07.2021 – 11 C 43/21

ECLI:DE:AGBESB:2021:0721.11C43.21.00

ZivilrechtBerlinVolltext

Zitiert 7 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 27. September 2023, VIII ZR 249/22, Urteil

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2021 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 7 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrages vom 19.6./24.6.2013  betreffend den Arbeitspreis unwirksam ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 19.6./24.6.2013 einzuführen:

„Ab 1.5.2019 erfolgt die Berechnung des jeweils gültigen Arbeitspreises nach der Formel:

APW = APW0 * (0,5 * B/B0 +0,5 * BI/BI0)

Es bedeuten:

APW = Arbeitspreis, netto, dass jeweiligen Abrechnungszeitraums

APW0 gleich Arbeitspreis, netto, nach Wärmelieferungsvertrag, Preisbasis 2015 (= 100 bezogen auf B0)

B0 = Index des Statistischen Bundesamtes, Wärmepreisindex, Jahresdurchschnitt des Kalenderjahres, aktuell veröffentlicht als Jahresdurchschnitt 2018 (= 92,3). Der Wärmepreisindex ist Teilindex CC13-77 des Verbraucherpreisindex der Tabelle 61111-0005, Verwendung.zw.d.Individualkonsums, Sonderposition (68) vom Statistischen Bundesamt dargestellt* und auffindbar unter

1. Fundstelle*:

https//www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatore/Basisdaten/

Waermepreisindex

2. Fundstelle*:

https://www.-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabellen/611

B = Index des Statistischen Bundesamtes, veröffentlicht wie vor, Stand: Jahresdurchschnitt des zum Beginn des Abrechnungszeitraums laufenden Kalenderjahres

BIO = Tarif Vattenfall „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1/2018“, netto, veröffentlicht vom Unternehmen Vattenfall Wärme Berlin AG auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https//wärme.vattenfall.de/media/358/download/Bekanntmachung.pdf?v=1)

BI = zum Zeitpunkt des Beginns des Abrechnungszeitraums gültiger Tarif Vattenfall „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1 des entsprechenden Abrechnungsjahres“, netto, vom Unternehmen Vattenfall Wärme Berlin AG festgesetzt veröffentlicht auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle:https://wärme.vattenfall.de/preistransparenz/bestandsvertraege)

Die Berechnung des im Abrechnungszeitraum jeweils anzusetzenden Arbeitspreises erfolgt, wie auch bisher, nach schlüssig und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

*Erläuternder Hinweis zur Veröffentlichung der Fundstelle BO und B der vorstehenden Preisanpassungsformel:

Das Statistische Bundesamt hat seine für den Verbraucherpreisindex (VPI) maßgebliche Klassifikation „systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte“ (SEA) verändert und baut seine Homepage mit den einschlägigen Indexveröffentlichungen derzeit neu auf. Somit geben die oben angegebenen Fundstellen den Stand per 12.4.2019 wieder. Sollten sich bei den Fundstellen künftig Veränderungen ergeben, berührt das den Preisindex als maßgeblichen Wärmemarktindex der Preisanpassungsformel selbst nicht. Über vom Statistischen Bundesamt aktualisierte Fundstellen werden wir unserer Kunden im Tarifgebiet informieren.“

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

7. Der Streitwert wird auf 4.540,70 € festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_1

Die Parteien streiten um Vergütung aus einem Wärmelieferungsvertrag und die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_2

