Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-294
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen (Hessisches Hochschulzulassungsgesetz – HHZG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 21, vom 30.10.2019, verkündet am 08.11.2019 · Stand: 28.12.2021 · letzte Änderung: Gesetz vom 14.12.2021
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- ERSTER TEIL · Anwendungsbereich, Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
- ZWEITER TEIL · Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern
- § 3 Vergabe von Studienplätzen
- § 4 Vorabquoten
- § 5 Hauptquoten
- § 6 Zulassung zu Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
- § 7 Zulassung zu höheren Fachsemestern
- § 8 Serviceleistungen
- DRITTER TEIL · Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Studienplatzvergabe in Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens
- § 9 Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung
- § 10 Auswahlverfahren der Hochschulen
- § 11 Zulassung ausländischer Bewerberinnen und Bewerber
- VIERTER TEIL · Schlussbestimmungen
- § 12 Zuständigkeit
- § 13 Erlass von Rechtsverordnungen
- § 14 Übergangsvorschrift
- § 15 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 16 Inkrafttreten
Fundstellen
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30.10.2019 Verkündung
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen
GVBl. 2019 Nr. 21, S. 290 (Artikel 2)
verkündet am: 08.11.2019
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14.12.2021 Änderung
Gesetz zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
GVBl. 2021 Nr. 56, S. 986 (Artikel 8)
in Kraft: 28.12.2021
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.