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Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern
§ 7 Zulassung zu höheren Fachsemestern
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 21 · Stand: 28.12.2021
(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden verfügbare Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der verfügbaren Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten.
(2) Unbeschadet der Regelung in Abs. 1 sind zuzulassen:
1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 3 Satz 1, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium von bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,
3. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll erachteten Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben.
(3) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung nach Abs. 1 Satz 1 erfüllen, erforderlich, werden die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben:
1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für ein niedrigeres Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, bereits an der Hochschule endgültig zugelassen sind,
2. an Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplatz),
3. an Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren oder die durch Studienzeiten an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachweisen, in der nachstehenden Rangfolge:
a) an Bewerberinnen und Bewerber mit amtlich festgestellter Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder deren Studienortwechsel aus behinderungsbedingten oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
b) an Bewerberinnen und Bewerber mit gemeinsamer Hauptwohnung mit der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin, dem Lebenspartner oder einem tatsächlich betreuten Kind unter 18 Jahren in den dem Studienort nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 13 Nr. 4 zugeordneten Landkreisen und kreisfreien Städten,
c) an Bewerberinnen und Bewerber bei Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen,
d) an Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Abs. 1 Nr. 4,
e) an Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits nach Buchst. a bis d zu berücksichtigen sind,
4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(4) Besteht innerhalb der Bewerbergruppen nach den Abs. 2 und 3 Ranggleichheit, entscheidet das Los.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.