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im Haus S.-T.-A. Weg im sogenannten N. S. V. in B.-L., das die Beklagte mit Fernwärme versorgt. Die Parteien schlossen unter dem 19.6./24.6.2013 einen zehnjährigen Wärmelieferungsvertrag. Der Wärmepreis setzt sich gemäß § 7 des Vertrages aus einem Bereitstellungs-, einem Arbeits- und einem Messpreis zusammen. Der Arbeitspreis für gelieferte Wärme wird auf 0,0681€/kWh bezogen auf das Jahr 2005 beziffert. Im Vertrag ist unter § 7 Abs. 4 eine Preisänderungsklausel vereinbart, die u.a. zur Berechnung des Arbeitspreises auf den jeweiligen Energiepreis des Fernwärmeversorger abstellt. Dieser ist im Vertrag nicht benannt; es handelt sich um die V. E. W. AG. Im Vertrag ist weiter unter § 10 Abs. 5 bestimmt, dass die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung ohne Einfluss auf den Bestand und die Fortdauer des Vertrages ist; die Vertragspartner verpflichten sich, die wirksame Bestimmung durch eine neue, möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wärmelieferungsvertrag, Anlage K1, Bd. I Blatt 15ff. der Akte, verwiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_3

Mit Schreiben vom 19.9.2018 rechnete die Beklagte über das Jahr 2017 unter Zugrundelegung eines Arbeitspreises von 0,083 €/kWh, mit Schreiben vom 13.11.2019 über das Jahr 2018 unter Zugrundelegung eines Arbeitspreises von 0,0803 €/kWh, am 7.12.2020 über die Zeit vom 1.1.2019 bis 30.4.2019 unter Zugrundelegung eines Arbeitspreises von 0,0803 €/kWh und über die Zeit vom 1.5.2019 bis 31.12.2019 ab. Die Klägerin zahlte die Rechnungsbeträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen Anlage K 4, 5, 6, Bd. I Blatt 155ff., 158 ff, 161ff., der Akte verwiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_4

Am 30.4.2019 veröffentlichte die Beklagte in der Berliner Morgenpost und online im Bundesanzeiger eine neue Preisanpassungsklausel und vertrat gegenüber der Klägerin die Auffassung, damit die bisherige vertragliche Preisänderungsklausel durch eine neue Preisanpassungsklausel wirksam ersetzt zu haben. Die Abrechnung vom 7.12.2020 für den Zeitraum 1.5.2019 bis 31.12.2019 erfolgte unter Anwendung dieser neuen Preisanpassungsklausel und eines Arbeitspreises von 0,0861 €/kWh.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_5

Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 12.1.2021 rügte die Klägerin die Preisanpassungsklauseln und berechnete ein Guthaben auf Grundlage der Basispreise, die im Vertrag genannt sind. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Frist zum 22.1.2021 auf, insgesamt 1.362,20 € zu erstatten. Ferner forderte sie die Beklagte auf, zu bestätigen, dass sie zukünftig nur auf der Basis der vertraglich vereinbarten Preise abrechnen werde. Für dieses Schreiben macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Anwaltsgebühren in Höhe 540,50 € geltend. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Freistellung von diesen Kosten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_6

Die Klägerin meint, die Preisanpassungsklausel im Vertrag sei unwirksam. Dies schlage auf den Bereitstellungs- und den Messpreis durch. Die Preisänderungsklausel sei im Hinblick auf den Bereitstellungspreis ohnehin unwirksam, weil sie nicht dem Gebot der Kostenorientierung entspreche. Die sogenannte t-3-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstoße gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion und sei mit Europarecht nicht vereinbar. Ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht stünde der Beklagten nicht zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_7

Die Klägerin beantragt mit der am 25.3.2021 zugestellten Klage,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_8

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1362,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2021 zu zahlen sowie die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 540,50 € freizustellen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_9

2. festzustellen, dass die Preisänderungsklausel in § 7 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrages vom 19. Juni/24.6.2013 (Anlage K1) unwirksam ist,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_10

3. Festzustellen, dass auch folgende Preisänderungsklausel unwirksam ist:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_11

„Ab 1.5.2019 erfolgt die Berechnung des jeweils gültigen Arbeitspreises nach der Formel:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_12

APW = APW0 * (0,5 * B/B0 +0,5 * BI/BI0)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_14

APW = Arbeitspreis, netto, dass jeweiligen Abrechnungszeitraums

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_15

APW0 gleich Arbeitspreis, netto, nach Wärmelieferungsvertrag, Preisbasis 2015 (= 100 bezogen auf B0)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_16

