Gesetze / Landesrecht Hessen / HHZG

HHZG

ZWEITER TEIL
Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern

§ 4 Vorabquoten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen nach § 3 sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:

1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,

2. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,

3. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),

4. Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund besonderer Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs-, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut werden, und

5. Bewerberinnen und Bewerber nach § 60 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.

(2) Wer den Quoten nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 unterfällt, kann nicht in den Hauptquoten nach § 5 Abs. 1 zugelassen werden. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze in den Quoten nach Abs. 1 werden im Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vergeben.

(3) Eine außergewöhnliche Härte nach Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn besondere, insbesondere soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt sich nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte.

(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Ergebnis eines Studieneignungstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder nach einer Kombination dieser Auswahlkriterien ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer Deutschen Auslandsschule erworben hat,

2. die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte deutsche Einrichtung nachweist,

3. Förderleistungen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder Hochschulvereinbarungen erhält,

4. in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist,

5. aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den gewählten Studiengang gibt, oder

6. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

Die Hochschule trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Beziehungen sind zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für das weitere Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.

(6) Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt.

(7) Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in den Quoten nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert am Auswahlverfahren beteiligt, den sie oder er nachweisen kann.

(8) Besteht bei der Auswahl in den Quoten nach Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 Ranggleichheit, werden von den Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt, die dem Personenkreis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 angehören. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Besteht bei der Auswahl in der Quote nach Abs. 1 Nr. 2 Ranggleichheit, entscheidet das Los.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 3 →§ 5