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HHZG

ERSTER TEIL
Anwendungsbereich, Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen

§ 2 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen sowie die nicht einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon setzen die Technische Universität Darmstadt und die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.

(2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.

(3) In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studienganges sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang ansonsten erheblich übersteigen würde.

(4) Die jährliche Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte bestimmt, die durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.

(5) Für fachlich und strukturell vergleichbare Studiengänge, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, können Bandbreiten für die Normwerte durch Rechtsverordnung festgelegt werden. In diesem Fall setzt die Hochschule den Ausbildungsaufwand in dem jeweiligen Studiengang durch studiengangsspezifische Normwerte innerhalb der Bandbreite durch Satzung fest. Die Bandbreite kann mit einem von der Hochschule einzuhaltenden Durchschnittswert für Normwerte verknüpft werden.

(6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen nach Abs. 1 Satz 1 legt die Hochschule dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor.

(7) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Studiengänge nach Abs. 1 Satz 1 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt. Gleiches gilt für aus Haushalts- oder Drittmitteln mit der Zweckbindung der Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre finanzierte Maßnahmen sowie aus Drittmitteln für Forschung finanziertes Personal. Maßnahmen und Personal nach Satz 1 und 2 sind im Rahmen der Zuweisung der Mittel und bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Hochschulen gesondert auszuweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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