B0 = Index des Statistischen Bundesamtes, Wärmepreisindex, Jahresdurchschnitt des Kalenderjahres, aktuell veröffentlicht als Jahresdurchschnitt 2018 (= 92,3). Der Wärmepreisindex ist Teilindex CC13-77 des Verbraucherpreisindex der Tabelle 61111-0005, Verwendung.zw.d.Individualkonsums, Sonderposition (68) vom Statistischen Bundesamt dargestellt* und auffindbar unter

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_18

https//www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatore/Basisdaten/

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_21

https://www.-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabellen/611

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_22

B = Index des Statistischen Bundesamtes, veröffentlicht wie vor, Stand: Jahresdurchschnitt des zum Beginn des Abrechnungszeitraums laufenden Kalenderjahres

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_23

BIO = Tarif Vattenfall „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1/2018“, netto, veröffentlicht vom Unternehmen Vattenfall Wärme Berlin AG auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https//wärme.vattenfall.de/media/358/download/Bekanntmachung.pdf?v=1)

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_24

BI = zum Zeitpunkt des Beginns des Abrechnungszeitraums gültiger Tarif Vattenfall „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1 des entsprechenden Abrechnungsjahres“, netto, vom Unternehmen Vattenfall Wärme Berlin AG festgesetzt veröffentlicht auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle:https://wärme.vattenfall.de/preistransparenz/bestandsvertraege)

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_25

Die Berechnung des im Abrechnungszeitraum jeweils anzusetzenden Arbeitspreises erfolgt, wie auch bisher, nach schlüssig und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_26

*Erläuternder Hinweis zur Veröffentlichung der Fundstelle BO und B der vorstehenden Preisanpassungsformel:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_27

Das Statistische Bundesamt hat seine für den Verbraucherpreisindex (VPI) maßgebliche Klassifikation „systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte“ (SEA) verändert und baut seine Homepage mit den einschlägigen Indexveröffentlichungen derzeit neu auf. Somit geben die oben angegebenen Fundstellen den Stand per 12.4.2019 wieder. Sollten sich bei den Fundstellen künftig Veränderungen ergeben, berührt das den Preisindex als maßgeblichen Wärmemarktindex der Preisanpassungsformel selbst nicht. Über vom Statistischen Bundesamt aktualisierte Fundstellen werden wir unserer Kunden im Tarifgebiet informieren.“

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_28

Die Beklagte beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_30

Die Beklagte hält die Preisanpassungsklauseln für wirksam. Für den Fall einer Unwirksamkeit hinsichtlich des Arbeitspreises schlage diese nicht auf den Bereitstellungspreis durch. Die t-3-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zutreffend; Europarecht stünde dem mangels Anwendbarkeit nicht entgegen. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht folge aus § 4 AVBFernwärmeV und trage den Bedürfnissen beider Parteien Rechnung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_31

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_32

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_34

Die zulässige Zahlungsklage ist begründet, soweit die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 16,52 Euro verlangt. Ihr steht für den Abrechnungszeitraum 1.5.2019 bis 31.12.2019 die Rückzahlung  von überzahlten 16,52 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall im BGB zu. Darüber hinausgehende Rückzahlungsansprüche hat sie für die Abrechnungsjahre 2016-2019 nicht.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_35

Nach einem Richterwechsel und aktuell ergangener Rechtsprechung des Kammergerichts folgt das Gericht der jüngsten Entscheidung des 20. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 20.5.2021 zum Aktenzeichen 20 U 1022/20). Die Preisänderungsklausel gemäß § 7 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags ist im Hinblick auf den Arbeitspreis unwirksam. Diese Unwirksamkeit schlägt nicht auf die Änderung des Bereitstellungspreises und Messpreises durch. Unter Anwendung der sogenannten t3-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt der Arbeitspreis zur Anwendung, der 3 Jahre lang vor der Rügeerhebung galt, soweit nicht eine Preisänderung nach unten der Klägerin in dem entsprechenden Jahr zugute kommen muss. Die einseitige Einführung einer (neuen) Preisänderungsklausel ist unwirksam. Im einzelnen:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_36

