Rechtsprechung / AG Medebach / 2017

AG Medebach Urteil vom 04.10.2017 – 3 C 26/17

ECLI:DE:AGHSK2:2017:1004.3C26.17.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169,85 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_2

Der Beklagte war seit dem 01.04.1997 bei der Klägerin zunächst im Tarif KEH750 privat krankenversichert. Aufgrund erheblicher Beitragsrückstände des Beklagten kam es zu einer Umstellung des Vertrags in den Notlagentarif von 61,85 EUR monatlich für die Krankenversicherung zuzüglich 49,82 EUR monatlich für die private Pflegeversicherung. Im Jahre 2015 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin verzichtete am 23.10.2015 auf einen Teil der Beitragsrückstände, so dass von Oktober 2015 bis April 2016 nur ein Rückstand von einem Monatsbeitrag bestand. Am 05.04.2016 und am 29.04.2016 zahlte der Beklagte jeweils einen Monatsbeitrag in Höhe von 111,67 EUR bzw. anteilig 61,85 EUR für die Krankenversicherung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_3

Am 31.05.2016 und am 26.07.2016 zahlte der Beklagte erneut jeweils einen Betrag von 111,67 EUR an die Beklagte. Weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_4

Mit Schreiben vom 08.06.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Beitragsrückstand ausgeglichen sei und dass die Krankenversicherung nunmehr wieder in dem ursprünglichen Tarif fortgeführt werde bei einem Monatsbeitrag von 526,48 EUR.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_5

Der Beklagte reichte in der Folgezeit Rechnungen bei der Klägerin ein, von denen die Klägerin unter Anwendung der vereinbarten Selbstbeteiligung aus dem Tarif KEH750 einen Betrag von 139,40 EUR in Abzug brachte. Zum 01.01.2017 stellte die Klägerin den Vertrag nach Durchführung der in § 193 Abs. 6 S. 1, 3 und 4 VVG vorgesehen Mahnprozedur erneut auf den Notlagentarif um. Seit März 2017 ist der Beklagte im Basistarif versichert. Außergerichtlich verlangte die Klägerin von dem Beklagten unter Einschaltung eines Inkassobüros ohne Erfolg die Zahlung der nunmehr klageweise geltend gemachten Beträge.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_6

Die Klägerin behauptet, zum 29.04.2016 seien sämtliche verbliebenen Beitragsforderungen der Klägerin ausgeglichen gewesen. Sie meint, die Umstellung auf den ursprünglichen Tarif sei gemäß der gesetzlichen Regelung in § 193 Abs. 9 S. 1 VVG erfolgt. Es komme nur darauf an, dass das Beitragskonto „auf Null“ gestanden habe; ob dies durch Zahlung von Seiten des Beklagten oder aufgrund des teilweisen Verzichts der Klägerin in der besonderen Situation des Insolvenzverfahrens geschehen sei, sei irrelevant.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_7

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne für die Monate Juni 2016 bis Dezember 2016 die Versicherungsbeiträge nach dem Tarif KEH750 in Höhe von monatlich 526,48 EUR verlangen, abzüglich der für Juni und Juli 2016 gezahlten Beträge von jeweils 61,85 EUR. Außerdem könne sie die Kosten für die Einschaltung des Inkassobüros geltend machen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_8

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klageerhöhung gegenüber den im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüchen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_9

1.       den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.561,66 EUR nebst einem (berechneten) Säumniszuschlag in Höhe von 140,61 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % je angefangenem Monat aus 3.561,66 EUR seit dem 02.01.2017 zu zahlen;

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_10

2.       den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 255,85 EUR zu zahlen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_11

Der Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_12

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_13

Er meint, dass eine Rückumstellung des Vertrags in den ursprünglichen Tarif nach § 193 Abs. 9 VVG nur bei einer Zahlung durch den Versicherungsnehmer in Betracht komme, nicht aber bei einem einseitigen Verzicht. Zudem erklärt er die Aufrechnung gegenüber noch offenen Forderungen der Klägerin mit den von dieser als Selbstbeteiligung in Abzug gebrachten 139,40 EUR. Er ist der Ansicht, die Selbstbeteiligung sei zu erstatten, weil es im Notlagentarif keine Selbstbeteiligung gebe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_14

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Aufrechnung sei wegen § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Notlagentarif (Bl. 12 ff. der Akte) ausgeschlossen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_17

Die Klage ist zulässig, auch im Hinblick auf die Klageerhöhung (§ 264 Nr. 2 ZPO), aber nur teilweise begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_18

Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich einen Anspruch auf Zahlung der Beiträge nach dem Notlagentarif. Der Anspruch folgt aus § 1 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zum Notlagentarif.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_19

Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Vertrag nicht gemäß § 193 Abs. 9 VVG wieder auf den ursprünglichen Tarif umzustellen. Die Vorschrift sieht vor, dass der ursprüngliche Tarif wieder greift, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. Wie das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 28.10.2016 (Az. 9 O 392/15, RuS 2017, 148, juris-Rn. 20) überzeugend ausführt, ist dies nur dann der Fall, wenn der Ausgleich des Beitragskontos auf eine freie und willensgesteuerte Leistung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist, er also von sich aus die offenen Forderungen erfüllt, sei es durch Zahlung von Geld oder durch Aufrechnung. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Eine Zahlung setzt stets ein aktives Handeln des Versicherungsnehmers voraus. Ansonsten hätte es der Versicherer in der Hand, über die Dauer des Zeitraums zu entscheiden, für den der Notlagentarif gilt. Dies entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 193 Abs. 9 VVG. Zudem gibt es auch im Versicherungsrecht keinen einseitigen Forderungsverzicht; erforderlich ist vielmehr ein Erlassvertrag im Sinne von § 397 Abs. 1 BGB, für den hier nichts ersichtlich ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_20

Die Klägerin weist zwar zurecht darauf hin, dass der Notlagentarif grundsätzlich zur Überbrückung relativ kurzzeitiger wirtschaftlicher Notsituationen gedacht ist und verhindern soll, dass dem Versicherten zusätzliche Schulden entstehen; bei dauerhafter Hilfebedürftigkeit greift demgegenüber nicht der Notlagentarif, sondern der Basistarif. Die Idee, den Versicherten nicht mit neuen Schulden zu belasten, funktioniert aber nur, wenn der Versicherte eigenständig durch Zahlung der ausstehenden Forderungen bestimmen kann, wann er wieder wirtschaftlich leistungsfähig genug ist, um in den ursprünglichen Tarif zurückzukehren. Wenn der Versicherer einseitig auf Forderungen verzichten und hierdurch den ursprünglichen Tarif wieder zur Geltung bringen könnte, würde dies gerade zur Folge haben, dass der Versicherte zu einem für ihn nicht vorhersehbaren Zeitpunkt mit weiteren Schulden belastet wird. Binnen kurzer Frist würde es in vielen Fällen – wie auch im vorliegenden Fall – dazu kommen, dass der Versicherer den Versicherten erneut mahnen und den Vertrag schließlich wieder in den Notlagentarif überführen müsste. Der Sinn und Zweck des Notlagentarifs würde durch diese Konsequenzen auf den Kopf gestellt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_21

Der Beklagte hat dem Verzicht auch erkennbar nicht zugestimmt, wie § 397 Abs. 1 BGB es fordert. Zwar kann bei einem Erlassvertrag in aller Regel gemäß § 151 Abs. 1 BGB auf eine Annahmeerklärung verzichtet werden; erforderlich ist aber, dass der Annahmewille nach außen betätigt worden ist, wofür bloßes Schweigen nicht genügt. Hierfür ist jedoch nichts erkennbar. Dass der Beklagte überhaupt auf den Verzicht im Oktober 2015 reagiert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; als die Klägerin mitgeteilt hat, den Vertrag im ursprünglichen Tarif fortzusetzen, hat der Beklagte sofort erklärt, die Beiträge nicht zahlen zu können (Schreiben vom 12.06.2016, Bl. 30 der Akte). Diese Reaktion ist keine Annahmeerklärung im Hinblick auf den von der Beklagten erklärten Verzicht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_22

Zudem war der Beklagte ohnehin seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befugt, sein Vermögen zu verwalten und entsprechende Erklärungen abzugeben. Auch der Insolvenzverwalter hat aber, anders als die Klägerin meint, nicht etwa konkludent ein Verzichtsangebot der Klägerin angenommen. Den Vortrag der Klägerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 21.08.2017 (Bl. 67 der Akte), der Insolvenzverwalter („er“) habe die Forderung der Klägerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, versteht das Gericht so, dass die Klägerin keine Forderung angemeldet hat. Denn die Forderungsanmeldung obliegt den Gläubigern, nicht dem Insolvenzverwalter (§ 174 InsO). Allein durch die Tatsache, dass ein Gläubiger keine Forderung anmeldet, entsteht aber kein Erlassvertrag im Sinne von § 397 Abs. 1 BGB. Dies mag allenfalls dann gelten, wenn der beabsichtigte Verzicht dem Insolvenzverwalter mitgeteilt wird und dieser ihn zumindest in der Form des § 151 Abs. 1 BGB annimmt. Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Die Zustimmung des Insolvenzverwalters war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Verzicht für den Beklagten insofern positiv war, als ihm ein Teil seiner Schulden erlassen werden sollte. Soweit die Klägerin dies vorträgt, spielt sie offenbar auf den Rechtsgedanken des § 107 BGB an, der hier aber keine Rolle spielt. Anderenfalls wäre jeder Verzicht auf Forderungen als positiv zu werten, so dass immer auf die Zustimmung des anderen Teils verzichtet werden könnte. § 397 Abs. 1 BGB schreibt jedoch umgekehrt gerade vor, dass jeder Verzicht als Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen getragen werden muss.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_23

