Gesetze / Landesrecht Hessen / HHZG

HHZG

VIERTER TEIL
Schlussbestimmungen

§ 12 Zuständigkeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

Zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages und dieses Gesetzes ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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