1. Für die Zeit vom 1.1.2017 bis 30.4.2019 hat die Klägerin keine Überzahlungen geleistet. Ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB steht ihr gegen die Beklagte insoweit nicht zu.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_37

a) Allerdings ist die Preisänderungsklausel gemäß § 7 Abs. 4 des Wärmeliefervertrags im Hinblick auf den Arbeitspreis wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des §§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV mit der Folge der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB unwirksam (KG, Urteil vom 10.1.2019 – 20 U 146/17, KG, Urteil vom 20.5.2021 – 20 U 1022/20).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_38

b) Dies führt jedoch nicht dazu, dass, wie die Klägerin meint, der in § 7 Abs. 1 des Wärmelieferungsvertrages genannte Arbeitspreis heranzuziehen wäre. Vielmehr wendet das Gericht die sogenannte t3-Rechtsprechung bzw. „Dreijahreslösung" des Bundesgerichtshofs an. Diese ist nicht europarechtswidrig. Insoweit führt das Kammergericht mit Urteil vom 20.5.2021 – 20 U 1022/20, Rn. 35f., zitiert nach juris, aus:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_39

„Der Bundesgerichtshof legt in ständiger Rechtsprechung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung das Preisniveau zugrunde, das vor der Jahresabrechnung galt, welche innerhalb von drei Jahren nach Zugang beanstandet wurde (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 10.03.2021 - VIII ZR 200/18 - juris Rz. 29; vom 05.10.2016 - VIII ZR 241/15 - juris Rz. 13; vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11 - juris Rz. 21).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_41

Eine Vorlage an den europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 79/15 - ausgeführt, dass seine Rechtsprechung mit EU-Recht und insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG vereinbar ist (juris Rz. 30 f.). Dem ist beizupflichten. Es ist nicht erkennbar, dass sich aus der neueren Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs anderes herleiten lässt.“

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_42

Dem schließt sich das Gericht an. Die Voraussetzungen der Dreijahreslösung sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Der Wärmelieferungsvertrag ist mit der Höchstdauer von 10 Jahren vereinbart und die Klägerin hatte die Preisänderungen seit dem Jahr 2013 bis in das Jahr 2021 nicht beanstandet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_43

Drei Jahre vor der Beanstandung der Preisänderungsklausel durch die Klägerin am 12.1.2021, mithin im Januar 2018 galt das Preisniveau, das mit der Ende des Jahres 2017 mitgeteilten Abrechnung galt, mithin ein Arbeitspreis von 0,0833 €/kWh. Die Ende des Jahres 2017 mitgeteilte Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2016 liegt nicht vor. Allerdings hat die Beklagte diesen zugrundezulegenden Arbeitspreis, wenn auch mit der Bezeichnung Arbeitspreis 2017, mit Schriftsatz vom 13.4.2021 unwidersprochen vorgetragen und diesen nennt auch das Kammergericht mit Urteil vom 20.5.2021 für das Jahr 2016 (a.a.O., Rn. 37).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_44

Bei Anwendung dieses Arbeitspreises hat die Klägerin auf die Wärmekostenabrechnungen der Beklagten für die Zeit bis einschließlich 30.4.2019 keine Überzahlungen geleistet, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2017 einen Arbeitspreis von 0,083 €/kWh, für das Jahr 2018 einen Arbeitspreis von 0,0803 €/kWh und für die Zeit bis 30.4.2019 ein Arbeitspreis von 0,0803 €/kWh abgerechnet hat.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_45

