Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Stand: 10.06.2019
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 107 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 – 9 S 982/22Zitiert von 6
- BGH, 25.11.2004 – V ZB 13/04Zitiert von 10
- FG Saarland, 13.09.2005 – 1 K 235/01Zitiert von 3
- BGH, 18.04.2024 – V ZB 51/23Grundbuchsache: Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück des Elternteils durch das minderjährige Kind; Erforderlichkeit der Genehmigung der Auflassung durch einen ErgänzungspflegerZitiert von 2
- BGH, 03.02.2005 – V ZB 44/04Grundbuchrecht: Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks durch einen Minderjährigen unter Vorbehalt des Nießbrauchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG München, 06.10.2022 – 34 Wx 378/22
Zuletzt entschieden
- LG Stralsund, 05.03.2026 – 3 HK O 8/25
- OLG München, 05.08.2025 – 34 Wx 167/25 e
- OVG Niedersachsen, 28.07.2025 – 5 ME 55/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.