Gesetze / Landesrecht Hessen / HHZG
HHZGVIERTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021
(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach Art. 12 und 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages und regelt durch Rechtsverordnung:
1. die Einzelheiten des Verfahrens nach § 2 Abs. 4 bis 7; im Fall der Festsetzung der Normwerte nach § 2 Abs. 4 und der Festlegung von Bandbreiten nach § 2 Abs. 5 nach Anhörung der Hochschulen,
2. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden,
3. die Einzelheiten der Auswahlverfahren und der Auswahlkriterien in den Quoten nach § 4, insbesondere den Umfang der Quoten nach § 4,
4. die Einzelheiten zur Berücksichtigung eines Dienstes nach § 3 Abs. 3 und des Loses im Falle der Ranggleichheit nach § 5 Abs. 3 und 4, zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit nach den §§ 5 und 6 und des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung nach § 5 sowie das Nähere zur Auswahl und Ermittlung der Zahl der verfügbaren Studienplätze nach § 7,
5. im Einvernehmen mit der für das Schulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister Verfahren und Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten, und deren Anwendung, soweit erforderlich,
6. die Benennung der Studiengänge nach § 5 Abs. 6 und den Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
7. den Ablauf des Vergabeverfahrens und die Beteiligung am Vergabeverfahren nach den §§ 4 bis 7 sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben; dabei kann die Verpflichtung zu einem elektronischen Bescheidversand vorgesehen werden,
8. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3,
9. die Einzelheiten der Serviceleistungen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und des Anmeldeverfahrens, soweit diese nicht durch Verordnung nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 10 des Staatsvertrages zu regeln sind, und die Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach § 8,
10. das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung nach § 10 Abs. 3 sowie zur Berücksichtigung eines Dienstes nach Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrages und des Loses im Falle der Ranggleichheit nach § 10 Abs. 5 und 7,
11. das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit nach Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrages.
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 3 kann die Hochschule den Umfang der Quote nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 aus studiengangsspezifischen Gründen durch Satzung festlegen. Die Bestimmung einer Mindest- oder Höchstquote bleibt einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3 vorbehalten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.