Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

AVBFernwärmeV

§ 4 Art der Versorgung

Stand: 10.06.2019

Bund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/4#abs-1 (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/4#abs-2 (2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/4#abs-3 (3) Für das Vertragsverhältnis ist der vereinbarte Wärmeträger maßgebend. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mittels eines anderen Wärmeträgers versorgen, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Eigenschaften des Wärmeträgers insbesondere in bezug auf Temperatur und Druck ergeben sich aus den technischen Anschlußbedingungen. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wärmebedarf des Kunden in dem vereinbarten Umfang gedeckt werden kann. Zur Änderung technischer Werte ist das Unternehmen nur berechtigt, wenn die Wärmebedarfsdeckung des Kunden nicht beeinträchtigt wird oder die Versorgung aus technischen Gründen anders nicht aufrecht erhalten werden kann oder dies gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/4#abs-4 (4) Stellt der Kunde Anforderungen an die Wärmelieferung und an die Beschaffenheit des Wärmeträgers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

§ 3 § 5