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HHZG

DRITTER TEIL
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Studienplatzvergabe in Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens

§ 9 Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021

Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Hessen im Stiftungsrat der Stiftung wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen des Landes bestellt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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