Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Stand: 10.06.2019

Bund113 Entscheidungen

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 106 § 108