c) Die von der Beklagten in den Abrechnungen für die Jahre 2017-2019 zugrundegelegten Bereitstellungs- und Messpreise sind nicht zu beanstanden. Die mangelnde Transparenz der für die Änderung des Arbeitspreises relevanten Formel führt nicht zur Nichtigkeit der Preisänderungsklauseln, soweit sie den Bereitstellungs- und Messpreises betrifft. Die Gestaltung der einen Preiskomponente wirkt sich nicht zwingend auf die Gestaltung der anderen Preiskomponenten aus ( vgl. KG, Urteil vom 20.5.2021 – 20 U 1022/20, Rn 30, zitiert nach juris). Die Preisanpassungsklausel bezüglich des Bereitstellungs- und Messpreises ist auch nicht wegen inhaltlicher Unangemessenheit unwirksam. Das Gebot der Kostenorientierung ist nicht verletzt, denn der Bereitstellungspreis hat sich an den Kosten der Beklagten zu orientieren und nicht an den Lohnkosten des Wärmeerzeugers (KG, a.a.O., Rn. 33).

2.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_46

Für die Zeit vom 1.5.2019 bis 31.12. 2019 steht der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB ein Rückzahlungsanspruch von 16,52 Euro gegen die Beklagte zu. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte ihre Abrechnung einen Arbeitspreis von 0,0861 €/kWh zugrunde gelegt, nachdem sie am 30.4.2019 einer neue Preisanpassungsklausel veröffentlicht hatte und gegenüber der Klägerin mitteilte, dass damit die bisherige vertragliche Preisänderungsklausel durch eine neue Preisanpassungsklausel wirksam ersetzt sei.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_47

Ein einseitiges Vertragsänderungsrecht stand der Beklagten jedoch nicht zu, sodass die am 30.4.2019 im Tenor genannte Preisänderungsklausel unwirksam ist und nicht zur Anwendung kommt. Eine einseitige Vertragsänderung ist nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV rechtswirksam, da sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung bei den Regelungen zur „Art der Versorgung" in § 4 AVBFernwärmeV darauf beschränkt, Änderungen von allgemeinen Versorgungsbedingungen von deren öffentlicher Bekanntmachung abhängig zu machen. Ein Recht zur einseitigen Vertragsänderung lässt sich daraus nicht herleiten (KG, a.a.O, Rn. 48). Der drei Jahre vor Beanstandung geltende Arbeitspreis von 0,833 €/kwH (sh. oben A.1.b)) war daher auch für die Zeit ab 1.5.2019 zugrundezulegen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_48

Richtigerweise hätte die Beklagte mithin für den Zeitraum 1.5.2019 bis 31.12.2019 abrechnen müssen:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_49

Bereitstellungskosten      3655,32 € brutto

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_50

Messkosten        879,29 € brutto

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_51

Arbeitskosten  0,0833 €/kWh * 29.792 kWh = 2481,67 € netto, 2953,19 € brutto

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_52

Gesamtkosten für 6 Wohnungen     7487,80 €

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_53

davon Raumwärme 70,88 %: 5307,35 €

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_54

Grundkosten Raumwärme 30 %: 1592,21 €

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_55

Berechnung der Kosten je Verteileinheit: 1592,21 € durch 594,37 m2 = 2,6788 €/m

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_56

Grundkosten der Wohnung im Jahr: 86,9 m2 mal 2,6788 €/m² = 232,79 €

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_57

Verbrauchskosten Raumwärme 70 %: 3715,14 €

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_58

Berechnung der Kosten je Verteileinheit: 3715,14 € / 15.842 kWh = 0,2345 €/kWh

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_59

Verbrauchskosten der Wohnung 3039 kWh * 0,2345 €/kWh = 712,65 €

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_60

Warmwasser 29,12 % der Gesamtkosten: 2180,45 €

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_61

Grundkosten Warmwasser 30 %: 654,14 €

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_62

Berechnung der Kosten je Verteileinheit: 654,14 € / 594,37 m² = 1,1005 €/m²

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_63

Grundkosten Wohnung: 86,90 m² * 1,1005 €/Quadratmeter = 95,64 €

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_64

Verbrauchskosten 70 %: 1526,31 €

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_65

Berechnung der Kosten je Verteileinheit: 1526,31 € / 103,005 m³ = 14,8179 €/m³

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_66

Verbrauchskosten Wohnung: 14,049 m³ * 14,8179 €/m³ = 208,18 €

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_67

Wärmekosten der Wohnung insgesamt: 232,79 € + 712,65 € + 95,64  + 208,18 € = 1249,26 €.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_68