Die besondere Situation des Insolvenzverfahrens führt ebenfalls nicht für sich genommen zu einer anderen Auslegung des § 193 Abs. 9 VVG. Die Vorschrift enthält keine Sonderregelung für Insolvenzverfahren, und auch aus dem Kontext ergibt sich nichts für eine abweichende Handhabung. Es bleibt weiterhin erforderlich, dass die offenen Forderungen „gezahlt“ werden. Durch die passive Formulierung werden Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, aber auch den Insolvenzverwalter erfasst, sowie – wie oben bereits geschildert – andere willensgesteuerte Handlungen des Versicherungsnehmers oder des Insolvenzverwalters, die zur Erfüllung oder anderweitigem Wegfall der Forderung führen. Wie gerade dargestellt, fehlt es jedoch im vorliegenden Fall an einer solchen Handlung.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_24

Es mag zwar sein, dass es hierdurch im Insolvenzverfahren häufig dazu kommt, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, seinen früheren Versicherungsschutz zu erhalten. Der Verlust von Rechtspositionen und Privilegien ist jedoch gerade charakteristisch für ein Insolvenzverfahren und damit hinzunehmen. Allein hierdurch rechtfertigt sich jedenfalls nicht die Möglichkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen einseitigen Verzichts auf Beitragsforderungen durch den Versicherer.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_25

Der Höhe nach kann die Klägerin die unstreitig nicht gezahlten Beiträge zum Notlagentarif für die Monate August bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 61,85 EUR verlangen, zusammen also 309,25 EUR. Für die Monate Juni und Juli 2016 hat der Beklagte die entsprechenden Beiträge ebenso unstreitig gezahlt. Der Beitragsanteil für die private Pflegeversicherung ist, wie die Klägerin bereits in der Klageschrift ausgeführt hat, wegen der originären Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_26

Der Anspruch der Klägerin wird jedoch in Höhe von 139,40 EUR durch die Aufrechnung des Beklagten gemäß § 389 S. 1 BGB zu Fall gebracht. Da durchgängig der Notlagentarif galt, durfte die Klägerin gemäß § 193 Abs. 7 S. 2 VVG keine Selbstbeteiligung erheben, so dass der Beklagte weiterhin einen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 192 Abs. 1 VVG, § 153 VAG hat. Dass Leistungen abgerechnet worden wären, für die der Notlagentarif keine Erstattung vorsieht, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Mit diesem Leistungsanspruch kann der Beklagte die Aufrechnung erklären. Er ist hieran insbesondere nicht durch § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin für den Notlagentarif gehindert. Diese grundsätzlich wirksame Klausel sieht zwar vor, dass nur gegen unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen aufgerechnet werden darf. Allerdings darf sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf diese Klausel berufen. Dies ist nämlich treuwidrig, wenn die Klageforderung und die Aufrechnungsforderung in untrennbarem Zusammenhang stehen und Entscheidungsreife hinsichtlich der einen Forderung auch Entscheidungsreife hinsichtlich der anderen Forderung bedeutet (BGH, Urteil vom 15.02.1978, Az. VIII ZR 242/76, VersR 1978, 522; BGH, Urteil vom 17.02.1986, Az. II ZR 285/84, NJW 1986, 1757; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016, Az. 30 U 14/16, NZM 2017, 124). So liegt der Fall hier: Mit der Entscheidung, dass die Klageforderung nur in Höhe der Beiträge des Notlagentarifs begründet ist, steht zugleich fest, dass auch die Aufrechnungsforderung begründet ist, weil im Notlagentarif keine Selbstbeteiligung vorgesehen ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_27

Säumniszuschläge auf die Beiträge aus dem Notlagentarif stehen der Klägerin nicht zu; denn Säumniszuschläge entfallen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 193 Abs. 6 S. 1 und 2 VVG nur auf Versicherungen mit dem in § 193 Abs. 3 VVG vorgesehenen Leistungsumfang. Im Notlagentarif ist aber gemäß § 153 VAG ein deutlich geringerer Leistungsumfang vorgesehen. Die abweichende Regelung in § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif ist unwirksam, weil sie den Beklagten als Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, indem sie eine zu den oben genannten gesetzlichen Vorschriften konträre Rechtsfolge statuiert. Der Klägerin würden allenfalls Verzugs- bzw. Prozesszinsen nach §§ 288, 291 BGB zustehen; diese sind jedoch nicht beantragt (vgl. § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_29

Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.040,03 EUR bis zum 13.02.2017, auf 3.561,66 EUR vom 14.02.2017 bis zum 18.07.2017 und auf 3.701,06 seit dem 19.07.2017.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_30

Rechtsbehelfsbelehrung:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_31

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_32

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_33

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_34

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_35

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_36

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-medebach/2017-10-04/3-c-26-17#rd_37

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.