Rechtsprechung / AG Köln / 2007

AG Köln Urteil vom 02.10.2007 – 134 C 314/07

ECLI:DE:AGK:2007:1002.134C314.07.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 869,00 € sowie weitere 97,07 € zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 %, die Beklagte 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand§

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Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau sowie die Eheleute T. bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko in das 5 Sterne – Strandhotel "F." für die Zeit vom 05. Januar – 19. Januar 2007. Der Reisepreis betrug für die Kläger 4.346,00 €.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_3

In dem Reisekatalog ist ausgeführt:

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"Der kilometerlange Feinsandstrand Playa Kantenah ist geschützt durch ein vorgelagertes Korallenriff. Der seichte Strandbereich mit Korallengärten ist ideal zum Schnorcheln im kristallklaren Wasser".

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Bei dem Wirbelsturm "Katharina" waren im Herbst 2005 Teile des Strandes der Ostküste Mexikos weggespült worden.

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Nach ihrer Ankunft rügte der Kläger am 09. Januar 2007 gegenüber der örtlichen Reiseleitung, dass der Strandabschnitt zum großen Teil nicht begehbar ist und aufgrund der Felsen und der nur kniehohen Wassertiefe Schwimmen unmöglich ist.

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Der Kläger verlangt jetzt Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung sowie Schadensersatz.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_8

Er behauptet, er habe einen Badeurlaub in der Karibik gebucht, um dem Hobby aller vier Reisenden, nämlich dem Schwimmen im Meer und dem Schnorcheln nachgehen zu können. Er habe durch das Reisebüro I. bei der Beklagten telefonisch nachfragen lassen, ob die Katalogbezeichnung zutrifft, ob insbesondere ein Baden und Schnorcheln vom beschriebenen Sandstrand aus möglich ist. Erst nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch die Auskunft gegeben habe, man könne ohne jede Beeinträchtigung direkt vom Sandstrand aus ins Meer zum Schwimmen gehen, sei die Buchung getätigt worden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_9

Bei der Ankunft in Mexiko habe er dann feststellen müssen, dass praktisch kein Sandstrand mehr existiert und das Baden und Schnorcheln in dem lediglich kniehohen Wasser absolut unmöglich ist. Durch Verbotsschilder sei das Betreten des Strandes/Wassers auch verboten worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_10

Die Reisenden hätten sich gemeinsam sofort bei der örtlichen Reiseleitung beschwert – der 09. Januar 2007 sei der erste mögliche Termin für eine Beschwerde gewesen – und hätten die Verbringung in ein anderes Hotel mit intaktem Strand verlangt. Dies sei abgelehnt worden. Ein sofortiger Abbruch der Reise und Rücktransport sei ebenfalls abgelehnt worden und habe daran gescheitert, dass so kurzfristig kein Flug zu bekommen gewesen sei.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_11

Der Kläger beruft sich darauf, die Verbringung eines Urlaubs in einem Strandhotel ohne Strand und Bademöglichkeit habe für ihn keinen Sinn gehabt, aus diesem Grunde habe die Beklagte die nutzlos vertane Urlaubszeit zu ersetzen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_12

Der Kläger beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_13

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.642,50 € nebst Zinsen in Höhe

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von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

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Die Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe von 869,00 € anerkannt und beantragt im übrigen,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_17

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich darauf, die behaupteten Mängel seien nicht sofort angezeigt worden, sondern erst am 09. Januar. Außerdem sei weiterhin Strand vorhanden gewesen und habe auch genutzt werden können.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_19

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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Zur Zahlung von 869,00 € ist die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_22

Im übrigen ist die Klage zulässig aber nicht begründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_23

Der Kläger hat gegen die Beklagte über den anerkannten Betrag von 869,00 € hinaus keinen Anspruch aus §§ 651 d,638 BGB aus Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_24

Selbst wenn der Strand in dem Umfang weggespült war, wie der Kläger behauptet und weder Schwimmen noch Schnorcheln am Strand vor dem Hotel möglich war, ist höchstens eine Minderung um 25 % des Reisepreises, mithin rund 869,00 € gerechtfertigt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_25

Dabei ist berücksichtigt, dass die übrigen Leistungen der Reise mängelfrei gewesen sind und von dem Kläger auch in Anspruch genommen worden sind; zudem ist ein Aufenthalt am restlichen Strand durchaus möglich gewesen – wie sich aus den eingereichten Fotos ergibt – nur Schwimmen und Schnorcheln sind nicht möglich gewesen. Für diese Mängel ist eine Minderung um 25 % angemessen und ausreichend.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_26

Bei der Höhe der Minderung gemäß § 651 d BGB ist ein Verschulden oder der Gesichtspunkt einer "arglistigen Täuschung" nicht zu berücksichtigen, da es allein auf die Mangelhaftigkeit der Reise unabhängig von einem Verschulden ankommt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_27

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus §§ 651 f Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Ein über den Minderwert der Reise hinausgehender Schaden, der als "Nichterfüllungsschaden" zu werten ist, wird von dem Kläger nicht geltend gemacht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_28

Ein Anspruch aus §§ 651 f Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein derartiger Anspruch setzt eine "erhebliche" Beeinträchtigung der Reise voraus. Von einer erheblichen Beeinträchtigung aber kann nur bei einer Minderung ab 50 % ausgegangen werden (vgl. Führich, Reiserecht, Randnummer 412).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_29

Ein Anspruch aus §§ 651 e BGB auf Rückzahlung des Reisepreises bzw. Schadensersatz wegen Kündigung liegt ebenfalls nicht vor.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_30

Der Kläger hat nach seinem Vorbringen von der Reiseleiterin verlangt, in ein anderes Hotel, bzw. rücktransportiert zu werden – beides habe die Reiseleiterin abgelehnt - .

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_31

In diesem Verlangen des Klägers kann keine eindeutige Kündigungserklärung im Sinne von § 651 e BGB gesehen werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_32

Aber selbst wenn die Reise gekündigt worden wäre, könnte der Kläger nicht Rückzahlung des Reisepreises in der verlangten Höhe verlangen, da er die Leistungen der Beklagten weiter für den Rest der Reisezeit in vollem Umfang in Anspruch genommen

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_33

hat, und somit zugunsten der Beklagten gemäß §§ 651 e Abs. 3 BGB eine Entschädigung für die erbrachten Leistungen anzurechen wäre.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_34

Ob die Beklagte den Kläger "arglistig getäuscht" hat, kann dahinstehen, denn der Vertrag ist nicht gemäß § 123 BGB angefochten worden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_35

Auf "Wegfall der Geschäftsgrundlage" kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da für die Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Reisevertragsrecht kein Raum bleibt (vgl.Führich, Reiserecht Randnummer 207).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_36

Der Kläger kann infolgedessen nicht Zahlung von 3.283,00 € sondern nur von 869,00€ verlangen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_37

Der Zinsanspruch der Kläger und der Anspruch auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_38

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 1 und 11, 711 ZPO.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2007-10-02/134-c-314-07#rd_39

Streitwert: 3.283,- €