Die Beklagte hat abgerechnet und die Klägerin hat gezahlt: 1265,78 €, sodass die Beklagte 16,52 € zu erstatten hat.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_69

3. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war mit Ablauf der Zahlungsfrist aus dem vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreiben vom 12.1.2021 in Verzug.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_70

4. Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin nicht verlangen. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte bei Beauftragung der klägerischen Rechtsanwälte noch nicht im Verzug mit der Rückzahlung von 16,52 Euro war. Erst durch das Anwaltsschreiben ist sie in Verzug geraten, so dass die Anwaltsgebühren keinen Verzugsschaden darstellen. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Anwaltsbeauftragung verschafft der Klägerin keinen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte (anders LG Berlin im von der Klägerin zitierten Urteil zum Aktenzeichen 55 O 258/19). Ein Freistellungsanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vorvertraglichen Pflichtverletzung. Dass die Beklagte im Jahr 2013 schuldhaft eine - teilweise - unwirksame Preisänderungsklausel in den Vertragstext aufgenommen hat, behauptet die Klägerin nicht und dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_71

B. Feststellungsantrag zu 2.)

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_72

1. Der Klageantrag zu 2.) ist zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.1 ZPO. Die Klage dient der Klärung einer konkreten streitigen Rechtsbeziehung der Parteien. Da der Vertrag für mindestens zehn Jahre geschlossen wurde, also bis 2023, ist naheliegend, dass sich weitere Rechtsstreitigkeiten an der Frage der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel entzünden, wenn keine Klärung herbeigeführt wird (KG a.a.O., Rn. 43, juris). Dass die Beklagte versucht hat, die Preisänderungsklausel im Hinblick auf den Arbeitspreis- einseitig - durch eine neue Preisänderungsklausel zu ersetzen, ändert daran nichts. Denn auch im vorliegenden Rechtsstreit streitet sie für die Wirksamkeit der ursprünglichen Preisänderungsklausel.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_73

2. Die Klage ist begründet, soweit die Preisänderungsklausel den Arbeitspreis betrifft, unbegründet im Hinblick auf den Mess- und Bereitstellungspreis. Die Preisänderungsklausel betreffend den Arbeitspreis verstößt gegen das Transparenzgebot und ist deswegen unwirksam, sh. oben zu Ziffer A. 1. a). Betreffend die weiteren Preiskomponenten ist die Klausel wirksam, sh. oben zu Ziffer A. 1. c).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_74

C. Feststellungsantrag zu 3.)

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_75

1. Der Feststellungsantrag zu 3.) ist in der tenorierten Fassung nach der gebotenen Auslegung zulässig. Die Beklagte beabsichtigte offenkundig nicht, eine Änderung der Preisänderungsklausel unmittelbar herbeizuführen. Jedoch geht aus der Begründung des Klageantrages unmissverständlich hervor, dass die Klägerin festgestellt wissen will, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die in ihrem Schreiben an die Klägerin zitierte, veröffentlichte, Preisanpassungsformel des Arbeitspreises ab dem 01.05.2019 in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien durch eine - wie auch immer geartete - einseitige Erklärung einzuführen. Der Klägerin geht es um die Klärung, ob sich die rechtlichen Beziehungen durch das einseitige Vorgehen der Beklagten geändert haben. Hierbei handelt es sich um ein feststellbares Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (KG, a.a.O, Rn. 47).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_76

2. Der Feststellungsantrag ist vollumfänglich begründet. Die Beklagte konnte die unwirksame Preisänderungsklausel aus § 7 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags nicht einseitig durch eine neue Bestimmung ersetzen, vgl. oben Ziff. A.2.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_77

II. Kosten und Vollstreckbarkeit

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2021-07-21/11-c-43-21#rd_80

Wegen der Berechnung des Streitwerts wird auf die Klageschrift, dort Seite 13 (Bl. 13 d.A.) verwiesen.