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HHZG

DRITTER TEIL
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Studienplatzvergabe in Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens

§ 11 Zulassung ausländischer Bewerberinnen und Bewerber

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

Auf die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages findet § 4 Abs. 4 und 8 Satz 3 entsprechende Anwendung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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