Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 638 Minderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/638#abs-1 (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/638#abs-2 (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/638#abs-3 (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/638#abs-4 (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 344 Entscheidungen zu § 638 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2010 – VII ZR 171/08Werkvertrag: Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf vor der Abnahme entstandene GewährleistungsansprücheZitiert von 35
- BGH, 03.12.1998 – VII ZR 109/97Zitiert von 14
- LG Heidelberg, 07.11.2013 – 3 O 342/12
- BGH, 23.01.2002 – X ZR 184/99Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 18.02.2015 – I-21 U 220/13
- OLG Schleswig, 09.12.2016 – 1 U 17/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 29.07.2026 – 16 U 118/25Bauträgervertrag: Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit eines Tiefgaragenstellplatzes und Zumutbarkeit des Rangieraufwands beim Ein- und Ausparken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 10 U 14/24
- OLG Köln, 20.05.2026 – 16 U 118/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 638 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.