Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 223
Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2014 – X ZR 126/13Flugreisevertrag: Reisepreisminderung wegen großer Verspätung des Rückflugs und Anrechnung eines Ausgleichsleistungsanspruchs auf den RückzahlungsanspruchZitiert von 25
- BGH, 19.07.2016 – X ZR 123/15Reisevertrag: Entbehrlichkeit der Anzeige eines Reisemangels bei Kenntnis des ReiseveranstaltersZitiert von 7
- BGH, 15.07.2008 – X ZR 93/07Zitiert von 8
- AG Köln, 27.06.2016 – 142 C 67/16
- LG Hannover, 09.09.2010 – 14 O 38/09
- AG Köln, 22.10.2018 – 142 C 369/17
Zuletzt entschieden
- AG Schöneberg, 17.07.2025 – 2 C 128/20
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 6 U 154/24
- AG München, 09.04.2024 – 223 C 19445/23
223 Entscheidungen zu § 651d BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651d#abs-1 (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651d#abs-2 (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651d#abs-3 (3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651d#abs-4 (4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651d#abs-5 (5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.