Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 638 Minderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 477
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2010 – VII ZR 171/08Werkvertrag: Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf vor der Abnahme entstandene GewährleistungsansprücheZitiert von 34
- BGH, 22.07.2010 – VII ZR 77/08Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels; Verletzung einer Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Architekten; Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung bei schwerwiegendem Baumangel; Ersatz für entfernte MangelfolgeschädenZitiert von 16
- LG Heidelberg, 07.11.2013 – 3 O 342/12
- BGH, 20.05.2003 – X ZR 57/02Zitiert von 9
- BGH, 23.01.2002 – X ZR 184/99Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 18.02.2015 – I-21 U 220/13
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 10 U 14/24
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 108/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer Abnahmeklausel
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 68/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer AbnahmeklauselZitiert von 2
477 Entscheidungen zu § 638 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 638 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/638#abs-1 (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/638#abs-2 (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/638#abs-3 (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/638#abs-4 (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.