§ 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
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Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2020 – II ZB 19/19Betroffener Emittent für Schadensersatzansprüche bei Emittentenpublizität am SekundärmarktZitiert von 13
- BAG, 26.03.1992 – 2 AZR 443/91Arbeitsgerichtsverfahren: Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch das Berufungsgericht bei unterlassener Vorabentscheidung durch Beschluss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- AG München, 08.09.2025 – 112 C 7280/25
- AG Frankfurt am Main, 19.12.2024 – 33026 C 128/24
- AG Hamburg, 19.12.2024 – 316 C 97/24Zitiert von 1
- LG Hamburg, 21.06.2024 – 324 O 66/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hof, 22.05.2024 – 24 O 346/22Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 4 Sa 12/24
- EuGH, 08.02.2024 – C-566/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.